<

 

 

>


B 1.2


Planung der Evaluierung

  • Im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und in zugehörigen Verordnungen ist eine Erstevaluierung vorgeschrieben. Dabei sind der Stand der Ausbildung und die Qualifikation der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
  • Eine Anpassung der Evaluierung erfolgt:
    • nach Unfällen,
    • bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
    • nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    • bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
    • bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung und zum Stand der Technik,
    • auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
  • Auf mehrjährigen Baustellen bzw. in stationären Betriebsstätten und Anlagen oder bei gleichbleibenden Tätigkeiten ist nach der Erstevaluierung zumindest einmal jährlich eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung nötig.
  • Jedenfalls wird die Einrichtung einer neuen Baustelle (entspricht einer neuen Betriebsstätte) Anlass zur Durchführung bzw. Anpassung der Gefahrenevaluierung sein.
  • Die nach betrieblichen Gefahren- und Unfallschwerpunkten gestartete Evaluierung wird abhängig vom erreichten Standard, unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Verbesserungsvorschläge, schrittweise optimiert.
  • Neue gesetzliche Bestimmungen oder geänderte Normen sind Anlass für eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Gefahrenevaluierung.

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2024 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich