B 1.2
Planung der Evaluierung
- Im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und in zugehörigen Verordnungen ist eine Erstevaluierung vorgeschrieben. Dabei sind der Stand der Ausbildung und die Qualifikation der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
- Eine Anpassung der Evaluierung erfolgt:
- nach Unfällen,
- bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
- nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
- bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
- bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung und zum Stand der Technik,
- auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
- Auf mehrjährigen Baustellen bzw. in stationären Betriebsstätten und Anlagen oder bei gleichbleibenden Tätigkeiten ist nach der Erstevaluierung zumindest einmal jährlich eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung nötig.
- Jedenfalls wird die Einrichtung einer neuen Baustelle (entspricht einer neuen Betriebsstätte) Anlass zur Durchführung bzw. Anpassung der Gefahrenevaluierung sein.
- Die nach betrieblichen Gefahren- und Unfallschwerpunkten gestartete Evaluierung wird abhängig vom erreichten Standard, unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Verbesserungsvorschläge, schrittweise optimiert.
- Neue gesetzliche Bestimmungen oder geänderte Normen sind Anlass für eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Gefahrenevaluierung.
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