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Baustellenabsicherung
Allgemeines
- Baustellen bzw. Lagerflächen müssen häufig auf Straßen, Plätzen oder Fußwegen angelegt werden und liegen in diesem Fall auf „öffentlichen Verkehrsflächen“
- Der Straßenverkehr ist für diese Baustellen eine zusätzliche Unfallquelle.
- Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.
- Für Baustellen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es daher wichtig, besondere Maßnahmen zu treffen:
- zum Schutz der Bauarbeiter,
- zur Warnung der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Baustelle,
- zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen und an der Baustelleneinrichtung.
Vor Baubeginn
- Wenn Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt werden, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, so ist dies gemäß Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.
- Der Bauunternehmer muss die Baumaßnahmen bei der zuständigen Behörde zeitgerecht bekannt geben.
- Der Verkehrsbehörde müssen Sicherungsmaßnahmen und der Baustellenverantwortliche bekannt gegeben werden.
- Verkehrszeichen dürfen nicht ohne Genehmigung der Behörde aufgestellt werden.
- Nach der Genehmigung muss der Unternehmer die Baustelle sichern, dazu gehören:
- Anbringung und Abbau (Datum und Uhrzeit festhalten) sowie Wartung der Verkehrszeichen,
- Warn- und Signalanlagen aufbauen und betreuen,
- Reparatur defekter oder beschädigter Teile,
- ggf. Lage der Verkehrszeichen auf der Verkehrsfläche markieren.
Verkehrszeichen
- Nur entsprechend StVO und StVZVO auswählen.
- Nicht mehr als zwei Verkehrszeichen je Steher.
- Alle Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr müssen rückstrahlend bzw. manche hochrückstrahlend sein.
- Verkehrs- und sturmsichere Aufstellung 0,6–2,2 m über der Fahrbahnoberfläche.
- Seitenabstände vom Fahrbahnrand
- Freiland 1,0–2,5 m
- Ortsgebiet 0,3 (besser 0,6)–2,0 m
- In Längsrichtung laut RVS-Regelplänen bzw. Bescheid aufstellen.
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