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Baustellenabsicherung

Allgemeines

  • Baustellen bzw. Lagerflächen müssen häufig auf Straßen, Plätzen oder Fußwegen angelegt werden und liegen in diesem Fall auf „öffentlichen Verkehrsflächen“
  • Der Straßenverkehr ist für diese Baustellen eine zusätzliche Unfallquelle.
  • Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.
  • Für Baustellen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es daher wichtig, besondere Maßnahmen zu treffen:
    • zum Schutz der Bauarbeiter,
    • zur Warnung der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Baustelle,
    • zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen und an der Baustelleneinrichtung.

Vor Baubeginn

  • Wenn Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt werden, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, so ist dies gemäß Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.
  • Der Bauunternehmer muss die Baumaßnahmen bei der zuständigen Behörde zeitgerecht bekannt geben.
  • Der Verkehrsbehörde müssen Sicherungsmaßnahmen und der Baustellenverantwortliche bekannt gegeben werden.
  • Verkehrszeichen dürfen nicht ohne Genehmigung der Behörde aufgestellt werden.
  • Nach der Genehmigung muss der Unternehmer die Baustelle sichern, dazu gehören:
    • Anbringung und Abbau (Datum und Uhrzeit festhalten) sowie Wartung der Verkehrszeichen,
    • Warn- und Signalanlagen aufbauen und betreuen,
    • Reparatur defekter oder beschädigter Teile,
    • ggf. Lage der Verkehrszeichen auf der Verkehrsfläche markieren.

Verkehrszeichen

  • Nur entsprechend StVO und StVZVO auswählen.
  • Nicht mehr als zwei Verkehrszeichen je Steher.
  • Alle Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr müssen rückstrahlend bzw. manche hochrückstrahlend sein.
  • Verkehrs- und sturmsichere Aufstellung 0,6–2,2 m über der Fahrbahnoberfläche.
  • Seitenabstände vom Fahrbahnrand
    • Freiland 1,0–2,5 m
    • Ortsgebiet 0,3 (besser 0,6)–2,0 m
  • In Längsrichtung laut RVS-Regelplänen bzw. Bescheid aufstellen.

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