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B 8.1


Bei eingeschränkter Sicht

  • Ist die Sicht eingeschränkt, muss ein Einweiser eingesetzt werden.
  • Der Einweiser muss
    • zuverlässig und körperlich geeignet sein,
    • allen Mitarbeitern bekannt sein und
    • vor seiner Tätigkeit eingehend unterwiesen worden sein.
  • Der Einweiser gibt die verabredeten Zeichen und warnt den Fahrzeug- oder Maschinenführer sowie Beschäftigte vor Gefahren.

Einsatz von Einweisern

  • Beim Einsatz ist zu beachten, dass der Einweiser
    • nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beschäftigt wird,
    • einen sicheren Standort hat,
    • den gesamten Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine überblickt,
    • mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer eindeutige Handzeichen vereinbart hat,
    • ständigen Sichtkontakt mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer hat,
    • Warnkleidung trägt (jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb).
  • Der Einweiser ist durch seine Signale mitverantwortlich für die sichere Fahr- und Arbeitsweise des von ihm eingewiesenen Maschinenführers.
  • Auf den Einweiser kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, wie z. B. durch Personenerkennungssysteme (z. B. Spiegel, elektronische Hilfsmittel) oder Absperrungen.

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