B 24.4
Weitere technische und organisatorische Maßnahmen
- Laute Arbeitsvorgänge soweit möglich in eigenen Räumen durchführen.
- Maßnahmen zur Luftschallminderung (Abschirmung, Kapselung oder Abdeckung mit schallabsorbierendem Material; Körperschallminderung durch Schalldämmung oder Schallisolierung).
- Abstandsvergrößerung zur Schallquelle.
- Lärmreduktion durch korrekte Handhabung der Arbeitsmittel.
- Begrenzung der Expositionsdauer durch Pausen oder Durchführung von lärmarmen Arbeiten nach Erreichen des Grenzwerts.
- Lärmbereiche, in denen Belastungen über die Expositionsgrenzwerte hinaus auftreten können, sind zu kennzeichnen.
- Über Arbeitnehmer, deren Lärmbelastung einen Expositionsgrenzwert übersteigt, muss ein Verzeichnis geführt werden.
Gesundheitsüberwachung
- Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, sind vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und alle fünf Jahre eine wiederkehrende Untersuchung durchzuführen.
- Bei bereits vorhandenem Hörverlust ist eine wiederkehrende Untersuchung binnen zweieinhalb Jahren durchzuführen.
- Bei einer Lärmbelastung über einem Auslösewert ist dem betroffenen Mitarbeiter eine Untersuchung anzubieten, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten.
- Die Ergebnisse der regelmäßigen Gesundheitsüberwachung sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.
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