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B 24.4


Weitere technische und organisatorische Maßnahmen

  • Laute Arbeitsvorgänge soweit möglich in eigenen Räumen durchführen.
  • Maßnahmen zur Luftschallminderung (Abschirmung, Kapselung oder Abdeckung mit schallabsorbierendem Material; Körperschallminderung durch Schalldämmung oder Schallisolierung).
  • Abstandsvergrößerung zur Schallquelle.
  • Lärmreduktion durch korrekte Handhabung der Arbeitsmittel.
  • Begrenzung der Expositionsdauer durch Pausen oder Durchführung von lärmarmen Arbeiten nach Erreichen des Grenzwerts.
  • Lärmbereiche, in denen Belastungen über die Expositionsgrenzwerte hinaus auftreten können, sind zu kennzeichnen.
  • Über Arbeitnehmer, deren Lärmbelastung einen Expositionsgrenzwert übersteigt, muss ein Verzeichnis geführt werden.

Gesundheitsüberwachung

  • Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, sind vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und alle fünf Jahre eine wiederkehrende Untersuchung durchzuführen.
  • Bei bereits vorhandenem Hörverlust ist eine wiederkehrende Untersuchung binnen zweieinhalb Jahren durchzuführen.
  • Bei einer Lärmbelastung über einem Auslösewert ist dem betroffenen Mitarbeiter eine Untersuchung anzubieten, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten.
  • Die Ergebnisse der regelmäßigen Gesundheitsüberwachung sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

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