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B 24.3


Maßnahmen bei Überschreitung des Expositionsgrenzwerts

  • Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, müssen lärmmindernde Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Grundsätzlich müssen zuerst kollektive (technische und organisatorische) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, um die Belastung zu verringern.
  • Die Verwendung von Gehörschutz zur Senkung der individuellen Belastung unter den Grenzwert ist nur zulässig, wenn die kollektiven Maßnahmen nicht ausreichen.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge

  • Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind möglichst in eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen.
  • Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die Lärm oder Vibrationen verursachen, sind so durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeiten beteiligt sind, die Lärmexposition so weit als möglich verringert wird.

Maßnahmen an der Quelle

  • Lärmbekämpfung an der Quelle packt das Übel an der Wurzel. Beispiele sind:
    • Anwendung von leiseren Arbeitsverfahren;
    • Verwendung und Kauf von Arbeitsmitteln geringerer Lärmemission (z. B. leisere Maschinen) – auf Herstellerangaben achten!
    • Regelmäßige Wartung der Arbeitsmittel sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsteile;
    • Verwendung lärmarmer Maschinen und Werkzeuge.

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Lärmexposition betreffen die Gestaltung und Auslegung von Räumen und Arbeitsplätzen. Grundsätzlich sollten Lärmbereiche möglichst klein gehalten werden.
  • Es ist gesetzlich geregelt, dass bereits beim Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vorzulegen sind, in die auch schalltechnische architektonische Maßnahmen aufzunehmen sind. Auch aus Kosten- und Effizienzgründen sollten bauliche und raumakustische Maßnahmen bereits bei der Planung von neuen Arbeitsstätten berücksichtigt werden.

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