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Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeines
- Als PSA gilt jede Ausrüstung, die vom Arbeitnehmer getragen werden muss, um sich gegen Gefahren bei der Arbeit zu schützen.
- Reichen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht, ist persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Arbeitgeber müssen die geeignete persönliche Schutzausrüstung evaluieren und deren Verwendung gemäß Herstellerangaben und Unterweisung anordnen.
- Für Arbeitnehmer besteht eine Verwendungspflicht von PSA, wenn diese vom Vorgesetzten angeordnet wird.
- Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist von den Vorgesetzten zu überwachen.
- Bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Schutzausrüstungen sind diese aufeinander abzustimmen.
- Vor jeder Verwendung ist die Schutzausrüstung einer Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.
- Die Präventivfachkräfte und die Mitarbeiter sind bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.
- Beschädigte oder mangelhafte PSA darf nicht verwendet werden und ist auszuscheiden.
- Da bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Rettungs- oder Bergemaßnahmen erforderlich sind, sind diese von einer fachkundigen Person zu planen und Übungen durchzuführen.
Prüfpflichten
- Manche Schutzausrüstungen sind durch geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Personen zu prüfen.
- Dabei festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
- Über die Prüfung sind Vermerke zu führen.
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