C 1
Kopfschutz
Schutzhelme
- Das Tragen von Schutzhelmen ist erforderlich, wenn mit Verletzungen durch Anstoßen oder pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände zu rechnen ist. Diese Gefahren sind auf Baustellen fast immer vorhanden.
- Schutzhelme müssen aus geeignetem Material bestehen, um gegen mechanische Beanspruchungen, Hitze, Kälte sowie chemische Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig zu sein.
- Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet sein.
- Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen unterliegen einem Alterungsprozess und verspröden (ultraviolette Strahlung, Wetter usw.) Das Ablaufdatum laut Herstellerangaben ist zu beachten.
- Helme, die sichtbare Schäden aufweisen, stark beanspruchte und deformierte Helme dürfen nicht mehr verwendet werden.
- Bei gleichzeitiger Gefährdung des Kopfes, der Augen, des Gesichts oder des Gehörs sind nach Möglichkeit Helme, die mit entsprechender anderer PSA kombinierbar sind, zu verwenden.
Ausrüstung für Schutzhelme nach ÖN EN 397
Kennzeichnung nach ÖN EN 397
- Folgende Informationen finden Sie auf dem Helm eingeprägt/eingegossen:
- Zusatzanforderungen, z. B.:
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich