C 2.1
Lärmexpositionen im Baugewerbe
- Die Liste der Tätigkeitsprofile für Bauberufe ermöglicht eine Einschätzung der Lärmbelastung für verschiedene Berufsgruppen im Baugewerbe.
- Bei Berufen mit verschieden lauten Tätigkeiten an einem Arbeitstag müssen die Expositionswerte entsprechend gemittelt werden.
- Bei Unklarheiten über die Bestimmung des Lärm-Expositionspegels für konkrete Arbeitsplatz-Konstellationen im Baubetrieb beraten Sie die Lärmexperten der AUVA kostenlos.
Achtung!
Bei Beurteilung der Lärmexposition ist neben der Lärmbelastung aus den eigenen Tätigkeiten auch jener Lärm zu berücksichtigen, der aus der Umgebung auf die Arbeitnehmer einwirkt.
Gehöruntersuchungen bei Lärmeinwirkung
Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend alle fünf Jahre eine Untersuchung der Hörfähigkeit durchzuführen.
- Otoskopie (äußerliche Untersuchung des Gehörgangs): Untersuchung nur durch ermächtigte Ärzte
- Audiometrie (Messung der Hörfähigkeit): Durch Lärmbus der AUVA oder ermächtigte Ärzte: Liste der ermächtigten Ärzte im Internet: www.auva.at.
Erst nach beiden Untersuchungen kann der ermächtigte Arzt eine Beurteilung abgeben.
Gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung: Bei einer Lärmeinwirkung zwischen 80 und 85 dB(A) hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine freiwillige Untersuchung (kostenlose Lärmmessung/Gehöruntersuchung durch die AUVA möglich). Ab 85 dB(A) ist diese Untersuchung verpflichtend.
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