Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend alle fünf Jahre eine Untersuchung der Hörfähigkeit durchzuführen.
- Otoskopie (äußerliche Untersuchung des Gehörgangs): Untersuchung nur durch ermächtigte Ärzte
- Audiometrie (Messung der Hörfähigkeit): Durch Lärmbus der AUVA oder ermächtigte Ärzte: Liste der ermächtigten Ärzte im Internet: www.auva.at.
Erst nach beiden Untersuchungen kann der ermächtigte Arzt eine Beurteilung abgeben.
Gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung: Bei einer Lärmeinwirkung zwischen 80 und 85 dB(A) hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine freiwillige Untersuchung (kostenlose Lärmmessung/Gehöruntersuchung durch die AUVA möglich). Ab 85 dB(A) ist diese Untersuchung verpflichtend.