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C 2.4


Expositionsgrenzen lt. VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen)

  • Neben Grenzwerten für die Dauerbelastung gibt es auch Grenzwerte für Spitzenbelastungen (Pressluftnagler, Stemmarbeit) durch Lärm. Bei Überschreitung der Spitzenbelastungen kann schon ein einmaliges Ereignis zu Gehörschäden führen. Die zum Dauerlärm analogen Grenzwerte sind 135 dB(A) und 137 dB(A).
  • Unter 80 dB(A)
    Hier besteht bei täglich acht Stunden Expositionsdauer in der Regel keine Gehörgefährdung.
  • Zwischen 80 und 85 dB(A)
    Es kann je nach persönlicher Veranlagung und weiteren erschwerenden Bedingungen zu einer Gehörschädigung kommen. Ein zusätzliches Hörschadensrisiko besteht, wenn gleichzeitig Vibrationen oder ototoxische Substanzen (Toluol, Benzol, ...) einwirken. Ebenso können gewisse Ohrerkrankungen und Verletzungen zu einer Hörverschlechterung führen.
  • Über 85 dB(A)
    Hier besteht mit steigender Lärmexposition ein zunehmendes Risiko für eine lärmbedingte Gehörschädigung.

Maßnahmen

  • Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen des technisch Möglichen durchzuführen (z. B. Einsatz lärmarmer Maschinen).
  • Ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) sind Gehöruntersuchungen zu ermöglichen. Wenn ein zusätzliches Hörschadensrisiko besteht, ersetzt die AUVA die Kosten. Gehörschutz ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind zu informieren und zu unterweisen.
  • Ab einem Lärmexpositionspegel von über 85 dB(A) ist gemeinsam mit den Präventivkräften ein Maßnahmenprogramm zur Lärmreduktion zu erarbeiten und umzusetzen. Regelmäßige Gehöruntersuchungen sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Gehörschutz ist beizustellen und verpflichtend zu tragen. Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.
  • Eine Eignungsuntersuchung durch einen ermächtigten Arzt ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
  • Bei Fortdauer der Tätigkeit unter Lärmbelastung sind wiederkehrende Gehöruntersuchungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  • Für diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen erstattet die AUVA die Kosten lt. Tarifliste oder bietet kostenlose audiometrische Untersuchungen im Betrieb an.
  • Die Lärmexperten der AUVA unterstützen nach Anforderung kostenlos bei
    • der Beurteilung der Lärmexposition,
    • der Erarbeitung des Maßnahmenprogramms zur Lärmreduktion,
    • der Auswahl von geeignetem Gehörschutz.

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