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C 2.5


Technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung haben Vorrang vor PSA!
  • Lärmbereich fachkundig ermitteln und kennzeichnen.
  • Ab 80 dB(A) muss der Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung stellen.
  • Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel zu benutzen – jedenfalls ab 85 dB(A).

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