C 2.5
Technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung haben Vorrang vor PSA!
- Lärmbereich fachkundig ermitteln und kennzeichnen.
- Ab 80 dB(A) muss der Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung stellen.
- Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel zu benutzen – jedenfalls ab 85 dB(A).
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