Arbeitsraumbreiten < 60 cm sind nur bei Gräben und Künetten bis 1,25 m Tiefe zulässig, soferne keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder das Spleißen von Kabeln, in diesen Gräben oder Künetten durchgeführt werden.
Mit betretbarem Arbeitsraum
Die Mindestbreiten der Künetten sind abhängig
vom Rohrdurchmesser,
von der Tiefe,
von der Leitungsart.
Es gilt jeweils das größere Maß.
Die Mindestbreiten beziehen sich auf das lichte Maß von Verbauwand zu Verbauwand, in den Fällen, wo kein Verbau notwendig ist, von Erdwand zu Erdwand.