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Arbeiten in Behältern

Allgemeines

  • Bei Arbeiten in Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen – im Folgenden kurz als „Behälter usw.“ bezeichnet – muss sichergestellt sein, dass in diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind. Anderenfalls müssen die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Maßnahmen

  • Die Aufsichtsperson (z. B. der Bauleiter) hat vor Betreten dieser Behälter usw. und vor Arbeitsbeginn die notwendigen Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen.
  • Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch die Aufsichtsperson oder einen ständig anwesenden und hiefür bestellten Vertreter sichergestellt sein.
  • Diese Behälter usw. dürfen erst betreten werden, nachdem die Aufsichtsperson (oder dessen Vertreter) die Erlaubnis erteilt hat.
  • Keine Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen verwenden.
  • Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen von brandgefährlichen Stoffen nicht ausgeschlossen ist:
    • keine offene Flamme,
    • nur explosionsgeschützte Leuchten,
    • keine Zündquellen.

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