Arbeiten in Behältern

Allgemeines

  • Bei Arbeiten in Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen – im Folgenden kurz als „Behälter usw.“ bezeichnet – muss sichergestellt sein, dass in diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind. Anderenfalls müssen die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Maßnahmen

  • Die Aufsichtsperson (z. B. der Bauleiter) hat vor Betreten dieser Behälter usw. und vor Arbeitsbeginn die notwendigen Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen.
  • Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch die Aufsichtsperson oder einen ständig anwesenden und hiefür bestellten Vertreter sichergestellt sein.
  • Diese Behälter usw. dürfen erst betreten werden, nachdem die Aufsichtsperson (oder dessen Vertreter) die Erlaubnis erteilt hat.
  • Keine Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen verwenden.
  • Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen von brandgefährlichen Stoffen nicht ausgeschlossen ist:
    • keine offene Flamme,
    • nur explosionsgeschützte Leuchten,
    • keine Zündquellen.

Einsteigen

  • Das Einsteigen in den Behälter usw. ist verboten, wenn das Auftreten einer mehr als 50 % der UEG (unteren Explosionsgrenze) betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub von brandgefährlichen Arbeitsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Einsteigen ist nur zulässig, wenn insbesondere
    • ausreichend Frischluft (kein reiner Sauerstoff) eingeblasen wird,
    • ausreichende Belüftung gegeben oder
    • geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt sind.
  • Wenn Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten (siehe Kap. C 4 Atemschutz) erfolgen.
  • Wenn eine Überschreitung der MAK-Werte nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit geeigneten Atemschutzgeräten (Filtergeräten) erfolgen.
  • Wenn Arbeitnehmer eingestiegen sind, muss außerhalb dieser Behälter usw. eine Person dauernd anwesend sein, die mit den Arbeiten vertraut ist und Rettungsmaßnahmen sofort durchführen kann.
  • Diese Person muss den mittels Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) angeseilten Eingefahrenen allein bergen können.
  • Ist Anseilen unmöglich, muss
    • die für die Bergung zuständige Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich zu entfernen.
    • Eine einwandfreie Verbindung mit dem Eingefahrenen muss bestehen (Sicht-, Rufkontakt, Funk- oder Fernsprechverbindung).
    • Der Eingefahrene muss diesen Behälter usw. selbst über eine Ausstiegseinrichtung verlassen können.
  • Die zur Rettung oder Bergung Eingefahrenen müssen ausreichend gesichert sein. Zur Sicherung dieser Eingefahrenen müssen genügend Personen anwesend sein.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 120–122
  • AAV (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung) § 41
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 15
  • AUVA-Merkblatt M 327 Einsteigen in enge Räume und Behälter



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