D 19.1
Während der Arbeit
- Warnkleidung tragen.
- Auf besondere Gefahren bei Arbeiten in Tunnelbereichen (Dunkelheit, Sog) achten.
- Gesicherten Arbeitsbereich niemals eigenmächtig verlassen.
- Warnsignale sofort befolgen.
- Sicherungsposten nicht von ihrer Aufgabe ablenken.
- Gleisbereich nur zur festgelegten Seite verlassen.
- Gleisbereich erst nach Anweisung wieder betreten.
- Gleise nicht dicht vor oder hinter Schienenfahrzeugen überqueren.
- Baumaschinen nur zur gleisfreien Seite verlassen.
- Baustoffe und Geräte nicht in Sicherheitsräumen und nur mit ausreichendem Abstand zum Gleis lagern (Angaben des Bahnbetreibers), auf Sogwirkung achten.
- Schienen erst trennen, wenn eine Überbrückung für den Bahnrückstrom vorhanden ist.
- Der Gleisbereich ist zu räumen, wenn die Voraussetzungen der geplanten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erfüllt sind – z. B. bei Sichtverringerung durch Nebel.
- Sicherungsposten haben sich so zu verhalten, dass sie selbst nicht gefährdet werden.
Maschinen- und Fahrzeugeinsatz
- Gleisfahrbare Maschinen (z. B. Gleiskrane, Zweiwegebagger, Gleisbauzüge) dürfen nur von besonders geschulten Geräteführern bedient werden.
- Maschinen nur bewegen, wenn die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich gegeben ist.
- Bei fahrenden Gleisfahrzeugen nicht auf- oder abspringen.
- Nur auf dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren.
- Niemals aufrecht zwischen Puffern stehender Fahrzeuge hindurchgehen.
- Abzustellende Waggons mit Hemmschuhen sichern.
- Erdbaumaschinen, Rammen, Krane usw. nur nach besonderer Anweisung des Bahnbetreibers im Gleisbereich einsetzen.
- Fahr- und Speiseleitungen freischalten lassen.
- Kann nicht freigeschaltet werden, muss zur Fahr- und Speiseleitung ein Schutzabstand nach Angabe des Bahnbetreibers eingehalten werden, ggf. sind Hub- oder Schwenkbegrenzungen und Bahnerdung einzusetzen.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich