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D 19.1


Während der Arbeit

  • Warnkleidung tragen.
  • Auf besondere Gefahren bei Arbeiten in Tunnelbereichen (Dunkelheit, Sog) achten.
  • Gesicherten Arbeitsbereich niemals eigenmächtig verlassen.
  • Warnsignale sofort befolgen.
  • Sicherungsposten nicht von ihrer Aufgabe ablenken.
  • Gleisbereich nur zur festgelegten Seite verlassen.
  • Gleisbereich erst nach Anweisung wieder betreten.
  • Gleise nicht dicht vor oder hinter Schienenfahrzeugen überqueren.
  • Baumaschinen nur zur gleisfreien Seite verlassen.
  • Baustoffe und Geräte nicht in Sicherheitsräumen und nur mit ausreichendem Abstand zum Gleis lagern (Angaben des Bahnbetreibers), auf Sogwirkung achten.
  • Schienen erst trennen, wenn eine Überbrückung für den Bahnrückstrom vorhanden ist.
  • Der Gleisbereich ist zu räumen, wenn die Voraussetzungen der geplanten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erfüllt sind – z. B. bei Sichtverringerung durch Nebel.
  • Sicherungsposten haben sich so zu verhalten, dass sie selbst nicht gefährdet werden.

Maschinen- und Fahrzeugeinsatz

  • Gleisfahrbare Maschinen (z. B. Gleiskrane, Zweiwegebagger, Gleisbauzüge) dürfen nur von besonders geschulten Geräteführern bedient werden.
  • Maschinen nur bewegen, wenn die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich gegeben ist.
  • Bei fahrenden Gleisfahrzeugen nicht auf- oder abspringen.
  • Nur auf dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren.
  • Niemals aufrecht zwischen Puffern stehender Fahrzeuge hindurchgehen.
  • Abzustellende Waggons mit Hemmschuhen sichern.
  • Erdbaumaschinen, Rammen, Krane usw. nur nach besonderer Anweisung des Bahnbetreibers im Gleisbereich einsetzen.
  • Fahr- und Speiseleitungen freischalten lassen.
  • Kann nicht freigeschaltet werden, muss zur Fahr- und Speiseleitung ein Schutzabstand nach Angabe des Bahnbetreibers eingehalten werden, ggf. sind Hub- oder Schwenkbegrenzungen und Bahnerdung einzusetzen.

 Vorschriften und Regeln


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