E 6.1
- Sämtliche Fahrbahnzugänge sind
- durch eine nicht wegnehmbare Absperrung oder
- durch mindestens 1,5 m zurückversetzte, schwenkbare oder verschiebbare Schranken zu sichern.
- Zur Verständigung des Maschinisten ist beim Bedienungsstand eine elektrische Klingel anzubringen, die von jeder Ladestelle aus betätigt werden kann.
- Der Stand des Fördergerätes an den oberen Ladestellen ist z. B. durch Seilmarken erkennbar zu machen.
- Die Fahrbahn des Aufzuges ist an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von 2,0 m ringsherum abzuschranken (bei Platzmangel Schutzdächer möglich).
- Schutzdächer sind zu errichten über
- der unteren Ladestelle,
- dem Triebwerk,
- dem Bedienungsstand,
- jenem Bereich, um den die Abschrankung an der unteren Ladestelle näher als 2,0 m an der Fahrbahn des Aufzuges liegt.
Prüfungen:
- Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) vor erstmaliger Inbetriebnahme.
- Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person.
- Wiederkehrende Prüfung
- mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person,
- jedes 4. Jahr durch Ziviltechniker, technische Büros oder Prüfstellen.
- Aufzugsbuch führen, festgestellte Mängel umgehend beheben.
Mastkletterbühne
- Mastgeführte Kletterbühnen sind ortsfeste oder verfahrbare Maschinen auf Baustellen von denen Arbeiten von der Arbeitsplattform aus durchgeführt werden.
- Die Maschine darf nur von Personen montiert, instandgehalten und demontiert werden, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Kenntnisse und praktischen Erfahrung für die sachgerechte Durchführung gemäß Montageanleitung und Herstellerangaben geeignet sind.
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