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E 6.1


  • Sämtliche Fahrbahnzugänge sind
    • durch eine nicht wegnehmbare Absperrung oder
    • durch mindestens 1,5 m zurückversetzte, schwenkbare oder verschiebbare Schranken zu sichern.
  • Zur Verständigung des Maschinisten ist beim Bedienungsstand eine elektrische Klingel anzubringen, die von jeder Ladestelle aus betätigt werden kann.
  • Der Stand des Fördergerätes an den oberen Ladestellen ist z. B. durch Seilmarken erkennbar zu machen.
  • Die Fahrbahn des Aufzuges ist an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von 2,0 m ringsherum abzuschranken (bei Platzmangel Schutzdächer möglich).
  • Schutzdächer sind zu errichten über
    • der unteren Ladestelle,
    • dem Triebwerk,
    • dem Bedienungsstand,
    • jenem Bereich, um den die Abschrankung an der unteren Ladestelle näher als 2,0 m an der Fahrbahn des Aufzuges liegt.
    Prüfungen:
  • Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) vor erstmaliger Inbetriebnahme.
  • Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person.
  • Wiederkehrende Prüfung
    • mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person,
    • jedes 4. Jahr durch Ziviltechniker, technische Büros oder Prüfstellen.
  • Aufzugsbuch führen, festgestellte Mängel umgehend beheben.

Mastkletterbühne

  • Mastgeführte Kletterbühnen sind ortsfeste oder verfahrbare Maschinen auf Baustellen von denen Arbeiten von der Arbeitsplattform aus durchgeführt werden.
  • Die Maschine darf nur von Personen montiert, instandgehalten und demontiert werden, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Kenntnisse und praktischen Erfahrung für die sachgerechte Durchführung gemäß Montageanleitung und Herstellerangaben geeignet sind.

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