E 6.2
Aufstellung und Betrieb:
- Mastkletterbühnen müssen standsicher, senkrecht aufgestellt und mit dem Bauwerk verankert werden.
- Beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen ( z. B. Leitungen, Lampen, Öffnungsflügel, Reklame, …) achten.
- Die höchstzulässige Tragkraft der Mastkletterbühnen für Personen und Material ist einzuhalten.
- Schutzvorrichtungen dürfen nicht verändert, entfernt, umgangen oder überbrückt werden.
- Veränderungen, An- oder Umbauten dürfen nicht vorgenommen werden.
- Vor Inbetriebnahme ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten.
- Bei Überschreiten der vom Hersteller angegebenen maximalen Windgeschwindigkeiten auf der Arbeitsbühne ist diese stillzusetzen und nach unten zu fahren.
- Den Bereich unter der Arbeitsplattform ist mit Abschrankungen sichern.
Anforderungen an Bediener:
- Mastkletterbühnen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient werden, die mind. 18 Jahre alt, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sind.
- Die Herstellerangaben, die Sicherheitshinweise, die Betriebsanweisung, und die aufgrund der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind vom Bediener (Bühnenführer) genau zu einzuhalten.
- Der Bediener muss über Gefahren bei der Bedienung und über die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
- Der Arbeitgeber muss den Bediener schriftlich beauftragen.
- Der Bediener hat sich vor Arbeitsbeginn mit der Arbeitsumgebung ( z. B. der Bodentragfähigkeit, Hindernisse im Arbeitsbereich, über notwendigen Absicherung zum öffentlichen Verkehr, …) vertraut zu machen.
- Vor der täglichen Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.
- Mitfahrende Personen müssen den Anordnungen des Bühnenführers folgeleisten.
Prüfungen:
- Mastkletterbühnen sind durch Ziviltechniker, Technisches Büro oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
- Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person (Standsicherheit, Verankerung, Hindernisse).
- Vormerke sind zu führen, festgestellte Mängel umgehend zu beheben.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich