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E 6.2


    Aufstellung und Betrieb:
  • Mastkletterbühnen müssen standsicher, senkrecht aufgestellt und mit dem Bauwerk verankert werden.
  • Beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen ( z. B. Leitungen, Lampen, Öffnungsflügel, Reklame, …) achten.
  • Die höchstzulässige Tragkraft der Mastkletterbühnen für Personen und Material ist einzuhalten.
  • Schutzvorrichtungen dürfen nicht verändert, entfernt, umgangen oder überbrückt werden.
  • Veränderungen, An- oder Umbauten dürfen nicht vorgenommen werden.
  • Vor Inbetriebnahme ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten.
  • Bei Überschreiten der vom Hersteller angegebenen maximalen Windgeschwindigkeiten auf der Arbeitsbühne ist diese stillzusetzen und nach unten zu fahren.
  • Den Bereich unter der Arbeitsplattform ist mit Abschrankungen sichern.
  • Anforderungen an Bediener:
  • Mastkletterbühnen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient werden, die mind. 18 Jahre alt, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sind.
  • Die Herstellerangaben, die Sicherheitshinweise, die Betriebsanweisung, und die aufgrund der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind vom Bediener (Bühnenführer) genau zu einzuhalten.
  • Der Bediener muss über Gefahren bei der Bedienung und über die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Bediener schriftlich beauftragen.
  • Der Bediener hat sich vor Arbeitsbeginn mit der Arbeitsumgebung ( z. B. der Bodentragfähigkeit, Hindernisse im Arbeitsbereich, über notwendigen Absicherung zum öffentlichen Verkehr, …) vertraut zu machen.
  • Vor der täglichen Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.
  • Mitfahrende Personen müssen den Anordnungen des Bühnenführers folgeleisten.
  • Prüfungen:
  • Mastkletterbühnen sind durch Ziviltechniker, Technisches Büro oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
  • Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person (Standsicherheit, Verankerung, Hindernisse).
  • Vormerke sind zu führen, festgestellte Mängel umgehend zu beheben.

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