E 6.2
        
                
                    
                    
                
                Aufstellung und Betrieb:
                - Mastkletterbühnen müssen standsicher, senkrecht aufgestellt und mit dem Bauwerk verankert werden.
 
                - Beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen ( z. B. Leitungen, Lampen, Öffnungsflügel, Reklame, …) achten.
 
                - Die höchstzulässige Tragkraft der Mastkletterbühnen für Personen und Material ist einzuhalten.
 
                - Schutzvorrichtungen dürfen nicht verändert, entfernt, umgangen oder überbrückt werden.
 
                - Veränderungen, An- oder Umbauten dürfen nicht vorgenommen werden.
 
                - Vor Inbetriebnahme ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten.
 
                - Bei Überschreiten der vom Hersteller angegebenen maximalen Windgeschwindigkeiten auf der Arbeitsbühne ist diese stillzusetzen und nach unten zu fahren.
 
                - Den Bereich unter der Arbeitsplattform ist mit Abschrankungen sichern.
 
                Anforderungen an Bediener:
                - Mastkletterbühnen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient werden, die mind. 18 Jahre alt, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sind.
 
                
                 
                    
                
                - Die Herstellerangaben, die Sicherheitshinweise, die Betriebsanweisung, und die aufgrund der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind vom Bediener (Bühnenführer) genau zu einzuhalten.
 
                - Der Bediener muss über Gefahren bei der Bedienung und über die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
 
                - Der Arbeitgeber muss den Bediener schriftlich beauftragen.
 
                - Der Bediener hat sich vor Arbeitsbeginn mit der Arbeitsumgebung ( z. B. der Bodentragfähigkeit, Hindernisse im Arbeitsbereich, über notwendigen Absicherung zum öffentlichen Verkehr, …) vertraut zu machen.
 
                - Vor der täglichen Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.
 
                - Mitfahrende Personen müssen den Anordnungen des Bühnenführers folgeleisten.
 
                Prüfungen:
                - Mastkletterbühnen sind durch Ziviltechniker, Technisches Büro oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
 
                - Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person (Standsicherheit, Verankerung, Hindernisse).
 
                - Vormerke sind zu führen, festgestellte Mängel umgehend zu beheben.
 
                
                 
                 
        
                
        
                
        
        
                
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