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E 6.3


Schrägaufzüge

Obere Ladestelle:
  • Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind Absturzsicherungen vorzusehen.
  • Wird die Fahrbahn bis auf das Dach geführt, darf die vorhandene Dachschutzblende oder das Dachfanggerüst nur für die Durchfahrt des Lastaufnahmemittels unterbrochen werden. Besser ist es allerdings, die Fahrbahn des Aufzugs über die nicht unterbrochene Dachschutzblende oder das Dachfanggerüst hinwegzuführen.

Untere Ladestelle:
  • Allseitige Abschrankung in mindestens 2 m Entfernung anbringen.
  • Ggf. Umleitung oder Schutzdach für Passanten vorsehen.


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