E 7.1
- Für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Personen und nur bei nachstehend beschriebenen Arbeiten gilt folgende Ausnahme:
Für die Herstellung von Stockwerksdecken und der Wände von der Decke aus dürfen bei Arbeiten mit Blick zur Absturzkante
- bis zu einer Absturzhöhe von 7,0 m für die Herstellung der Mauerwerksbänke, Trempelwände und Giebelmauern und
- bis zu einer Absturzhöhe von 5,0 m für die sonstigen Arbeiten
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen sowie die Sicherung durch Anseilen entfallen.
Wehren
- An der Absturzkante sind Brust-, Mittel- und Fußwehren zu montieren.
- Beträgt der Abstand zwischen Bauwerk und Gerüsten bzw. Lauftreppen mehr als 30 cm, sind Wehren oder Innenkonsolen an der dem Objekt zugewandten Seite anzubringen.
Ausnahme:
- Bei reich gegliederten Fassaden sowie Dämmungen, Vormauerungen über 10 cm Schichtstärke sind Wehren oder Innenkonsolen bei mehr als 40 cm Abstand erforderlich.
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