Z 1.2
Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln ...
- den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge.
- den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, wie z. B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien.
- Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen, wie z. B. Lärm.
- Einrichtungen zur Gefahrenverhütung.
- die Unterweisung und Untersuchungen.
- die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen.
- die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren.
- Arbeitszeit und Arbeitsruhe.
Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion
- In allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen und zu beraten.
- Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen.
- Personen in den Betrieben zu befragen und auch schriftliche Auskünfte zu verlangen.
- In Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen.
- Fotos anzufertigen und Messungen durchzuführen.
- Von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen.
- Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugern und Vertreibern einzuholen.
- Die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Die Quelle jeder Beschwerde als unbedingt vertraulich zu behandeln.
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