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Z 1.2


Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln ...

  • den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge.
  • den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, wie z. B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien.
  • Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen, wie z. B. Lärm.
  • Einrichtungen zur Gefahrenverhütung.
  • die Unterweisung und Untersuchungen.
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen.
  • die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren.
  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion

  • In allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen und zu beraten.
  • Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen.
  • Personen in den Betrieben zu befragen und auch schriftliche Auskünfte zu verlangen.
  • In Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen.
  • Fotos anzufertigen und Messungen durchzuführen.
  • Von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen.
  • Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugern und Vertreibern einzuholen.
  • Die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Die Quelle jeder Beschwerde als unbedingt vertraulich zu behandeln.

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