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Z 1.8


PRÄVENTIONSZENTREN DER AUVA – AUVA SICHER

Gesetzliche Basis

  • Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht eine regelmäßige sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Beschäftigten vor.
  • Diese Betreuung kann für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten (max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte) kostenlos von der AUVA angefordert werden.
  • Für Betriebe mit saisonbedingten Schwankungen der Beschäftigtenzahl (Ø 50 AN – Kurzzeit bis 70 AN, im Zweifelsfall bitte anfragen) Betreuung möglich.

Möglichkeiten des Arbeitgebers

  • Dem Arbeitgeber stehen für die sicherheitstechnische Betreuung folgende Möglichkeiten offen:
    • Er bestellt auf seine Kosten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. bei einem sicherheitstechnischen Zentrum).
    • Er nimmt ein Präventionszentrum des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch (bis zu 50 Beschäftigten pro Arbeitsstätte, max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte, möglich). In diesem Fall trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten.
    • Er nimmt die Aufgabe selbst wahr (wenn er die Kenntnisse einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweisen kann – bis 50 Beschäftigte – oder er sich einer einschlägigen Ausbildung unterzieht – bis 25 Arbeitnehmer).
  • Für die arbeitsmedizinische Betreuung stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten offen:
    • Er bestellt auf seine Kosten einen Arbeitsmediziner (z. B. bei einem arbeitsmedizinischen Zentrum).
    • Er nimmt ein Präventionszentrum des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch (bis zu 50 Beschäftigten pro Arbeitsstätte, max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte, möglich). In diesem Fall trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten.
  • Die Präventionszentren der AUVA beraten selbstverständlich auch Arbeitnehmer.
    www.auva.at/auvasicher

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