D 19
Arbeiten im Gleisbereich
Allgemeines
- Arbeiten im Bereich von Gleisen erfordern wegen der Gefahren durch den Fahrbetrieb und durch elektrische Anlagen wie Fahr- oder Speiseleitungen eine sorgfältige Planung und eine besondere Einweisung der Mitarbeiter.
Sicherungsmaßnahmen
- Sicherungsmaßnahmen erfordern ein Arbeitsübereinkommen zwischen dem Bahnbetrieb, dem Bauunternehmen und dem Sicherungsunternehmen.
- Eingesetzt werden können z. B. (auch in Kombination)
- Gleissperrungen,
- feste Absperrungen zwischen Betriebsgleis und Arbeitsbereich,
- automatische Rottenwarnanlagen,
- organisatorische Maßnahmen.
- Mit der Arbeit darf erst begonnen werden,
- nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers die Bauarbeiten freigegeben hat und
- die Sicherungsposten die Sicherung übernommen haben.
- Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und Sicherungsposten des Bahnbetreibers ist Folge zu leisten.
Vor Arbeitsbeginn
- Einweisung: Jeder Mitarbeiter muss wissen,
- wie er seinen Arbeitsplatz sicher erreichen kann,
- wann er den Gleisbereich betreten darf,
- in welchem Bereich er gesichert ist,
- welche Zugfahrten möglich sind,
- welche Sicherungsmaßnahmen eingerichtet sind,
- wie er auf Warnsignale reagieren muss,
- welche Austrittsseite vorgeschrieben ist,
- wo Maschinen und Geräte abzulegen sind,
- wie er den Sicherheitsraum erreicht,
- wessen Anweisungen er Folge zu leisten hat,
- ob und welchen Gehörschutz er zu tragen hat,
- ob die Fahrleitung spannungsfrei ist,
- welcher Schutzabstand zur Fahrleitung gilt.
- Den Gleisbereich niemals ohne Rücksprache mit dem Verantwortlichen des Sicherungsunternehmens bzw. Bahnbetreibers betreten.
- Hör- bzw. Sichtproben sind unter den ungünstigsten Umgebungsbedingungen (Maschinenlärm, Zugfahrt, Baustellenbeleuchtung) durchzuführen.
- Räumprobe bei schwerem und sperrigem Arbeitsgerät.
D 19.1
Während der Arbeit
- Warnkleidung tragen.
- Auf besondere Gefahren bei Arbeiten in Tunnelbereichen (Dunkelheit, Sog) achten.
- Gesicherten Arbeitsbereich niemals eigenmächtig verlassen.
- Warnsignale sofort befolgen.
- Sicherungsposten nicht von ihrer Aufgabe ablenken.
- Gleisbereich nur zur festgelegten Seite verlassen.
- Gleisbereich erst nach Anweisung wieder betreten.
- Gleise nicht dicht vor oder hinter Schienenfahrzeugen überqueren.
- Baumaschinen nur zur gleisfreien Seite verlassen.
- Baustoffe und Geräte nicht in Sicherheitsräumen und nur mit ausreichendem Abstand zum Gleis lagern (Angaben des Bahnbetreibers), auf Sogwirkung achten.
- Schienen erst trennen, wenn eine Überbrückung für den Bahnrückstrom vorhanden ist.
- Der Gleisbereich ist zu räumen, wenn die Voraussetzungen der geplanten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erfüllt sind – z. B. bei Sichtverringerung durch Nebel.
- Sicherungsposten haben sich so zu verhalten, dass sie selbst nicht gefährdet werden.
Maschinen- und Fahrzeugeinsatz
- Gleisfahrbare Maschinen (z. B. Gleiskrane, Zweiwegebagger, Gleisbauzüge) dürfen nur von besonders geschulten Geräteführern bedient werden.
- Maschinen nur bewegen, wenn die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich gegeben ist.
- Bei fahrenden Gleisfahrzeugen nicht auf- oder abspringen.
- Nur auf dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren.
- Niemals aufrecht zwischen Puffern stehender Fahrzeuge hindurchgehen.
- Abzustellende Waggons mit Hemmschuhen sichern.
- Erdbaumaschinen, Rammen, Krane usw. nur nach besonderer Anweisung des Bahnbetreibers im Gleisbereich einsetzen.
- Fahr- und Speiseleitungen freischalten lassen.
- Kann nicht freigeschaltet werden, muss zur Fahr- und Speiseleitung ein Schutzabstand nach Angabe des Bahnbetreibers eingehalten werden, ggf. sind Hub- oder Schwenkbegrenzungen und Bahnerdung einzusetzen.
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