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B 7


Zugänge und Wege

Allgemeines

  • Arbeitsplätze, Unterkünfte und Büros, Lagerflächen und Magazine, Gebäude- und Bauteile müssen bei jeder Witterung und zu jeder Tageszeit sicher erreichbar und begehbar sein.
  • Bei Absturzgefahr und der Gefahr des Versinkens sind an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen.
  • Verkehrswege sind ordnungsgemäß anzulegen; Wege im Gelände sind zu befestigen und einzuebnen.
  • Zugänge zu höher gelegenen Arbeitsplätzen in Bauwerken müssen als Stiege mit Stufen oder Lauftreppen ausgeführt werden.
  • Wegen des hohen Unfallrisikos bei der Verwendung von Leitern sollten diese nur dann zum Einsatz kommen, wenn andere Arbeitsmittel als Aufstiege, Zugänge und Verkehrswege nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herzustellen sind. (siehe Kap. E 9)
  • Anlegeleitern dürfen nur unter den im Kap. E 9 angeführten Bedingungen verwendet werden.
  • Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände sind Schutzdächer anzuordnen.
  • Verkehrswege sind stets freizuhalten und nicht durch Material, Werkzeuge oder Schalungen zu verstellen.
  • Wege ausreichend beleuchten.
  • Bei Rutschgefahr rutschige Stellen bestreuen, ausgelaufenes ÖI vorher absaugen bzw. aufnehmen.
  • Öffnungen, wie z. B. Aussparungen und Vertiefungen im Fußboden, sind unverschieblich und durchbruchsicher abzudecken.

Laufbrücken und Lauftreppen

  • Mindestbreite von Laufbrücken oder Lauftreppen: 80 cm, bei Materialtransport mindestens 1,25 m.
  • Nebeneinander liegende Pfosten mit Querhölzern verbinden.
  • Laufbrücken oder Lauftreppen ab 2 m Absturzhöhe mit Wehren versehen (siehe Kap. E 7).
  • Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen sind Trittleisten aufzunageln.
  • Neigung maximal 1:2.
  • Neigung bei Materialtransport mit Fahrzeugen (z. B. Schiebetruhe, Transporthilfen) maximal 1:3.

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