B 9
Aufenthaltsräume und Sanitäreinrichtungen
Allgemeines (bei der Planungskoordination festlegen)
- Aufenthaltsräume, Waschgelegenheit und Toilette sind Hauptbestandteil jeder Baustelleneinrichtung.
- Die Beschäftigten müssen im Aufenthaltsraum eine Gelegenheit haben, ihre Speisen und Getränke zu erwärmen und zu kühlen (Heizplatte, Kühlschrank).
- Diese Ausstattung ist Pflicht, wenn voraussichtlich mehr als fünf Arbeitnehmer länger als eine Woche tätig sind.
Aufenthaltsräume
- Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird.
- Während der kalten Jahreszeit muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraums mit einem Windfang ausgestattet sein.
- Raumhöhe: Die lichte Mindesthöhe bei Bauwagen beträgt 2,3 m (Scheitelhöhe), bei Containern 2,2 m.
- Flächenbedarf: Für jeden Arbeitnehmer muss nach Abzug der Fläche für notwendige Einrichtungen wie Tische, Bänke, Stühle, Windfang, Ofen, Schränke u. Ä. eine freie Bodenfläche
- von mindestens 0,75 m²,
- bei Raumhöhen unter 2,3 m von mindestens 1 m²
vorhanden sein.
- Erfordernisse pro Person:
- 1 Sitzgelegenheit;
- 1 Tischanteil, Mindestmaße: Breite = 60 cm, Tiefe = 30 cm;
- 1 Kasten, Mindestmaße: Breite = 50 cm, Tiefe = 50 cm, Höhe = 180 cm;
- Straßen- und Arbeitskleidung müssen getrennt untergebracht werden können.
- Für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muss ein gesonderter Raum oder im Aufenthaltsraum eine geeignete Einrichtung (z. B. ein Trockenschrank) mit Be- und Entlüftung vorhanden sein.
- Nichtraucher sind in Aufenthaltsräumen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu schützen.
Brandschutz
- Empfehlung:
- Bereitstellung eines geeigneten Feuerlöschers;
- abgedeckter Abfallbehälter aus schwer entflammbarem Material.
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