B 17.3
Schutzbereiche beim Betrieb von Flüssiggasflaschen
- Beim Aufstellen von Flüssiggasflaschen Schutzbereiche einrichten.
Einzelflaschen und Batterien < 6 Flaschen
a) in Räumen: r = 2,0 m, h = 1,0 m
b) im Freien: r = 1,0 m, h = 50 cm
Schutzzone bei mehreren Flaschen (Bündel):
Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.
- Anforderungen:
- nicht unter Erdgleiche lagern;
- nicht an Kelleröffnungen und -zugängen, Gruben und ähnlichen Hohlräumen aufstellen;
- nicht an Kanaleinläufen sowie an Luft- und Lichtschächten aufstellen;
- brennbares Material aus der Nähe entfernen;
- keine Zündquellen;
- gute Durchlüftung.
Lagerung von Flüssiggasflaschen: Schutzzoneneinrichtung
- Im Freien (§ 58 FGV) Flüssiggas-Verordnung:
- Kriechwege zu Öffnungen mind. 3 m;
- Umzäunung oder Lagerung in Flaschenschrank.
- In Räumen (§ 54 FGV):
- Schutzzonen um Öffnungen des Raumes (Türen, Fenster);
- besondere Anforderungen an Wände und Decken;
- Verbote betreffend Angrenzen von Räumen mit Personen beachten;
- keine anderen Lagerungen in diesen Räumen;
- mind. eine Tür direkt ins Freie.
- Allgemein:
- Kennzeichnung wie bei Flüssigtanks;
- keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben in Lagerräumen und Schutzzonen;
- brennbares Material aus der Nähe entfernen;
- gute Lüftung;
- keine Zündquellen.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich