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B 17.3


Schutzbereiche beim Betrieb von Flüssiggasflaschen

  • Beim Aufstellen von Flüssiggasflaschen Schutzbereiche einrichten.
    Einzelflaschen und Batterien < 6 Flaschen
    a) in Räumen: r = 2,0 m, h = 1,0 m
    b) im Freien: r = 1,0 m, h = 50 cm

    Schutzzone bei mehreren Flaschen (Bündel):
    Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.
  • Einzelflaschen
  • Anforderungen:
    • nicht unter Erdgleiche lagern;
    • nicht an Kelleröffnungen und -zugängen, Gruben und ähnlichen Hohlräumen aufstellen;
    • nicht an Kanaleinläufen sowie an Luft- und Lichtschächten aufstellen;
    • brennbares Material aus der Nähe entfernen;
    • keine Zündquellen;
    • gute Durchlüftung.
Einzelflaschen

Lagerung von Flüssiggasflaschen: Schutzzoneneinrichtung

  • Im Freien (§ 58 FGV) Flüssiggas-Verordnung:
    • Kriechwege zu Öffnungen mind. 3 m;
    • Umzäunung oder Lagerung in Flaschenschrank.

    Einzelflaschen
Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggasflaschen im Freien
  • In Räumen (§ 54 FGV):
    • Schutzzonen um Öffnungen des Raumes (Türen, Fenster);
    • besondere Anforderungen an Wände und Decken;
    • Verbote betreffend Angrenzen von Räumen mit Personen beachten;
    • keine anderen Lagerungen in diesen Räumen;
    • mind. eine Tür direkt ins Freie.
Explosionsschutzzonen in und um Lagerräume
  • Allgemein:
    • Kennzeichnung wie bei Flüssigtanks;
    • keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben in Lagerräumen und Schutzzonen;
    • brennbares Material aus der Nähe entfernen;
    • gute Lüftung;
    • keine Zündquellen.
Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggasflaschen in Schränken

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