D 8.2
Bewetterung
- Die zulässigen Konzentrationen von gefährlichen Arbeitsstoffen in der Atemluft dürfen nicht überschritten werden.
- Es darf keine explosionsfähige Konzentration von Gasen (Methan) entstehen.
- Tägliche Messung auf Methan, Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, bei Sprengvortrieb nach jedem Abschlag.
- Lutte nahe an Ortsbrust führen. Wöchentlich auf Dichtheit prüfen. Beschädigte Lutten sofort instand setzen.
Beleuchtung
- Für ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege sorgen.
- Leuchten fortlaufend warten und reinigen.
- Offenes Licht ist unzulässig.
- Beleuchtung vor mechanischen Beschädigungen geschützt anbringen.
Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten im Tunnel
- Schutzhelm.
- Sicherheitsschuhe S3, Sicherheitsstiefel S5.
- Zweckmäßige Schutzkleidung (Overall mit reflektierenden Streifen).
- Gehörschutz.
- Eventuell Atemschutz, mindestens P2.
- Elektrische Tunnelleuchte.
- Ab 500 m Tunnellänge:
- Atemschutzgeräte zur Selbstrettung für jede Person im Tunnel bereitstellen (entsprechend Rettungsplan).
- Handhabung einüben.
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