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Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

  • Arbeiten auf und an Dächern zählen zu den gefährlichsten Bauarbeiten.
  • Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
  • Die häufigsten Unfallursachen sind:
    • Sturz vom Dach,
    • Sturz durch Dachflächen (nicht durchbruchsichere Deckungen),
    • nicht durchbruchsicheres Unterdach,
    • ungesicherte Lichtkuppeln,
    • sonstige ungesicherte Belichtungselemente,
    • Sturz durch ungesicherte Dachöffnungen.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern

  • Für die Planung von Dacharbeiten – auch bei kurzfristigen Arbeiten – ist immer zu prüfen, ob kollektive Schutzmaßnahmen angewendet werden können.
  • Diese sind vorrangig einzusetzen und bei Bedarf zusätzlich durch PSA gegen Absturz zu ergänzen.
  • Die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern sind abhängig von:
    • der Absturzhöhe,
    • der Dachneigung,
    • dem Umfang der auszuführenden Arbeiten,
    • den Witterungseinflüssen (Hitze, Wind, Regen, Schnee),
    • der Dacheindeckung.
    Bei Arbeiten mit Rückhalte- oder Auffangsystem dürfen Schutzeinrichtungen entfallen:
  • Bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder
  • bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.
  • Wenn der zeitliche Aufwand für die kollektiven Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist.
    • Dafür ist im Zuge der Gefahrenbeurteilung die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zu den auszuführenden Arbeiten zu prüfen.
    • Der Vergleich des Aufwandes muss im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument beschrieben sein.
    Arbeiten mit besonderer Gefährdung:
  • Anbringen von Schutzeinrichtungen.
  • Das Arbeiten von Dachdeckerfahrstühlen aus.
  • Arbeiten bei einer Dachneigung von > 60°.
  • Absturzgefahr bei Öffnungen in Dächern (z. B. Lichtkuppeln, Scheddachöffnungen, Dachflächenfenster):
  • Öffnungen in Dächern sowie nicht durchbruchsichere Dachelemente sind immer durch geeignete Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen abzusichern.
  • Gefahr für andere Arbeitnehmer:
  • Es muss sichergestellt werden, dass keine Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. gefährdet werden können.

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