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Arbeiten auf Dächern
Allgemeines
- Arbeiten auf und an Dächern zählen zu den gefährlichsten Bauarbeiten.
- Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
- Die häufigsten Unfallursachen sind:
- Sturz vom Dach,
- Sturz durch Dachflächen (nicht durchbruchsichere Deckungen),
- nicht durchbruchsicheres Unterdach,
- ungesicherte Lichtkuppeln,
- sonstige ungesicherte Belichtungselemente,
- Sturz durch ungesicherte Dachöffnungen.
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern
- Für die Planung von Dacharbeiten – auch bei kurzfristigen Arbeiten – ist immer zu prüfen, ob kollektive Schutzmaßnahmen angewendet werden können.
- Diese sind vorrangig einzusetzen und bei Bedarf zusätzlich durch PSA gegen Absturz zu ergänzen.
- Die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern sind abhängig von:
- der Absturzhöhe,
- der Dachneigung,
- dem Umfang der auszuführenden Arbeiten,
- den Witterungseinflüssen (Hitze, Wind, Regen, Schnee),
- der Dacheindeckung.
Bei Arbeiten mit Rückhalte- oder Auffangsystem dürfen Schutzeinrichtungen entfallen:
- Bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder
- bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.
- Wenn der zeitliche Aufwand für die kollektiven Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist.
- Dafür ist im Zuge der Gefahrenbeurteilung die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zu den auszuführenden Arbeiten zu prüfen.
- Der Vergleich des Aufwandes muss im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument beschrieben sein.
Arbeiten mit besonderer Gefährdung:
- Anbringen von Schutzeinrichtungen.
- Das Arbeiten von Dachdeckerfahrstühlen aus.
- Arbeiten bei einer Dachneigung von > 60°.
Absturzgefahr bei Öffnungen in Dächern (z. B. Lichtkuppeln, Scheddachöffnungen, Dachflächenfenster):
- Öffnungen in Dächern sowie nicht durchbruchsichere Dachelemente sind immer durch geeignete Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen abzusichern.
Gefahr für andere Arbeitnehmer:
- Es muss sichergestellt werden, dass keine Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. gefährdet werden können.
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