D 14.1
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern
- Schutzmaßnahmen müssen auf die jeweils auszuführenden Arbeiten abgestimmt werden. Zum Anbringen und Entfernen von Schutzeinrichtungen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden.
Absturzhöhe
- Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen.
- Bei Dachneigungen bis 45°: Abstand Traufenhöhe – Auftrefffläche.
- Bei Dachneigungen über 45°: Abstand Arbeitsplatz auf dem Dach – Auftrefffläche.
Sicherungsvorschriften
Absturzhöhe bis 3 m
- Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder Anseilen dürfen entfallen:
- wenn Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden,
- bei günstigen Witterungsbedingungen.
- Ausgenommen davon sind:
- Dachneigungen mit mehr als 45°,
- Arbeiten am Dachsaum,
- Absturzgefahr bei Lichtkuppeln und Scheddachöffnungen.
Absturzhöhe über 3 m – technische Absturzsicherungen vorsehen
- Wenn Arbeiten auf Dächern sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Traufe wirksam sind.
- Werden Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) durchgeführt, muss eine zweite Person zur Einleitung von Bergemaßnahmen anwesend sein.
Dachneigung bis 20°
- Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis 20° und von einer Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen Abgrenzungen, Absturzsicherungen (Geländer) oder Schutzeinrichtungen (Netze, Dachfanggerüste oder Blenden) vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich