D 14.2
Dachneigung 20° bis 45°
- Dachfanggerüst oder Dachschutzblende.
Dachneigung über 45° bis 60°
- Dachfanggerüst oder Dachschutzblende.
- Zusätzlich angeseilt.
- Arbeitspodest und/oder Dachleiter (bis 75°).
Dachneigung über 60°
- Wie Anforderungen bei Dachneigung 45° bis 60°, jedoch Dachschutzblenden nicht mehr zulässig.
- Unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmer.
Dachfanggerüste
- Ausgebildet als Ausschussgerüst oder
- als Konsolgerüst oder
- in Verbindung mit einem Fassadengerüst oder
- als Mastkletterbühne, sofern der Hersteller dies in seiner Betriebsanleitung vorsieht; dabei ist sicherzustellen, dass während des Verfahrens kein Arbeitnehmer auf dem Dach im ungesicherten Bereich verbleibt.
- Schutzwand mindestens 1 m hoch.
- Der Gerüstbelag soll keinen Abstand zum Bauwerk aufweisen. Ist ein Zugang aus dem Gebäude auf das Gerüst vorhanden, muss der Belag direkt ans Bauwerk anschließen.
- Mindestabstand des oberen Randes von der Dachfläche: 60 cm.
- Die zu sichernden Arbeitsplätze müssen seitlich um mindestens 2 m überragt werden.
- Schutzwände: aus Pfosten, Gittern oder Netzen (Maschenweite maximal 10 cm).
- Bestehen die Gerüstbeläge oder die Schutzwände aus Pfosten, dann sind die Auflager der Pfosten entsprechend der Pfostenbreite speziell zu ermitteln (siehe Tabelle Kap. E 8.2).
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