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D 14.2


Dachneigung 20° bis 45°
  • Dachfanggerüst oder Dachschutzblende.

Dachneigung über 45° bis 60°
  • Dachfanggerüst oder Dachschutzblende.
  • Zusätzlich angeseilt.
  • Arbeitspodest und/oder Dachleiter (bis 75°).

Dachneigung über 60°
  • Wie Anforderungen bei Dachneigung 45° bis 60°, jedoch Dachschutzblenden nicht mehr zulässig.
  • Unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmer.

Dachfanggerüste

  • Ausgebildet als Ausschussgerüst oder
  • als Konsolgerüst oder
  • in Verbindung mit einem Fassadengerüst oder
  • als Mastkletterbühne, sofern der Hersteller dies in seiner Betriebsanleitung vorsieht; dabei ist sicherzustellen, dass während des Verfahrens kein Arbeitnehmer auf dem Dach im ungesicherten Bereich verbleibt.
  • Schutzwand mindestens 1 m hoch.
  • Der Gerüstbelag soll keinen Abstand zum Bauwerk aufweisen. Ist ein Zugang aus dem Gebäude auf das Gerüst vorhanden, muss der Belag direkt ans Bauwerk anschließen.
  • Mindestabstand des oberen Randes von der Dachfläche: 60 cm.
  • Die zu sichernden Arbeitsplätze müssen seitlich um mindestens 2 m überragt werden.
  • Schutzwände: aus Pfosten, Gittern oder Netzen (Maschenweite maximal 10 cm).
  • Bestehen die Gerüstbeläge oder die Schutzwände aus Pfosten, dann sind die Auflager der Pfosten entsprechend der Pfostenbreite speziell zu ermitteln (siehe Tabelle Kap. E 8.2).

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