D 14.3
Dachschutzblenden
- Die Montage und Demontage darf nur von entsprechend unterwiesenen und gesicherten Personen ausgeführt werden.
- Nur bis zu 60° Dachneigung zulässig.
- An tragfähigen Bauteilen (z. B. Sparren) fixieren.
- Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Sie müssen Vorrichtungen haben, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.
- Werden Dachschutzblenden an Dachrinnen (z. B. Rinnenhaken) befestigt, müssen diese ausreichend tragfähig sein, und die Blenden müssen gegen Ausheben gesichert werden.
- Bauhöhe mindestens 80 cm, im Regelfall 1,0 m.
- Mindestabstand des oberen Randes von der Dachfläche: 60 cm.
- Blenden: aus Pfosten, Gittern oder Netzen (Maschenweite maximal 10 cm).
- Die zu sichernden Arbeitsplätze müssen seitlich um mindestens 2,0 m überragt werden.
Befestigung der Blenden am Dach
- Die Vorschriften des Herstellers der Blende sind zu berücksichtigen.
- Jedes Blendenelement muss mindestens an zwei Stellen nach hinten verhängt werden.
- Jedes Blendenelement muss je Verhängung mindestens zweimal, im Regelfall am oberen und am unteren Ende der Blende, durch Halterungen nach hinten (zum Dach) zurückgehängt sein.
- Diese Halterungen sind entsprechend den Herstellerangaben über geeignete Verbindungsmittel, wie Halteösen, Sicherheitsdachhaken usw., an tragfähigen Bauteilen, wie z. B. Sparren, zu befestigen.
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