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D 17


Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

Grundsätzlich ist die Flüssiggasverordnung anzuwenden, darüber hinaus gilt:
  • Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete und gekennzeichnete Schläuche verwendet werden:
    • Farbe orange,
    • mit Stempelmarkierungen versehen, die die Druckklasse angeben (mindestens Druckklasse 6, besser Druckklasse 30), die mit Schlauchtüllen und -klemmen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,
    • doppelwandiger Schlauch bei Verwendung von Leckgassicherungen.
  • Unmittelbar nach dem als Absperreinrichtung dienenden Flaschenventil muss der Druckregler anschließen.
  • Nach dem Druckregler muss
    • bei Verwendung unter Niveau eine Leckgassicherung angeordnet sein;
    • bei Verwendung über Niveau ist statt der Leckgassicherung eine Schlauchbruchsicherung zulässig.
  • Gasverbrauchseinrichtungen mit mehr als 0,5 kg/h, bei denen die Flamme nicht ständig beobachtet wird (z. B. Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrockner), müssen mit Flammenwächter ausgestattet sein.

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