D 19
Arbeiten im Gleisbereich
Allgemeines
- Arbeiten im Bereich von Gleisen erfordern wegen der Gefahren durch den Fahrbetrieb und durch elektrische Anlagen wie Fahr- oder Speiseleitungen eine sorgfältige Planung und eine besondere Einweisung der Mitarbeiter.
Sicherungsmaßnahmen
- Sicherungsmaßnahmen erfordern ein Arbeitsübereinkommen zwischen dem Bahnbetrieb, dem Bauunternehmen und dem Sicherungsunternehmen.
- Eingesetzt werden können z. B. (auch in Kombination)
- Gleissperrungen,
- feste Absperrungen zwischen Betriebsgleis und Arbeitsbereich,
- automatische Rottenwarnanlagen,
- organisatorische Maßnahmen.
- Mit der Arbeit darf erst begonnen werden,
- nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers die Bauarbeiten freigegeben hat und
- die Sicherungsposten die Sicherung übernommen haben.
- Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und Sicherungsposten des Bahnbetreibers ist Folge zu leisten.
Vor Arbeitsbeginn
- Einweisung: Jeder Mitarbeiter muss wissen,
- wie er seinen Arbeitsplatz sicher erreichen kann,
- wann er den Gleisbereich betreten darf,
- in welchem Bereich er gesichert ist,
- welche Zugfahrten möglich sind,
- welche Sicherungsmaßnahmen eingerichtet sind,
- wie er auf Warnsignale reagieren muss,
- welche Austrittsseite vorgeschrieben ist,
- wo Maschinen und Geräte abzulegen sind,
- wie er den Sicherheitsraum erreicht,
- wessen Anweisungen er Folge zu leisten hat,
- ob und welchen Gehörschutz er zu tragen hat,
- ob die Fahrleitung spannungsfrei ist,
- welcher Schutzabstand zur Fahrleitung gilt.
- Den Gleisbereich niemals ohne Rücksprache mit dem Verantwortlichen des Sicherungsunternehmens bzw. Bahnbetreibers betreten.
- Hör- bzw. Sichtproben sind unter den ungünstigsten Umgebungsbedingungen (Maschinenlärm, Zugfahrt, Baustellenbeleuchtung) durchzuführen.
- Räumprobe bei schwerem und sperrigem Arbeitsgerät.
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