D 17.2
Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche
- Unter Erdgleiche dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.
- Wenn Flüssiggas unter Erdgleiche verwendet wird, sind die Flüssiggasflaschen (über 3 kg) grundsätzlich über Niveau aufzustellen.
- Kann die Aufstellung über Niveau aus arbeitstechnischen Gründen nicht erfolgen, dann dürfen die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Flüssiggasflaschen unter Niveau aufgestellt werden, sofern
- die Aufsichtsperson dies ausdrücklich anordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Lüftung, Brandschutz, Fluchtwege) schriftlich festgelegt hat,
- durch eine natürliche oder künstliche Lüftung sichergestellt ist, dass sich kein explosibles Gas-Luftgemisch bilden kann,
- Warngeräte in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flasche vorhanden sind, die durch ein akustisches und optisches Signal anzeigen, wenn 50 % der unteren Explosionsgrenze erreicht sind, sowie
- leere Behälter sofort und nach Arbeitsschluss alle Behälter entfernt werden.
- In Baugruben dürfen abweichend hievon Flüssiggasflaschen auch ohne Warngeräte und nur mit Schlauchbruchsicherungen (an Stelle von Leckgassicherungen) verwendet werden, wenn
- die Baugrube eine, verglichen mit ihrer Länge und Breite, geringe Tiefe aufweist,
- eine ausreichende natürliche Lüftung gegeben ist und
- die Aufstellung der Flasche außerhalb der Baugrube nicht möglich ist (z. B. in Anbetracht der Größe der Baugrube).
Organisatorische Maßnahmen
- Prüfen, ob Einsatz von Flüssiggas zwingend erforderlich ist und ob nicht eventuell eine Alternative zur Anwendung kommen kann (z. B. elektrische Heizung statt Flüssiggasheizung).
- Planungs- und Baustellenkoordinatoren über den Einsatz von Stoffen mit explosionsgefährlicher Atmosphäre informieren.
- Arbeitnehmer nachweislich über Handhabung von Flüssiggas und Schutzmaßnahmen unterweisen.
- Gleichzeitig tätige Personen anderer Unternehmen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren.
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