Böschungen

Böschungsneigung

  • Die Böschungsneigung richtet sich unter anderem nach
    • der Bodenart,
    • den vorhandenen Auflasten (z. B. Verkehr, Geräte, Aushub, angrenzende Bauwerke),
    • den möglichen Erschütterungen,
    • den Grundwasserverhältnissen,
    • den Witterungsverhältnissen,
    • den geologischen Verhältnissen.
  • Ohne rechnerischen Nachweis dürfen die untenstehenden Böschungswinkel nicht überschritten werden.
  • Nicht bindiger oder weicher bindiger Boden
    z. B. Sande, Kiese, Mutterboden
  • Steifer oder halbfester bindiger Boden
    z. B. Lehm, Mergel, fester Ton, Böden mit festem Zusammenhalt
  • Leichter Fels
    nicht gebräch und nicht verwittert, keine zur Baugrube einfallenden Schichten, ohne Klüfte
  • Schwerer Fels
    nur durch Sprengen lösbar
Böschungswinkel 90° erlaubt.

Standsicherheit

  • Die Neigungen der Böschungen sind zu verringern, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit beeinträchtigen (z. B. Störungen im Bodengefüge, Auffüllungen, Wasserzuflüsse, Auflasten, Erschütterungen).
  • Bei Schichten aus unterschiedlichen Bodenarten ist es notwendig, den Böschungswinkel nach dem Boden mit der geringsten Standfestigkeit festzulegen.
  • Ein Nachweis der Standsicherheit ist erforderlich, wenn
    • eine steilere Böschung als in D 1 angegeben angelegt werden soll;
    • besondere Einflüsse vorliegen;
    • bauliche Anlagen gefährdet sind.
  • An jedem Böschungs- oder Grabenrand ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 50 cm von Aushub, Geräten und Material freizuhalten.

Baugruben und Gräben geringer Tiefe

  • Bei Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe können die Wände senkrecht ausgeführt werden, wenn der Boden ausreichend standfest ist und keine besonderen Einflüsse vorliegen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten

Künettenverbau

Allgemeine Forderungen

  • Senkrechte Künettenwände.
  • Beidseitig lastfreier Schutzstreifen mindestens 50 cm.
  • Ungesicherte Künettenwände nicht durch Baugeräte und Fahrzeuge belasten.
  • Künetten mit ungesicherten Wänden nicht betreten.
  • Zufluss von Oberflächenwasser verhindern.
  • Sich nicht an ungesicherten Künettenwänden aufhalten (weder oben noch unten).

Der Verbau

  • Der Verbau muss für die anstehende Bodenart geeignet sein.
  • Er muss die auftretende Erddruckbelastung aufnehmen können.
  • Er muss nach der ungünstigsten Beanspruchung bemessen werden.
  • Er muss in allen Bauzuständen (Einbau und Rückbau) standsicher sein.
  • Er muss ausreichend dicht sein und von der Künettensohle bis mindestens 5 cm über die Geländeoberkante reichen.
  • Er muss ganzflächig am Erdreich anliegen und einwandfrei hinterfüllt sein (keine Hohlräume).
  • Die Künette muss über Leitern o. Ä. begangen werden können.

Verbaugeräte (Beispiele)

Voraussetzungen für den Einsatz von Verbaugeräten

  • Verwendungsanleitung des Herstellers beachten (Tragfähigkeit bei verschiedenen Künettenbreiten und -tiefen, Montage).
  • Belastung ermitteln, z. B. aus Erddruck oder Gebäuden, und mit der Belastbarkeit des Verbaugerätes vergleichen.
  • Keine ausfließenden Böden.

Einzelheiten des Verbaus

  • Beim Übereinanderstellen Verbaugeräte miteinander verbinden.
  • Überstand über Geländeoberkante mindestens 5 cm.
  • Mindestverbaulänge: Rohrlänge + je 1,0 m vorne und hinten.
  • Verbaugeräte grundsätzlich nicht durch den Graben ziehen.
  • Verbaugeräte dürfen nicht einzeln eingesetzt werden.

    Ausnahme:
    Schachtverbau mit Stirnwandsicherung.

Sprenger

  • Stirnwandverbau nicht auf Sprenger abstützen.
  • Auf Sprenger keine Lasten ablegen.
  • Beschädigte oder verformte Sprenger erneuern.
  • Sprenger dürfen als Aufstieg nicht benützt werden.

Rückbau und Transport

  • Bagger und Anschlagmittel müssen ausreichend tragfähig sein.
  • Rückbau nur im Wechsel mit der Verfüllung.
  • Nicht an den Sprenger anschlagen.
  • Verbaueinheiten sicher ablegen, gegen Kippen sichern.

Herkömmlicher Verbau

  • Waagrechter oder senkrechter Verbau aus Pfosten oder Kanaldielen.
  • Sprenger: Stahlstreben oder Rundhölzer, am Zopfende mind. ø 10 cm, oder Kanthölzer, 10 x 10 cm, gegen Herabfallen sichern.
  • Pfosten: mindestens 5 cm stark, besäumt, vollkantig.

Waagrechter Verbau

  • Böden müssen mindestens auf der Höhe einer Pfostenbreite vorübergehend standfest sein.
  • Das Einbringen des Verbaus darf hinter dem Aushub
    • bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm,
    • bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens um 50 cm
    zurückbleiben.
  • Dies gilt sinngemäß für den Rückbau des Verbaus und beim Verfüllen.

Lotrechter Verbau

  • Der Verbau mit lotrechten Kanaldielen oder Pfosten darf hinter dem Aushub
    • bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens um 50 cm, und dies auf eine Länge von nicht mehr als 5,0 m,
    • bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden höchstens um 25 cm, und dies auf eine Länge von höchstens drei Dielen-/Pfostenbreiten, zurückbleiben.
  • Werden in Gräben oder Künetten Rohre verlegt, muss neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden sein (siehe Kap. D 5.2). Dabei ist, insbesondere beim lotrechten Verbau, die Breite der Aufsetzer zu berücksichtigen.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • ÖNORM EN 16907-3: Ausführung von Erdarbeiten
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten

Leitungssicherung

Kreuzende Leitungen

  • Alle freigelegten Leitungen sind zu sichern und vor Beschädigungen durch Bagger, Werkzeuge, pendelnde Rohre, herabfallende Gegenstände usw. zu schützen.
    • Schaffung eines Auflagers (durch Abstützung oder Aufhängung), das breit genug ist, um lastverteilend zu wirken; Abstände so eng, dass Knicke oder Durchbiegungen vermieden werden.
    • Kabelleitungen mit Holz unterstützen, nie an Drähten aufhängen.
    • Leitungen so abdecken, dass sie gegen herabfallende Teile wirksam geschützt sind (Schutzbalken, Träger, Schutzdach).
  • Vorsicht auch bei stillgelegten Leitungen.
    • In alten Gasleitungen kann noch Gas vorhanden sein.
    • Alte Stromleitungen prüfen lassen, ob sie spannungsfrei sind.
  • Vorsicht bei Horizontalbohrungen, Pressungen und Rammungen (auch bei Durchschlagraketen und Verdrängungshämmern).
    • Bei Hindernissen im Boden (Steine, Fels, Beton oder Stahl) besteht Gefahr der Richtungsabweichung.
    • Wichtig ist hier ein genügender Abstand zu vorhandenen Leitungen.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 14, 17
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten
  • AUVA-Merkblatt M 250 Erdbaumaschinen

Baugrubenverbau

Planung

  • Ein statischer Nachweis ist grundsätzlich immer erforderlich.
  • Zur fachgerechten Sicherung einer Baugrube sind Kenntnisse erforderlich über:
    • Abmessungen,
    • größte Tiefe,
    • Bodenart,
    • Grundwasserverhältnisse,
    • vorhandene Leitungen,
    • Belastung durch Aushub, Baumaterial usw.,
    • Belastung durch angrenzende Bauwerke; hierbei kann eine Sicherung oder Unterfangung notwendig werden,
    • Belastung durch Maschinen am Baugrubenrand (Bagger, Lader, Hebezeuge, Fahrzeuge),
    • Belastung durch Erschütterungen (Verkehr, Verdichtungsgeräte, Sprengung und Rammung).

Ausführung

  • Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden.
  • An allen Rändern mindestens einen 50 cm breiten Schutzstreifen freihalten.
  • Zugang zur Baugrube über Treppentürme oder Treppen, ggf. Leitern.
  • Absturzsicherung am Baugrubenrand.

Verbau

  • Der Baugrubenverbau muss
    • lückenlos sein,
    • am Erdreich dicht anliegen.
  • Sprenger müssen gegen Herabfallen gesichert werden.
  • Es muss möglich sein, einzelne Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder nachzuziehen.
  • Keile sind zu sichern.

Standsicherheit

  • Der Verbau muss in jedem Bauzustand – beim Einbau bis zur endgültigen Baugrubensohle, beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung – standsicher sein.
  • Der Verbau darf nur rückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist.
  • Kann er nicht gefahrlos entfernt werden, muss er an Ort und Stelle belassen werden.

Überprüfung

  • Alle Teile des Verbaus müssen regelmäßig überprüft, nötigenfalls instand gesetzt und verstärkt werden, insbesondere
    • nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
    • nach starken Regenfällen,
    • bei wesentlichen Veränderungen der Belastung,
    • in Frostperioden bei einsetzendem Tauwetter,
    • nach Erschütterungen (z. B. Sprengung).

Sonderverfahren

  • Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • ÖNORM EN 16907-3: Ausführung von Erdarbeiten
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten

Arbeitsraumbreiten

Erforderlicher Arbeitsraum

  • Ausreichender Arbeitsraum ist erforderlich für
    • die sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
    • für den Durchgang,
    • für den Materialtransport,
    • für die Lagerung von Werkzeug und Material,
    • für die Bergung Verletzter.

Arbeitsraumbreiten in Baugruben

  • In Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes
    • 60 cm bei steilen Böschungen > 80°,
    • 40 cm bei flacheren Böschungen.

Gräben und Künetten

Ohne betretbaren Arbeitsraum (Kabelkünetten)
  • Arbeitsraumbreiten < 60 cm sind nur bei Gräben und Künetten bis 1,25 m Tiefe zulässig, soferne keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder das Spleißen von Kabeln, in diesen Gräben oder Künetten durchgeführt werden.
Mit betretbarem Arbeitsraum
  • Die Mindestbreiten der Künetten sind abhängig
    • vom Rohrdurchmesser,
    • von der Tiefe,
    • von der Leitungsart.
  • Es gilt jeweils das größere Maß.
Die Mindestbreiten beziehen sich auf das lichte Maß von Verbauwand zu Verbauwand, in den Fällen, wo kein Verbau notwendig ist, von Erdwand zu Erdwand.
Mindestbreite in Abhängigkeit von der Tiefe

Mindestbreite in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen
  • Bei der Mindestgrabenbreite ist die Dicke der Aufsetzer bei der Bemessung der Arbeitsraumbreite mit zu berücksichtigen.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • ÖNORM EN 1610
  • ÖNORM B 2205
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten

Unterfangungen

Allgemeines

  • Unterfangungen von Fundamenten sind immer dann erforderlich, wenn neu zu errichtende Gebäude tiefer gegründet werden sollen als die Nachbarbebauung.
  • Spezielle Unterfangungsverfahren, wie z. B. Injektion, Baugrundvereisung oder Bohrpfahlwände, erfordern Standsicherheitsnachweise der bestehenden Gebäudeteile für alle Bauzustände.

Ausführung

  • Bautechnische Unterlagen
    über vorhandenes und geplantes Gebäude und über den Baugrund beschaffen.
  • Bauvorbereitung treffen mit
    • Erkundung des Baugrunds, der bestehenden baulichen Anlagen und der im Baugrund wirkenden Kräfte durch eine fachkundige Person;
    • Beweissicherung, z. B. durch Fotos, Gipsmarken, Nivellement;
    • Sicherung der bestehenden Gebäude – Aufnahme der horizontalen Kräfte.
    • Eine Statik für den Endzustand der Unterfangung und für die Bauzustände ist erforderlich.
    • Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte in einem Arbeitsplan.
  • Baudurchführung
    • Auf Grundwasser achten.
    • Gegen Grundbruchgefahr zunächst Erdblock stehen lassen.
    • Erdblock im Zuge der Unterfangung nur abschnittsweise durch Stichgräben oder Schächte abtragen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 12 und 48
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten

Rohrvortrieb

Allgemeines

  • Rohrvortriebe zählen zu den Bauarbeiten unter Tage.
  • Der Abbau des Erdreiches erfolgt an der Ortsbrust von Hand, mechanisch oder durch sonstige Verfahren.
  • Flucht- und Rettungsplan erstellen.
Mindestquerschnittsmaße

Startschächte

  • Startschächte müssen mit einer mindestens 1 m hohen, dichten Schutzwand ausgestattet sein.
  • Sie müssen über Treppentürme oder Leitergänge zugänglich sein.
  • Während des Hebezeugbetriebes dürfen die Zugänge nicht benutzt werden.
  • Die geforderten Arbeitsraumbreiten von 60 cm einhalten.

Pressstationen

  • Zu Zwischenpressstationen und zur Ortsbrust muss eine sichere Sprechverbindung bestehen.
Hydraulischer Vortrieb

Transporte

  • Vertikaler Transport:
    Rohre und Abraum nur mit geeigneten Anschlagmitteln heben.
  • Horizontaler Transport:
    Bei Ausfall der Förderung muss ein Überklettern der Schutterwagen durch das Personal im Lichtraumprofil möglich sein.
  • In enge Stollen dürfen Arbeitnehmer nur auf seilgeführten Rollenwagen oder ähnlichen Einrichtungen einfahren.

Abbau an der Ortsbrust

  • Abbau von Hand:
    Erhebliche körperliche Belastungen der Beschäftigten durch dauernde Zwangshaltung/Zwangsstellung, daher Abbau in Rohren < 140 cm Innendurchmesser vermeiden.
  • Mechanischer Abbau:
    • Vortriebsgerät mit ergonomisch gestaltetem Arbeitsplatz ausrüsten,
    • Geräte mit Not-Aus versehen,
    • Bedienungsplatz gegen platzende Hydraulikschlauchleitungen schützen.

Elektrische Anlagen

  • Ortsveränderliche Betriebsmittel müssen
    • in begrenzten, leitfähigen Räumen (z. B. in Stahlrohren, nassen Betonrohren) mit Schutzkleinspannung, Schutztrenntrafo geschützt sein,
    • sonst bis Nennstrom 16 A mit Fehlerstromschutzeinrichtung I ΔN ≤ 30 mA betrieben werden.
  • Es muss eine Allgemeinbeleuchtung sowie eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Schutterwagen mit E-Antrieb

Belüftung/Bewetterung

  • Es muss ständig ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.-% an den Arbeitsstellen vorhanden sein.
  • Der Förderstrom der Belüftung/Bewetterung muss wenigstens 0,2 m/s betragen.
  • Die Belüftung/Bewetterung muss messtechnisch hinsichtlich der Grenzwerte überwacht werden.
  • Schadstoffkonzentrationen durch Staub oder durch Gase und Dämpfe, die gesundheitsgefährlich sind, müssen durch technische Maßnahmen verhindert werden.

Notfallplanung

  • Rettungswege im Rohrstrang sollen möglichst über eine ebene und durchgehende Lauffläche verfügen.
  • Rettungsübungen gezielt durchführen.
  • Die Rohrsohle soll möglichst frei von Material und Aushub gehalten werden.
  • Es muss möglich sein, einen Verletzten aus dem Steuerstand der Vortriebsgeräte zu bergen (Durchschlupföffnungen mehr als 60 x 45 cm an Vollschnittmaschinen).

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • ÖNORM EN 1610

Tunnelbau

Vor Baubeginn

  • Geotechnisches Gutachten erstellen.
  • Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen festlegen.
  • Geotechnisches Gutachten sowie Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen dem Arbeitsinspektorat spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn vorlegen.
  • Ermittlungen:
    • Geologie,
    • Wasserverhältnisse,
    • eventuell vorhandene frühere Baumaßnahmen oder Einbauten,
    • eventuelle Kontaminationen,
    • eventuell auftretende brandgefährliche Gase (Methan),
    • Überdeckung, oberirdische Bebauung.

Sicherheitsmaßnahmen

  • Flucht- und Rettungsplan erstellen:
    • Maßnahmen zur Warnung der Arbeitnehmer,
    • Flucht- und Rettungswege und -zufahrten,
    • Geräte (Rettungstrage, Bergegeräte) und Fahrzeuge für Rettung und Brandbekämpfung,
    • ab 2 km Tunnellänge: Fahrzeug zur Bergung muss ständig bereitstehen,
    • Notfallregeln (z. B. Einsatz der Selbstretter).
  • Verständigung (Telefon) zwischen Arbeitsplätzen unter Tage und ober Tage:
    • unter Tage entweder Anschluss an öffentliches Fernsprechnetz oder über Tage dauernd besetzte Stelle,
    • Sprechstellen in max. 1 km Abstand,
    • entsprechende Kennzeichnung,
    • Notrufnummern angeben.
  • Untertagebauarbeiten dürfen nur von mindestens zwei mit den Arbeiten vertrauten, körperlich und fachlich geeigneten, besonders unterwiesenen Arbeitnehmern durchgeführt werden.
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel für feuchte und nasse Räume.

Maschineneinsatz und Transport

  • Als Verbrennungsmotoren sind nur schadstoffarme Dieselmotoren zugelassen.
  • Motoren sind regelmäßig zu überprüfen, zu warten und mit Dieselpartikelfiltern auszurüsten.
  • Anbau von Schutzdächern bei Geräten, die im noch nicht gesicherten Tunnelbereich arbeiten.
  • Bei Spritzbetonarbeiten sind
    • die Staubentwicklung,
    • der Einsatz alkalihaltiger Beschleuniger und
    • die Düsenführung von Hand zu minimieren.
  • Maßnahmen zur Staubreduzierung treffen.
  • Die Staubgrenzwerte sind einzuhalten.

Bei gleisloser Förderung

  • Rückwärtsfahren vermeiden bzw. auf ein Minimum reduzieren.
  • Im Einzelfall Rückfahrwege kurz halten.
  • Technische Lösungen zur Rückfahrtkontrolle einsetzen (z. B. Rückraumüberwachung und Wendesitze).
  • Bei Sichteinschränkung sind Einweiser erforderlich.
  • Rückwärtsfahren ohne Einweiser nur erlaubt, wenn solche Strecken befahren werden, die nicht auch als Gehwege dienen, und wenn beim Rückwärtsfahren zwangsläufig eine orange Drehleuchte zugeschaltet wird.
Rückschaukamera

Verkehrswege

  • Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge möglichst trennen.
  • Ladebereiche und Verkehrswege für Fahrzeuge von Fußgängern freihalten.
  • Ausreichend Personentransportfahrzeuge vorsehen.
  • Gehwege in Tunneln mindestens 1,0 m breit und 2,0 m hoch anlegen und in geeigneter Weise abgrenzen. Bei Gleisbetrieb ist eine Breite von 50 cm zulässig.
  • Können diese Verkehrswege aus bautechnischen Gründen nicht eingehalten werden: Regelung des Verkehrs (Ampel usw.).
  • Flucht- und Rettungswege kennzeichnen und freihalten.

Bewetterung

  • Die zulässigen Konzentrationen von gefährlichen Arbeitsstoffen in der Atemluft dürfen nicht überschritten werden.
  • Es darf keine explosionsfähige Konzentration von Gasen (Methan) entstehen.
  • Tägliche Messung auf Methan, Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, bei Sprengvortrieb nach jedem Abschlag.
  • Lutte nahe an Ortsbrust führen. Wöchentlich auf Dichtheit prüfen. Beschädigte Lutten sofort instand setzen.
Atmosphäre im Tunnel

Beleuchtung

  • Für ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege sorgen.
  • Leuchten fortlaufend warten und reinigen.
  • Offenes Licht ist unzulässig.
  • Beleuchtung vor mechanischen Beschädigungen geschützt anbringen.

Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten im Tunnel

  • Schutzhelm.
  • Sicherheitsschuhe S3, Sicherheitsstiefel S5.
  • Zweckmäßige Schutzkleidung (Overall mit reflektierenden Streifen).
  • Gehörschutz.
  • Eventuell Atemschutz, mindestens P2.
  • Elektrische Tunnelleuchte.
  • Ab 500 m Tunnellänge:
    • Atemschutzgeräte zur Selbstrettung für jede Person im Tunnel bereitstellen (entsprechend Rettungsplan).
    • Handhabung einüben.

Spritzbetonarbeiten

  • Möglichst Spritzbetonmanipulatoren einsetzen.
  • Nur eingewiesenes Personal für einen staubarmen Spritzbetonauftrag einsetzen.
  • Zielsetzung: Reduzierung des Spritzbetonrückpralls durch die richtige Entfernung der Spritzdüse zur Auftragsfläche und durch optimale Auftragswinkel des Spritzgutes.
  • Minimierung des Staubanfalls.
Nass-Spritzen mit Manipulator

Der Düsenführer

  • Aufenthalt des Düsenführers außerhalb der ungesicherten Ortsbrust.
  • Zweiter Arbeitnehmer im Sichtbereich zum Düsenführer.
  • Sichere Standfläche des Düsenführers.
Trocken-Spritzen auf Hebebühne

Schutzmaßnahmen

  • Sicherheitshinweise des Maschinenherstellers beachten.
  • Sicherheitsdatenblätter für die Beschleunigungsmittel beachten.
  • Bei manuellem Auftrag und großem Querschnitt Hebebühne benutzen.
  • Bewetterung bis zum Spritzbereich führen.
  • Regelmäßige Staubmessungen zur Kontrolle der Einhaltung des Staubgrenzwertes veranlassen.
  • Bei Rückwärtsfahrt des Fahrmischers Gefahrenbereich zum Aufgabetrichter der Spritzbetonmaschine nicht betreten.
  • Für gute Beleuchtung sorgen.

Persönliche Schutzausrüstung bei Spritzbetonarbeiten

  • Geschlossene Arbeitskleidung, Feuchtigkeitsschutz.
  • Augenschutz (vorzugsweise integriert mit Schutzhelm).
  • Geeigneter Handschutz.
  • Gehörschutz.
  • Atemschutz mit Partikelfilter.

Reinigung und Wartung

Wartung/Reinigung der Schläuche
Reinigung der Spritzbetonmaschine
  • Nass-Spritzen:
    • Regelmäßige Wartung der Spritzdüse, des Manipulators, der Schläuche und der Spritzbetonanlage;
    • Wartungs- und Reparaturarbeiten im gesicherten Bereich durchführen;
    • sorgfältiger Umgang mit dem Beschleuniger beim Nachfüllen;
    • Schutzbrille verwenden.
  • Trocken-Spritzen:
    • Vor dem Lösen von Förderleitungen die Druckluftzufuhr unterbrechen und das System drucklos machen;
    • Dichtungen zeitgerecht erneuern (Staubschutz).

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 13. Abschnitt
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 5, 6
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 224 Leitfaden für den Tunnelbauer
  • AUVA-Merkblatt M 243 Elektr. Einrichtungen im Tunnelbau

Bohr- und Rammarbeiten

Baustellenvorbereitung

  • Sicherstellen, dass Arbeitsbereiche, Fahrwege und Materiallagerflächen
    • ausreichend groß und
    • ausreichend tragfähig sind (ggf. sind bodenverbessernde Maßnahmen erforderlich).
  • Prüfen, ob im Arbeitsbereich Stoffe oder Anlagen vorhanden sind, von denen Gefährdungen ausgehen können oder die durch die Bohr- oder Rammarbeiten beeinträchtigt werden können.
Bohrgerät Rammgerät

Anforderungen an das Personal

  • Der Geräteführer muss zuverlässig und mit den Arbeiten vertraut sein.
  • Alle Arbeitnehmer müssen unterwiesen werden, insbesondere über Schutzmaßnahmen, falls Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich ist, z. B. beim Aufnehmen von Rammelementen, Einführen von Bewehrungskörben, Ausrichten des Bohrrohres/des Rammgutes.

Ausführung der Arbeiten

  • Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten.
  • Sind Arbeiten im Gefahrenbereich erforderlich, müssen besondere Schutzmaßnahmen festgelegt werden, z. B. Einsatz von Sicherheitsschaltungen, Sicherungsposten.
  • Vor Beginn der Arbeiten sind die sicherheitstechnischen Einrichtungen zu prüfen, z. B. Not-Ausschalter, Endschalter.
  • Bohrrohre und Rammelemente sind so zu lagern, dass sie ohne Gefährdung für den Anschläger aufgenommen und abgelegt werden können. (Schrägzug ist nur unter den in der Betriebsanleitung angegebenen Randbedingungen zulässig.)

Rammarbeiten

  • Ramm- und Ziehvorgänge ständig beobachten.
  • Absteckeinrichtungen und -konsolen benutzen.
  • Geeignete Anschlagmittel, z. B. Zangen, Klemmen mit Fernauslösung, verwenden.
  • Rammelemente sind gegen Umfallen zu sichern.
  • Der Geräteführer hat täglich die Ramme und die zugehörigen Einrichtungen auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

Bohrarbeiten

  • Die Standsicherheit der Bohrlochwandung muss sichergestellt sein, z. B. durch Verrohrung, Injektion, Stützflüssigkeit.
  • Gelagerte Bohrrohre müssen gegen Abrollen und Abrutschen gesichert werden.

In Bohrungen

  • Vor Beginn der Arbeiten in Bohrungen ist eine Befahrungsanweisung zu erstellen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 146
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau

Schalarbeiten

Allgemeines

  • Alle an der Schalung auftretenden Kräfte, insbesondere der Druck aus dem frischen Beton, müssen sicher aufgenommen und abgeleitet werden.
  • Bei größeren Schalsystemen muss die Konstruktion ggf. durch eine statische Berechnung nachgewiesen werden.

Arbeitsvorbereitung

  • Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sind zu beachten und müssen auf der Baustelle vorhanden sein.
  • Falls erforderlich, ist ein Montageplan auf der Baustelle vorzuhalten.
  • Notwendige Angaben:
    • Reihenfolge der Abläufe des Aufstellvorganges,
    • Auswahl und Lage der Verankerungen, Abstützungen und Verbindungsteile,
    • Gewicht der zu bewegenden Schalungselemente,
    • Sicherungsmaßnahmen gegen Kippen (Wind),
    • Angaben über die Lagerung (Standsicherheit).

Transport von Schalelementen

  • Vor dem Transport: lose Teile entfernen.
  • Kleinteile und Werkzeug in geeigneten Behältern transportieren.
  • Schalung nur an den vorgesehenen Anschlagpunkten anschlagen.
  • Der Lasthaken darf sich nicht unbeabsichtigt aushängen können.
  • Vor dem Anheben: Anschläger tritt aus dem Bereich heraus, in dem das Schalelement pendelt.
  • Bei Wind: Last mit Seil führen, ggf. Krantransport einstellen.
  • Beim Absetzen:
    • Führen durch Einweiser,
    • Rutschgefahr der Schalelemente wegen der geringen Reibungskräfte Stahl auf Stahl,
    • Schalung erst vom Haken lösen, wenn die Standsicherheit gewährleistet ist.

Einschalen

  • Schalung zug- und druckfest verankern oder mit bereits aufgestellten Elementen fest verbinden.
  • Die Arbeitsplätze auf der Schalung müssen gut zugänglich sein und einen festen Standplatz bei der Arbeit ermöglichen.
  • Schalöl nach Hautverträglichkeit auswählen.
  • Arbeiten von der Leiter aus sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Jede Schalung muss vor dem Bewehren und Betonieren vom verantwortlichen Bauleiter überprüft werden.
  • Deckentische, Wand- und Stützenschalungen sind ab 2,0 m Arbeitshöhe mit fest angebrachtem, 3-teiligem Seitenschutz zu versehen.
  • Ausnahme: Zur Herstellung der Stockwerksdecke können bei Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,0 m die Absturzmaßnahmen entfallen.

Ausschalen

  • Ausschalfristen beachten.
  • Vor Ausbau der Verankerung: Schalelemente gegen Um- oder Abkippen sichern.
  • Zum Ablösen der Schalung vom Beton nicht mit dem Hebezeug reißen.
  • Schalelemente stand- bzw. kippsicher lagern.

Gerüste an Wandschalungen

  • Bei der Montage von Konsolgerüsten muss eine sichere Verankerung erfolgen.
  • Gerüstbreite mit Betonkübel abstimmen.
  • Seitenschutz anordnen, auch am Gerüstende.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Augen-, Haut- und Atemschutz entsprechend der Arbeitsstoffevaluierung (unter Berücksichtigung des Sicherheitsdatenblattes) verwenden.
  • Wenn notwendig: Sicherung gegen Absturz mit Auffanggurt und Höhensicherungsgerät.

DECKENSCHALUNGEN

Einschalen bei Deckenschalungen

  • An Absturzkanten der Aufstellebenen Gerüste oder Wehren vorsehen.
  • Öffnungen abdecken oder umwehren.
  • Bei großer Höhe Montagewagen verwenden.
  • Freie Randbereiche gegen Kippen sichern.
  • Aufstellung entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitungen (z. B. für Steherabstände, Hilfsunterstellungen, …)

Ausschalen und Transport bei Deckenschalungen


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 82–84
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.2 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit auf der Baustelle (Hochbau)

Bewehrungsarbeiten

Lagerung

  • Verkehrswege sind vom Material freizuhalten.
  • Nur so viel Bewehrungseisen auf die Baustelle anliefern, wie für den Fortgang der Arbeiten benötigt wird.
  • Eisenlager übersichtlich anlegen, sodass ein Umstapeln vermieden wird.
  • Um die Eisen später leicht mit dem Anschlagseil umschnüren zu können, auf Kanthölzern usw. lagern.
  • Abfall und überzähliges Eisen aussortieren und entfernen (Stolpergefahr).

Transport

  • Eisen nur umschnürt transportieren. Es sind alle Eisen zu umschnüren. Ist dies nicht möglich – z. B. bei Bügeln –, werden geeignete Transportbehälter eingesetzt. Lose Teile vor dem Transport entfernen.
  • Rödeldraht dient nur dem Zusammenhalt der Bündel und darf nicht als Anschlagpunkt verwendet werden (der Draht kann das Gewicht nicht halten und reißt).
  • Bewehrungskörbe haben für den Krantransport geeignete Anschlagpunkte, die das Gewicht aufnehmen können; ggf. werden sie mit dem Korb verschweißt. Jeder einzelne Anschlagpunkt muss die Belastung durch das Eigengewicht des Korbes aufnehmen können.
  • Lange Eisenstäbe grundsätzlich an zwei Punkten anschlagen.
  • Lange Eisenstäbe an Traversen oder Kanthölzern anschlagen, damit sie nicht aus der Verankerung rutschen können.
  • Absprache zwischen Anschläger und Kranführer über das Gewicht der zu transportierenden Last.

Anheben und Einheben einer Last

  • Vor dem Anheben der Last ist der Gefahrenbereich zu verlassen. Eisen kann sich leicht verhaken und unter Spannung plötzlich zurückschnellen.
  • Haben sich Eisen verhängt, ist die Last so weit abzulassen, dass diese Eisen gelöst werden können. Festsitzende Lasten nicht mit Gewalt losreißen.
  • Beim Einheben in die Schalung – insbesondere von vorgeflochtenen Körben – ist darauf zu achten, dass die Bewehrung sich nicht verklemmt und Schlaffseil entsteht.
  • Körbe sind erst dann vom Kranseil zu lösen, wenn sie kippsicher abgestützt, abgespannt oder an der Schalung verankert sind.

Einbau

  • Anschlusseisen (Steckeisen) sind bügelförmig auszubilden (in Ausnahmesituationen, z. B. geringer Eisenabstand, kann stattdessen eine Abdeckung vorgesehen werden).
  • Zur Vermeidung von Rückenschäden und zur Erzielung einer ergonomischen Haltung Bindeapparate benutzen.
  • Der Schutzhelm ist immer zu tragen.

Schneidarbeiten

  • Bolzenschneider mit unbeschädigten Schneidbacken benutzen.
  • Bei Verwendung eines Winkelschleifers darauf achten, dass
    • die Schutzhaube vorhanden ist,
    • die Zuleitung unbeschädigt ist,
    • die geeignete Scheibe verwendet wird,
    • sich keine Risse in der Scheibe befinden.
  • Beim Trennschleifen:
    • Schutzbrille tragen,
    • Personen nicht durch Funkenflug gefährden,
    • auf brennbare Materialien achten.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 6, 15, 134
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) § 18

Betonierarbeiten

Arbeitsplätze

  • Betonierarbeiten sind von einem standfesten, gesicherten Arbeitsplatz aus durchzuführen.
  • Der Arbeitsplatz muss rutschfest sein.
  • Der Arbeitsplatz muss den Arbeitnehmern genügend Bewegungsfreiheit geben.
  • Bei Arbeitshöhen über 2,0 m müssen Absturzsicherungen angebracht oder eine PSA-Absturzsicherung verwendet werden.

Verdichten

  • Beim Führen der Rüttelflasche nicht auf die Wandschalung treten, da dort keine Trittsicherheit gegeben ist.

Gesundheitsgefahren

  • Frischbeton wirkt reizend und kann zu Verätzungen der Haut führen.
  • Es können Allergien auftreten.
  • Durch Betonzusätze kann diese schädigende Wirkung noch verstärkt werden.

Schutzmaßnahmen

  • Hautkontakt mit Frischbeton vermeiden. Bei direktem Kontakt ist Frischbeton sofort abzuwaschen und ein Hautpflegemittel zu verwenden.
  • Mit Frischbeton durchtränkte Kleidung ist sofort zu wechseln.
  • Chromatarmen Zement verwenden.
  • Keinen alkalihaltigen Beschleuniger einsetzen.
  • Nach der Beendigung der Betonierarbeiten die Haut reinigen und mit Hautpflegemittel eincremen.

Betontransport

  • Beim Betonieren mit Betonkübel ist dessen Größe so zu wählen, dass die Tragfähigkeit des Kranes nicht überschritten wird.
  • Wichtig ist eine ausreichende Reichweite des Hebezeuges.
  • Schrägzug zum Vergrößern der Reichweite des Hebezeuges ist nicht zulässig.
  • Bei Betonkübeln mit Standplatz muss der Arbeitnehmer mit PSA gegen Absturz gesichert sein, wenn Gefahr des Kippens bzw. Herabfallens besteht.
  • Wenn Gefahr von Einklemmen und Anstoßen bzw. herabfallenden Materialien besteht, ist ein Schutzdach vorzusehen.
  • Prüfplaketten des Betonkübels und der Ketten regelmäßig kontrollieren.

Betonieren mit Betonpumpe

  • Wenn ein SiGe-Plan erforderlich ist, sind die Tätigkeiten mit Betonpumpen darin zu berücksichtigen. Die sicherheitstechnischen Vorschriften für Zu-, Abfahrten und Arbeitsbereiche der Betonpumpe sind in der Baustellenordnung festzulegen.
  • Die Anweisungen des Betonpumpen-Maschinisten im Betonpumpen-Arbeitsbereich sind zu befolgen.
  • Der Sichtkontakt zwischen dem Betonpumpen-Maschinisten und dem Endschlauchführer ist zu gewährleisten. Wenn dies nicht möglich ist, ist die direkte Kommunikation ggf. durch einen Einweiser sicherzustellen.
  • Der Endschlauchführer ist von seinem Arbeitgeber über Handhabung und Gefahren der Endschlauchführung (insbes. sicherer Standplatz, Sicherheitsdatenblatt für Frischbeton usw.) zu unterweisen.

Zu-/Abfahrt Baustelle bzw. Aufstellungsort

  • Gesamtgewichtsbeschränkungen und Höhenbeschränkungen für die Zu- und Abfahrt sind dem Betonlieferanten bekannt zu geben.
  • Bei Fahrbeschränkungen (Fahrverboten, Einbahnen usw.) sind Genehmigungen bzw. Ausnahmeregelungen einzuholen.
  • Für die Baustellenein- und -ausfahrt und den Aufstellungsort im öffentlichen Verkehrsbereich sind falls erforderlich Genehmigungen einzuholen.
  • Die Bodenstabilität der Zu- und Abfahrt der Baustelle ist zu gewährleisten. Leitungen im Fahrbahnbereich sind stabil abzudecken.
  • Sicherheitsabstände zu Stromleitungen müssen eingehalten werden.
  • Der Betonpumpen-Maschinist ist auf Einbauten und frisch geschüttete Künetten hinzuweisen.
  • Bauseits verlegte Rohr- oder Schlauchleitungen sind axial zentriert anzuordnen und sicher zu befestigen. Kupplungen sind mit Sicherungssplinten zu sichern.
  • Bei Arbeiten näher als 3 m zu Rohr- oder Schlauchleitungen sind Kupplungen ausreichend stabil abzudecken.
  • Auf der Baustelle sind ausreichend Platz für die Betonpumpe (bei ausgefahrenen Stützen) und eine sichere Zufahrtsmöglichkeit für den Fahrmischer vorzusehen.
  • Die Aufstellungsfläche für die Betonpumpe muss weitgehend eben und waagrecht vorbereitet werden (max. Abweichung von der Horizontalen +/- 3°).
  • Die Aufstellung muss auf stabilem Untergrund in ausreichendem Abstand zur standfesten Geländekante sichergestellt sein.
  • Zusätzlich zu den Lastverteilungsplatten sind dem Untergrund entsprechend Kanthölzer (15 x 15 cm) gemäß Herstellerangaben zu verwenden.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Der Endschlauchführer muss geeignete Arbeitskleidung (lange Hose, Jacke/langärmeliges Hemd) und persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm, -brille, -handschuhe, Warnweste und Sicherheitsschuhe oder -stiefel) tragen, damit der Kontakt mit Frischbeton vermieden wird.
  • Schutzhelm, eng anliegende Kleidung und Sicherheitsstiefel S5 mit Gamaschen.
  • Schutzhandschuhe gegen Verätzungen.
  • Schutzbrille.
  • Warnweste.
  • Ggf. Gehörschutz.
  • Geeignete Augenspülflasche bereithalten.
  • Zusätzlich bei Spritzbetonarbeiten:
    • Atemschutz mit Partikelfilter P2 gegen mineralischen Staub,
    • Gesichtsschutz (Schutzbrillen, Schutzschirme) gegen rückprallendes Spritzgut.

Verbotene Handlungen


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 147
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
  • AUVA-Information „Sicherer Einsatz von Betonpumpen“
  • Sicherheitshandbuch Förder- und Verteilermaschinen für Beton (VDMA)

Fertigteilmontage

Montageanweisung

  • Die Montageanweisung muss in Schriftform an der Montagestelle vorliegen.
  • Nur in einfachen Fällen kann auf die Schriftform verzichtet werden.
  • Wichtige sicherheitstechnische Angaben in der Montageanweisung:
    • Gewicht der Teile,
    • Lagerung der Teile,
    • Anschlagpunkte,
    • Anschlagmittel,
    • die einzuhaltende Transportlage,
    • zur Montage erforderliche Hilfskonstruktionen,
    • Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauelemente,
    • erforderliche Reichweite und Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge,
    • Verkehrswege und Bereitstellungsflächen,
    • Herstellen von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen,
    • Maßnahmen gegen Absturz von Personen bei der Montage.

Arbeitsplätze

  • Einrichten von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen.
  • Die Montagearbeiten müssen von sicheren Arbeitsplätzen aus durchgeführt werden (z. B. Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen).
  • Sicherung der Beschäftigten gegen Absturz (Seitenschutz, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz).
  • Geeignete Lastaufnahmemittel und Anschlagpunkte festlegen.
  • Gewährleistung der Standsicherheit während der einzelnen Bauzustände.
  • Werkzeuge und Kleinmaterial in Behältern mitführen.
  • Werkzeug gegen Herabfallen sichern.
  • Der Gefahrenbereich unterhalb der Montagearbeiten darf nicht betreten werden: Absperrungen, Warnposten.
  • Nicht an übereinanderliegenden Stellen gleichzeitig arbeiten.
  • Koordination aller Maßnahmen mit den beteiligten Firmen.

Transport und Montage

    Transport zur Baustelle:
  • Beim Transport mit Fahrzeugen ist die Ladung fachkundig zu sichern (siehe Kap. D 23: Transport/Ladungssicherung).
  • Transport mit dem Kran zur Einbaustelle:
  • Hebezeuge mit geringer Hub- und Senkgeschwindigkeit verwenden.
  • Teile vor dem Einbau auf Mängel überprüfen, welche die Tragfähigkeit beeinträchtigen können, wie z. B.:
    • sichtbare Beschädigungen,
    • Verformungen,
    • Risse.
  • Beschädigte Teile aussondern.
  • Vorgesehene Anker (lt. Montageanweisung) und verwendetes Lastaufnahmemittel müssen aufeinander abgestimmt sein.
  • Durchführung der Montagearbeiten:
  • Gefahrenbereiche während der Montagearbeiten sind durch Abgrenzungen und deutlich sichtbare Zutrittsverbote abzusichern.
  • Während der Montagearbeiten wechselnde Stabilitätszustände berücksichtigen. Hilfskonstruktionen lt. Montagestatik festlegen.


  • Anschlagmittel vom eingebauten Bauteil erst lösen, wenn eine kraftschlüssige Verbindung mit den Auflagern besteht.
  • Bauteile mit Leitseilen führen, wenn Gefahren durch die pendelnde Last bestehen.
  • Sicherheitsabstände einhalten (z. B. zu Bahnanlagen, zu elektrischen Freileitungen u. a.)

Lagerung

  • Zwischenlagerung und Umstapeln von Teilen vermeiden.
  • Bei Zwischenlagerung Fertigteile standfest absetzen. Ggf. Lagergestelle verwenden.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 85 und 86
  • AUVA-Merkblatt M.plus 750 Sicherheit für Seile und Gurte gegen Absturz

Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

  • Arbeiten auf und an Dächern zählen zu den gefährlichsten Bauarbeiten.
  • Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
  • Die häufigsten Unfallursachen sind:
    • Sturz vom Dach,
    • Sturz durch Dachflächen (nicht durchbruchsichere Deckungen),
    • nicht durchbruchsicheres Unterdach,
    • ungesicherte Lichtkuppeln,
    • sonstige ungesicherte Belichtungselemente,
    • Sturz durch ungesicherte Dachöffnungen.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern

  • Für die Planung von Dacharbeiten – auch bei kurzfristigen Arbeiten – ist immer zu prüfen, ob kollektive Schutzmaßnahmen angewendet werden können.
  • Diese sind vorrangig einzusetzen und bei Bedarf zusätzlich durch PSA gegen Absturz zu ergänzen.
  • Die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern sind abhängig von:
    • der Absturzhöhe,
    • der Dachneigung,
    • dem Umfang der auszuführenden Arbeiten,
    • den Witterungseinflüssen (Hitze, Wind, Regen, Schnee),
    • der Dacheindeckung.
    Bei Arbeiten mit Rückhalte- oder Auffangsystem dürfen Schutzeinrichtungen entfallen:
  • Bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder
  • bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.
  • Wenn der zeitliche Aufwand für die kollektiven Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist.
    • Dafür ist im Zuge der Gefahrenbeurteilung die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zu den auszuführenden Arbeiten zu prüfen.
    • Der Vergleich des Aufwandes muss im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument beschrieben sein.
    Arbeiten mit besonderer Gefährdung:
  • Anbringen von Schutzeinrichtungen.
  • Das Arbeiten von Dachdeckerfahrstühlen aus.
  • Arbeiten bei einer Dachneigung von > 60°.
  • Absturzgefahr bei Öffnungen in Dächern (z. B. Lichtkuppeln, Scheddachöffnungen, Dachflächenfenster):
  • Öffnungen in Dächern sowie nicht durchbruchsichere Dachelemente sind immer durch geeignete Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen abzusichern.
  • Gefahr für andere Arbeitnehmer:
  • Es muss sichergestellt werden, dass keine Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. gefährdet werden können.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern

  • Schutzmaßnahmen müssen auf die jeweils auszuführenden Arbeiten abgestimmt werden. Zum Anbringen und Entfernen von Schutzeinrichtungen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden.
  • Absturzhöhe
  • Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen.
  • Bei Dachneigungen bis 45°: Abstand Traufenhöhe – Auftrefffläche.
  • Bei Dachneigungen über 45°: Abstand Arbeitsplatz auf dem Dach – Auftrefffläche.

Sicherungsvorschriften

Absturzhöhe bis 3 m

  • Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder Anseilen dürfen entfallen:
    • wenn Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden,
    • bei günstigen Witterungsbedingungen.
  • Ausgenommen davon sind:
    • Dachneigungen mit mehr als 45°,
    • Arbeiten am Dachsaum,
    • Absturzgefahr bei Lichtkuppeln und Scheddachöffnungen.

Absturzhöhe über 3 m – technische Absturzsicherungen vorsehen

  • Wenn Arbeiten auf Dächern sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Traufe wirksam sind.
  • Werden Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) durchgeführt, muss eine zweite Person zur Einleitung von Bergemaßnahmen anwesend sein.

Dachneigung bis 20°

  • Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis 20° und von einer Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen Abgrenzungen, Absturzsicherungen (Geländer) oder Schutzeinrichtungen (Netze, Dachfanggerüste oder Blenden) vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

Dachneigung 20° bis 45°
  • Dachfanggerüst oder Dachschutzblende.

Dachneigung über 45° bis 60°
  • Dachfanggerüst oder Dachschutzblende.
  • Zusätzlich angeseilt.
  • Arbeitspodest und/oder Dachleiter (bis 75°).

Dachneigung über 60°
  • Wie Anforderungen bei Dachneigung 45° bis 60°, jedoch Dachschutzblenden nicht mehr zulässig.
  • Unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmer.

Dachfanggerüste

  • Ausgebildet als Ausschussgerüst oder
  • als Konsolgerüst oder
  • in Verbindung mit einem Fassadengerüst oder
  • als Mastkletterbühne, sofern der Hersteller dies in seiner Betriebsanleitung vorsieht; dabei ist sicherzustellen, dass während des Verfahrens kein Arbeitnehmer auf dem Dach im ungesicherten Bereich verbleibt.
  • Schutzwand mindestens 1 m hoch.
  • Der Gerüstbelag soll keinen Abstand zum Bauwerk aufweisen. Ist ein Zugang aus dem Gebäude auf das Gerüst vorhanden, muss der Belag direkt ans Bauwerk anschließen.
  • Mindestabstand des oberen Randes von der Dachfläche: 60 cm.
  • Die zu sichernden Arbeitsplätze müssen seitlich um mindestens 2 m überragt werden.
  • Schutzwände: aus Pfosten, Gittern oder Netzen (Maschenweite maximal 10 cm).
  • Bestehen die Gerüstbeläge oder die Schutzwände aus Pfosten, dann sind die Auflager der Pfosten entsprechend der Pfostenbreite speziell zu ermitteln (siehe Tabelle Kap. E 8.2).

Dachschutzblenden

  • Die Montage und Demontage darf nur von entsprechend unterwiesenen und gesicherten Personen ausgeführt werden.
  • Nur bis zu 60° Dachneigung zulässig.
  • An tragfähigen Bauteilen (z. B. Sparren) fixieren.
    • Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Sie müssen Vorrichtungen haben, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.
    • Werden Dachschutzblenden an Dachrinnen (z. B. Rinnenhaken) befestigt, müssen diese ausreichend tragfähig sein, und die Blenden müssen gegen Ausheben gesichert werden.
  • Bauhöhe mindestens 80 cm, im Regelfall 1,0 m.
  • Mindestabstand des oberen Randes von der Dachfläche: 60 cm.
  • Blenden: aus Pfosten, Gittern oder Netzen (Maschenweite maximal 10 cm).
  • Die zu sichernden Arbeitsplätze müssen seitlich um mindestens 2,0 m überragt werden.

Befestigung der Blenden am Dach

  • Die Vorschriften des Herstellers der Blende sind zu berücksichtigen.
  • Jedes Blendenelement muss mindestens an zwei Stellen nach hinten verhängt werden.
  • Jedes Blendenelement muss je Verhängung mindestens zweimal, im Regelfall am oberen und am unteren Ende der Blende, durch Halterungen nach hinten (zum Dach) zurückgehängt sein.
  • Diese Halterungen sind entsprechend den Herstellerangaben über geeignete Verbindungsmittel, wie Halteösen, Sicherheitsdachhaken usw., an tragfähigen Bauteilen, wie z. B. Sparren, zu befestigen.

Fangnetze

  • Bei der Gefahr eines Sturzes ins Innere des Bauwerkes (Absturzhöhe mehr als 5 m, z. B. bei Hallen) können Arbeitsplattform- oder Fangnetze verwendet werden.
  • Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen.
  • Sie müssen an tragfähigen Konstruktionen (an den Dachbindern, bauliche Vorkehrungen vorsehen) befestigt und möglichst unmittelbar unter dem Arbeitsplatz angebracht sein.
  • Der Netzrand darf max. 6 m unter den absturzgefährdeten Arbeitsplätzen liegen.
  • Den Sicherheitsabstand zu festen Gegenständen ausreichend festlegen, Netzdurchhang beachten.
  • Die Netzränder müssen die absturzgefährdeten Arbeitsstellen, waagrecht gemessen, um zwei Drittel des lotrechten Abstandes unter der Arbeitsstelle überragen, mindestens aber um 1,5 m.
  • Als Schutz gegen Absturz nach außen können Konsolen für die Fangnetze an den äußeren Bindern montiert werden. Für die Montage der Konsolen sollten bereits im Hallenbinder geeignete Ankerpunkte vorgesehen werden.

Flachdächer

  • Dachöffnungen sind jedenfalls abzusichern.
  • Im Bereich von flachen Dächern (siehe auch Abschnitt „Dachneigung bis max. 20°, D 14.1“) und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m sind Geländer oder Abgrenzungen zulässig.
  • Bei glatter, nasser oder vereister Dachhaut müssen auch bei flachen Dächern Geländer, Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden verwendet werden.

Umwehrung (Seitenschutz)

Im Bereich von Flachdächern sind Umwehrungen (aufgeschraubt, gestellt) an der Dachkante und um Dachöffnungen anzubringen.
  • Sie bestehen aus Brust-, Mittel- und Fußwehren oder 1 m hohen Gitterblenden.
  • Brustwehren müssen in mindestens 1 m Höhe angebracht werden.
  • Wehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein.
  • Wehren dürfen nicht unbeabsichtigt gelöst werden können.
  • Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen.
  • Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.

Abgrenzungen

  • Abgrenzungen sind nur auf Flächen mit Neigung bis 20° zulässig.
  • Sie bestehen aus Brustwehren aus Holz, Metallrohren, gespannten Seilen oder Ketten.
  • Sie sind in mind. 2 m Abstand von der Absturzkante zu errichten (bei Balkonen an der Zutrittsöffnung).

Abdeckungen

  • Decken- und Dachöffnungen sind zu sichern:
    • Umwehrungen,
    • Abgrenzungen,
    • durchtrittsicherer, unverschiebbarer Belag,
    • Schutznetz.
  • Für nicht durchbruchsichere Belichtungselemente (Lichtkuppel, Lichtbänder) sind entsprechende Maßnahmen gegen Durchbrechen bzw. Absturz von Personen zu treffen:
    • Verwendung durchbruchsicherer Bauelemente,
    • Geländer,
    • tragfähige, unverschiebbare Abdeckungen,
    • eingelegte bzw. unterspannte Netze oder Gitter.
  • Keinesfalls Öffnungen nur mit Planen, Dachpappe, Dämmstoffen oder ähnlichen Materialien ohne tragfähiger Unterkonstruktion abdecken.

Dachdeckerstühle

  • Dachdeckerstühle müssen über eine Verstelleinrichtung zur Anpassung an die Dachneigung verfügen und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
  • Belagsträger müssen am äußeren Ende 6 cm aufgekantet sein (oder gleichwertige Einrichtung).
  • Belagsbreite mindestens 25 cm.
  • Geländer unzulässig (Kippgefahr!).
  • Tragfähigkeit der Anschlagpunkte sicherstellen.
  • Tragmittel (z. B. Sicherheitsseil) ausreichend bemessen.

Sichern von Lagerungen

  • Lagerflächen und Standplätze für Materialentnahme am Dach vorsehen.
  • Beim Öffnen von Transporteinrichtungen, beim Lösen von Verpackungsfolien, Umreifungen usw. die Transportgüter gegen Absturz sichern.
  • Lagergut gegen Herabfallen, Abgleiten oder Abrollen sichern (Wind, Wegrollen von Dachpappe usw.).

Verlegen von Profilblechen oder Dachplatten

  • Montageanweisungen des Herstellers beachten (Ort des Verlegebeginns, Verlegerichtung, Befestigung der ausgelegten Bleche usw.).
  • Bei der Lagerung paketierter Platten oder Bleche auf dem Dach auf die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion achten.
  • Geöffnete Pakete und einzelne Bleche gegen Abheben durch Wind sichern. Bei böigem oder starkem Wind die Arbeiten einstellen.
  • Bei der Planung gegen die Absturzgefahr Schutznetze vorsehen und dafür entsprechende Befestigungsmöglichkeiten schaffen (Laschen, Bohrungen, Ösen usw.).

NICHT DURCHBRUCHSICHERE DACHFLÄCHEN

Allgemeines

  • Grundsätzlich sind Lichtkuppeln, Belichtungselemente sowie nicht durchbruchsichere Dacheindeckungen als ungesicherte Öffnungen anzusehen.
  • Die Beurteilung der Durchbruchsicherheit von Dachelementen kann nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden (entsprechende Checkliste im Internet unter www.auva.at).
  • Dächer aus nicht durchbruchsicherem Material, z. B. Lichtplatten, Wellplatten aus Faserzement, Glasdächer, Oberlichtbänder, dürfen nur betreten werden, wenn geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.
  • Arbeitsplätze auf und Zugänge zu diesen Dächern mit Wellplatten aus Faserzement, Glaselementen oder Kunststoff müssen vor dem Betreten mit lastverteilenden Belägen versehen sein.
  • Gefahrenbereich unterhalb absperren und durch Warnschilder kennzeichnen.
Achtung! Ohne eine Sicherung gegen Durchbruch gelten Lichtkuppeln als ungesicherte Öffnung

Sicherungsmaßnahmen

    Geeignete Sicherungsmaßnahmen, sofern die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerks nicht mehr als 5 m beträgt, sind
  • Unterdachkonstruktionen (z. B. volle Schalung, Unterspanntafeln, korrosionsbeständiges Drahtgitter).
  • Lauf- und Arbeitsstege:
    • Mindestbreite 50 cm (Ausnahme: bei Dachneigungen bis 20° und bei einer Verlegerichtung der Dachdeckungselemente parallel zu Dachsaum mindestens 25 cm),
    • bei Dachneigungen über 20° gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abrutschen sichern,
    • bei mehr als 10° Dachneigung:
      Anordnung von Trittleisten,
    • bei mehr als 30° Dachneigung:
      Anordnung von Stufen.
  • Dachleitern
    • einsetzbar bei Dachneigungen von 20° bis 75°.
    Geeignete Sicherungsmaßnahmen, sofern die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerks mehr als 5 m beträgt, sind
  • Unterdachkonstruktionen,
  • Fanggerüste,
  • Fangnetze,
  • Arbeitsplattformnetze
  • Sicherung durch Anseilen, sofern geeignete Anschlagpunkte vorhanden sind.
    Größere Belastungen:
  • Bei erfahrungsgemäß größeren Belastungen (Maurer-, Verputzarbeiten usw.):
    Arbeitsplätze und Zugänge – unabhängig von der Absturzhöhe – so gestalten, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre, d. h., es sind nicht nur entsprechende Standplätze und Zugänge zu schaffen, sondern diese auch gegen Absturz zu sichern (Wehren, Fanggerüste).

GRUNDSÄTZE GEMÄSS BauKG

Herstellung des Daches

  • Planungsphase: Für alle Unternehmen, die mit der Herstellung des Daches beauftragt sind, werden kollektive Absturzsicherungen (z. B. Dachfanggerüst) vorgesehen. Mit der Herstellung der Absturzsicherung wird ein Unternehmen konkret beauftragt (z. B. die Baufirma errichtet auf ihrem Fassaden- oder Fanggerüst ein Dachfanggerüst und hält es während der Dauer der Dacharbeiten vor). Jedem anbietenden Unternehmen ist somit klar, welche Schutzmaßnahmen von ihm selbst durchzuführen sind und welche Schutzmaßnahmen von anderer Seite bereits beigestellt werden.
  • Ausschreibung und Vergabe an einschlägige Fachbetriebe ist zwingend erforderlich.
  • Ausführungsphase: Der Baustellenkoordinator überwacht die ordnungsgemäße Herstellung und Instandhaltung der kollektiven Absturzsicherungen.

Instandhaltung des Daches

  • Planungsphase: In der Unterlage für spätere Arbeiten wird festgelegt, welche Schutzeinrichtungen und -maßnahmen für die späteren Instandhaltungsarbeiten des Daches vorgesehen werden (z. B. Ankerpunkte für Dachfanggerüste, gemäß EN 517 geprüfte Anschlagpunkte für PSAgA und für Dachschutzblenden, Seilsicherungssysteme, gemäß EN 795).
  • Ausführungsphase: Der Baustellenkoordinator überwacht die ordnungsgemäße Herstellung dieser Schutzeinrichtungen.

Anschlageinrichtungen für spätere Arbeiten

Bei vorhandenen Dachhaken auf zulässige Beanspruchung achten:
  • „Alte“ Dachhaken: vor Benutzung auf Tragfähigkeit prüfen, geeignet für Befestigung einer Dachleiter.
  • Empfehlung: Bei Anschlagpunkten mit nicht bekannter Tragfähigkeit ist jedenfalls eine Sichtkontrolle vorzunehmen. Wenn dabei keine Mängel sichtbar sind, können eventuell mehrere Anschlagpunkte mit einer ringförmigen Seilschlinge zur Lastverteilung zusammengefasst werden.
  • Sicherheitsdachhaken, geprüft nach EN 517 Typ A: als Anschlagpunkt für PSAgA, für Arbeiten direkt unterhalb des Dachhakens.
  • Sicherheitsdachhaken, geprüft nach EN 517 Typ B: als Anschlagpunkt für PSAgA, für Arbeiten auch im Ortgang/Giebelbereich geeignet.
  • Sicherheitsdachhaken, geprüft nach EN 517 und zusätzliche Prüfung für Belastung entgegen der Richtung der Falllinie: als Anschlagpunkt für PSAgA, für Belastungen aus allen Richtungen geeignet (auch für Übersteigung des Firstes, ungeplante Kraftumlenkung auf festen Hindernissen nach oben).
In die Unterlage für spätere Arbeiten aufnehmen:
  • Planung und zeichnerische Darstellung der Absturzsicherung bzw. Anschlagmöglichkeiten.
  • Schematische Darstellung am Zugang zur Absturzsicherung vorsehen.
  • Dokumentation des Einbaus zu Prüfzwecken.
  • Schutzmaßnahmen für nicht durchbruchsichere Dachelemente.

Elektrische Freileitungen im Dachbereich

  • Die Einhaltung der erforderlichen Schutzabstände muss gewährleistet sein oder
  • die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Leitungsbetreiber freigeschaltet, umgelegt oder abgedeckt.
  • Bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Elektroversorgungsunternehmen deckt dieses die Niederspannungsfreileitungen kostenlos ab. (siehe Kap. B 15.6)


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 11. Abschnitt
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 14
  • Broschüre „Baukoordination bei Dacharbeiten“
  • EN 361 – PSA gegen Absturz – Auffanggurte
  • EN 363 – Persönliche Absturzausrüstung – Persönliche Absturzsysteme
  • EN 517 – Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Sicherheitsdachhaken
  • EN 795 – Persönliche Schutzausrüstung – Anschlageinrichtungen
  • EN 1263 – Schutznetze
  • EN 13374 – Seitensicherungssysteme
  • ÖNORM B 3417 – Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung
  • ÖNORM B 4007 – Gerüste
  • AUVA-Merkblatt M 222 Arbeiten auf Dächern
  • AUVA-Merkblatt M.plus 267 Richtiger Umgang mit Asbest
  • AUVA-Merkblatt M.plus 267.1 Information und Unterweisung bei Asbestexposition
  • AUVA-Merkblatt M.plus 475 Arbeiten in der Nähe von Sendeantennen
  • AUVA-Merkblatt M 820 Fahrbare Hubarbeitsbühnen
  • AUVA-Broschüre „Sicherheit auf dem Dach“
  • AUVA-Checklisten: Nicht durchbruchsichere Dachelemente
  • AUVA-Broschüre „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“

Abbrucharbeiten

Allgemeines

  • Während der Abbrucharbeiten obliegt die Aufsicht einer fachkundigen Person.
  • Abbrucharbeiten dürfen nur mit besonders ausgerüsteten und geeigneten Geräten, Maschinen und Einrichtungen ausgeführt werden.
  • Sie dürfen nur von erfahrenen und geeigneten Personen ausgeführt werden.
  • Staub reduzieren, z. B. durch Wassernebel, eventuell Erdbaumaschinen mit Atemluftversorgung einsetzen, Schuttcontainer abdecken.
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebenjahr dürfen nicht zu Abbrucharbeiten herangezogen werden.
  • Unter Rückbau versteht man das Abtragen eines Bauwerks in umgekehrter Reihenfolge seiner Errichtung.

Vorbereitende Maßnahmen

  • Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die vorhandene Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke zu prüfen.
  • Auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten (Aussteifungen, Einspannungen, Auskragungen, Bewehrungsart und -richtung).
  • Bei Teilabbrüchen (z. B. Aufstockung eines Gebäudes) auf Standfestigkeit der verbleibenden Bauteile (Giebel, Kamine) achten und diese sichern.
  • Auf Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Kommunikation) achten.
  • Witterungseinflüsse (z. B. Wind, Regen und Schnee) berücksichtigen.
  • Abbruchverfahren nach örtlichen Gegebenheiten festlegen.
  • Abbruchanweisung erstellen.
  • Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und deren Arbeitsbereiche festlegen.
  • Bagger und Lader mit notwendiger Reichhöhe, Standsicherheit und Festigkeit auswählen.
  • Reihenfolge der einzelnen Abbruchabschnitte bestimmen.
  • Gefahrenzonen (z. B. Abwurfbereiche) und Aufstellorte von Prallwänden festlegen.
  • Verkehrs- und Fluchtwege von Abbruchmaterial freihalten.
  • Im Gefahrenbereich dürfen sich nur unterwiesene und für die Arbeit unbedingt notwendige Personen aufhalten.
  • Gefahrenbereiche sind gegen unbefugten Zutritt technisch abzusperren oder durch Warnposten sichern.
  • Geschossdecken nicht mit Abbruchmaterial überlasten.

Die Abbruchanweisung

  • Vor Durchführung der Abbrucharbeiten muss von einer fachkundigen Person eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt werden. Diese kann entfallen, wenn keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
  • Die Abbruchanweisung muss folgende Angaben enthalten:
    • Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
    • erforderliche Gerüste und Aufstiege,
    • Abbruchniveau,
  • Einwirkung auf Nachbarobjekte und damit verbundene Schutzmaßnahmen,
  • Freileitungen, unterirdische Leitungen und sonstige Einbauten sowie die damit erforderliche Schutzmaßnahme,
  • spezielle Schutzmaßnahmen bei Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten,
  • mögliche Gesundheitsgefahren, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe (z. B. Asbest, Quarzstaub, bleihaltige Ablagerungen etc.) sowie die damit erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Die Abbruchanweisung ist die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer.

Abbruchverfahren

  • Abbruchverfahren sind genormt, z. B. Abgreifen, Eindrücken, Einreißen, Einschlagen, Einziehen, Fräsen, Stemmen, Sprengen.
  • Der Abbruch durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
  • Abbruchverfahren können einzeln oder kombiniert angewandt werden.

Sicherheitsabstände

  • Sicherheitsabstände zum abzubrechenden Bauteil sind von der Aufsichtsperson auf der Baustelle vor Beginn der Abbrucharbeiten festzulegen, und zwar u. a. in Abhängigkeit von der Höhe des Bauteils (BauV § 116).
  • In Abhängigkeit vom Abbruchverfahren sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten (BauV § 113):
Einreißen Abzubrechender Bauteil bewegt sich zur Abbruchmaschine hin
Abgreifen Eindrücken Einschlagen Abzubrechender Bauteil bewegt sich von Abbruchmaschine weg

Abbrucharbeiten von Hand (Abtragen)

  • Unter Abtragen versteht man das schichtweise Abbrechen von Bauwerken mit Handwerkzeugen und/oder Druckluftgeräten
  • Gerüst aufstellen, Absturzsicherungen erstellen.
  • Abwurföffnungen sichern.
  • Bauteile vor dem Lösen gegen Herabfallen sichern.
  • Bei Einsturzgefahr von Bauteilen Arbeiten sofort einstellen, Gefahrenbereich verlassen, Baustellenbereich sichern.
  • Aufsichtsperson informieren, wenn:
    • Kampfmittel,
    • gefährliche Arbeitsstoffe (z. B. Asbest),
    • kontaminierte Bausubstanz,
    • Ver- und Entsorgungsleitungen,
    • Rissbildungen an benachbarten Gebäuden unvorhergesehen auftreten.
  • Schuttrutschen sicher befestigen.
  • Niemals ungesichert auf Mauerkronen arbeiten.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 16. Abschnitt §§ 110–119
  • ÖNORM B 3151 Rückbaunorm
  • ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten
  • Broschüre „Baurestmassen – Verwertung und Entsorgung“
    www.bau.or.at/baurestmassen
  • Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten
    wko.at/dachdecker
  • Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“ www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • AUVA-Merkblatt M.plus 225 Abbrucharbeiten

Schweißarbeiten

Gefahrenschwerpunkte

  • Augenschäden (z. B. Verblitzen).
  • Verbrennungen und Brände.
  • Einatmen von Schweißrauchen.
  • Körperliche Zwangshaltungen.

Brand- und Explosionsschutz

  • Brand- und Explosionsgefahr beseitigen.
  • Feuerlöscheinrichtungen vorhalten.
  • Besondere Vorsicht bei Schweißarbeiten an Behältern (siehe Kap. D 20 Arbeiten in Behältern).
  • Behälter vor Schweißbeginn gut reinigen, z. B. mit Wasser vollständig füllen oder mit Schutzgas durchströmen lassen.
  • Fette und Öle dürfen sich weder an Armaturen, Schläuchen und der Kleidung noch im unmittelbaren Arbeitsbereich befinden.
  • Schweißerschutzvorhänge bei ortsfesten Arbeitsplätzen.
  • Absaugung durchführen
    • bei länger dauernden Schweißarbeiten in geschlossenen Räumen,
    • an ortsfesten Schweißplätzen,
    • beim Schweißen von z. B. verzinkten, verbleiten oder mit Bleifarbe gestrichenen Werkstücken.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Augenschutz, Gesichtsschutz.
  • Schwer entflammbare Schutzkleidung
    • in engen Räumen,
    • bei Arbeiten in Druckluft,
    • bei Arbeiten an Gasleitungen.
  • Schutzhelm.
  • Lederschürze, Schutzhandschuhe mit Stulpen.
  • Schutzschuhe mit hochgezogenem Schaft oder mit Gamaschen.

GASSCHWEISSEN

Allgemeines

  • Neben den allgemeinen Gefahren beim Schweißen sind beim Gasschweißen noch die Gefahren beim Umgang mit Gasen zu beachten.

Kennzeichnung von Gasflaschen

  • Farbliche Markierung an der „Flaschenschulter“, um Verwechslungen auszuschließen.
  • Es gelten neue Kennzeichnungsfarben, z. B. Acetylen – ALT: gelb, NEU: kastanienbraun.
  • Der Gefahrgutaufkleber ist die einzig verbindliche Information über den Gasinhalt.
  • Quellenverweis für Flaschenkennzeichnung
    www.arbeitsinspektion.gv.at

Gasschläuche

  • Nur zugelassene, nicht beschädigte Schläuche verwenden.
  • Die richtige Funktion des Injektorbrenners kann durch die „Saugprobe“ überprüft werden.
  • Schläuche gegen Beschädigungen, z. B. durch Überfahren, Knicken, Anbrennen, schützen.
  • Schadhafte Schläuche auswechseln bzw. entsprechend kürzen.

Einsatz

  • Mindestausstattung: Druckminderer, Gasschlauch, Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag.
  • Sicherung der Gasschläuche gegen Abgleiten.
  • Schlauchverbindungen auf Dichtheit prüfen, z. B. mit Lecksuch-Spray.
  • Geeignete Anzünder benutzen, z. B. Piezo.
  • Flaschenventile langsam öffnen.
  • Gasentnahme immer über den Druckminderer.
  • Flaschenventil und Schutzbügel über Manometer an Druckminderern vor Beschädigungen schützen.

Lagerung und Transport

  • Liegende Flaschen gegen Wegrollen sichern.
  • Am Arbeitsplatz nur die unmittelbar benötigten Flaschen bereithalten.
  • Lagerräume müssen ausreichend belüftet sein.
  • Auf Explosionsschutz achten, kein offenes Licht oder Feuer.
  • Ausgang ins Freie muss vorhanden sein.
  • Schweißeinrichtungen nie in der Nähe starker Heizquellen lagern.
  • Flaschentransport nur mit aufgesetzten Schutzkappen.
  • Bei Gefahrenguttransporten auf der Straße ist die ADR zu beachten.
Gasflaschen gegen Umfallen sichern (Ketten oder Bügel)

E-SCHWEISSEN

Elektrischer Strom

  • Schweißgerät:
    • in trockenen Bereichen Schutzart IP 21,
    • ungeschützt im Freien Schutzart IP 23
    • erforderlich. Für wechselnden Einsatz die höhere Schutzart wählen.
  • Auf einwandfreie Isolierung achten.
  • Netz- und Schweißleitungen gegen Beschädigungen durch Überfahren oder Schweißspritzer schützen.
  • Verschlissene Isolierstoffschalen der Elektrodenhalter sofort auswechseln.
  • Schweißstromrückleitung am Werkstück nahe an der Schweißstelle kontaktsicher anbringen (gegen vagabundierende Ströme).

Schweißen in nassen, heißen oder engen Räumen

  • Zulässige Schweißstromquelle außerhalb des Bereichs erhöhter elektrischer Gefährdung auf nicht leitfähigem Untergrund aufstellen. Nur mit "S" gekennzeichnete Schweißstromquelle benutzen und richtig einstellen.
  • Auf isolierenden Unterlagen (Rosten, Matten) arbeiten.
  • Schuhwerk mit isolierender Sohle tragen.
  • Zugelassene Schweißerschutzhandschuhe tragen.
  • Isolierende Kopfbedeckung tragen.
  • In engen Räumen für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen, Schweißrauche absaugen (siehe Kap. D 20 Arbeiten in Behältern).

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 20, 21
  • VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären)
  • AUVA-Merkblatt M 663 Autogenschweißen
  • AUVA-Merkblatt M 664 Plakat M1A Autogenschweißen
  • TRVB 119 Betriebsbrandschutz – Organisation
  • TRVB 149 Brandschutz auf Baustellen (Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz – Bezug bei Brandverhütungsstellen)
  • ÖNORM EN 1089-3:2011: Ortsbewegliche Gasflaschen

Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

Grundsätzlich ist die Flüssiggasverordnung anzuwenden, darüber hinaus gilt:
  • Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete und gekennzeichnete Schläuche verwendet werden:
    • Farbe orange,
    • mit Stempelmarkierungen versehen, die die Druckklasse angeben (mindestens Druckklasse 6, besser Druckklasse 30), die mit Schlauchtüllen und -klemmen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,
    • doppelwandiger Schlauch bei Verwendung von Leckgassicherungen.
  • Unmittelbar nach dem als Absperreinrichtung dienenden Flaschenventil muss der Druckregler anschließen.
  • Nach dem Druckregler muss
    • bei Verwendung unter Niveau eine Leckgassicherung angeordnet sein;
    • bei Verwendung über Niveau ist statt der Leckgassicherung eine Schlauchbruchsicherung zulässig.
  • Gasverbrauchseinrichtungen mit mehr als 0,5 kg/h, bei denen die Flamme nicht ständig beobachtet wird (z. B. Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrockner), müssen mit Flammenwächter ausgestattet sein.

Anschluss von Flüssiggasflaschen

  • Vor Flaschenwechsel Ventil der gebrauchten bzw. entleerten Flasche schließen. Nach dem Anschluss neuer Flaschen auf Dichtheit prüfen.

Verwendung von Flüssiggasflaschen

  • Vor der ersten Inbetriebnahme auf einer Baustelle sind Flüssiggasanlagen von einer fachkundigen Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Dichtheit, Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen).
  • Vor Flaschenwechsel ist das Ventil der gebrauchten (entleerten) Flasche zu schließen (Anschlussleitungen leerbrennen lassen). Nach dem Anschluss der neuen Flasche erfolgt eine Dichtheitsprüfung.
  • Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
  • In einem Bereich von mindestens 1,0 m um die Flüssiggasflasche herum (Schutzbereich)
    • ist das Rauchen und das Verwenden von offenem Licht und Feuer verboten,
    • dürfen sich weder brennbares Material noch Zündquellen befinden und
    • muss eine gute Durchlüftung vorhanden sein.
  • Bei Undichtheit oder anderen Störungen sind sofort das Gerät- und das Flaschenventil zu schließen, ggf. ist die Flasche ins Freie zu bringen.
  • Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend verwendet werden und geschützt sein
    • gegen Umstoßen, Umfallen, Abstürzen,
    • mechanische Beschädigung und
    • unzulässige Erwärmung.
  • Nach der Benutzung sind für den Transport die Flaschenventile zu schließen sowie die Ventilkappe und falls vorgesehen die Schutzhaube aufzuschrauben.
  • Nach Arbeitsschluss sind die Flüssiggasflaschen ordnungsgemäß, niemals unter Erdgleiche, zu lagern.
  • Mit Hebezeugen dürfen Flüssiggasflaschen nur in geeigneten Transportkörben usw. befördert werden.

Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche

  • Unter Erdgleiche dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.
  • Wenn Flüssiggas unter Erdgleiche verwendet wird, sind die Flüssiggasflaschen (über 3 kg) grundsätzlich über Niveau aufzustellen.
  • Kann die Aufstellung über Niveau aus arbeitstechnischen Gründen nicht erfolgen, dann dürfen die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Flüssiggasflaschen unter Niveau aufgestellt werden, sofern
    • die Aufsichtsperson dies ausdrücklich anordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Lüftung, Brandschutz, Fluchtwege) schriftlich festgelegt hat,
    • durch eine natürliche oder künstliche Lüftung sichergestellt ist, dass sich kein explosibles Gas-Luftgemisch bilden kann,
    • Warngeräte in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flasche vorhanden sind, die durch ein akustisches und optisches Signal anzeigen, wenn 50 % der unteren Explosionsgrenze erreicht sind, sowie
    • leere Behälter sofort und nach Arbeitsschluss alle Behälter entfernt werden.
  • In Baugruben dürfen abweichend hievon Flüssiggasflaschen auch ohne Warngeräte und nur mit Schlauchbruchsicherungen (an Stelle von Leckgassicherungen) verwendet werden, wenn
    • die Baugrube eine, verglichen mit ihrer Länge und Breite, geringe Tiefe aufweist,
    • eine ausreichende natürliche Lüftung gegeben ist und
    • die Aufstellung der Flasche außerhalb der Baugrube nicht möglich ist (z. B. in Anbetracht der Größe der Baugrube).

Organisatorische Maßnahmen

  • Prüfen, ob Einsatz von Flüssiggas zwingend erforderlich ist und ob nicht eventuell eine Alternative zur Anwendung kommen kann (z. B. elektrische Heizung statt Flüssiggasheizung).
  • Planungs- und Baustellenkoordinatoren über den Einsatz von Stoffen mit explosionsgefährlicher Atmosphäre informieren.
  • Arbeitnehmer nachweislich über Handhabung von Flüssiggas und Schutzmaßnahmen unterweisen.
  • Gleichzeitig tätige Personen anderer Unternehmen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 12, 14
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 127–133
  • VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären)
  • Flüssiggas-Verordnung 2002
  • AUVA-Merkblatt M 363 Flüssiggas
  • Siehe Kap. B 17 Flüssiggasanlagen

Arbeiten im Freileitungsbereich

Allgemeines

  • Freileitungen im Baustellenbereich können eine große Gefahr darstellen.
  • Beim Planen und Einrichten einer Baustelle muss deshalb elektrischen Freileitungen große Aufmerksamkeit gewidmet werden.
  • Besonders der Einsatz von Kranen, Baggern, Muldenkippern, Betonpumpen, Fahrgerüsten, Aluleitern usw. bedarf sorgfältiger Überlegungen und Absprachen mit dem Betreiber.
  • Notrufnummern und Netzbetreiber finden sich üblicherweise am Mast.
  • Notrufnummern zeitgerecht vor Beginn der Arbeiten erheben.

Vorbereitende Schutzmaßnahmen

  • Vor dem Einrichten der Baustelle klären, ob die Sicherheitsabstände zu Freileitungen laut nachstehender Tabelle eingehalten werden können.
  • Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, muss mit dem zuständigen EVU bzw. dem Betreiber der Hochspannungsleitung Kontakt aufgenommen werden.
  • Dabei klären, ob die Freileitung
    • verlegt,
    • abgeschaltet,
    • umgeleitet (z. B. erdverlegtes Kabel) oder
    • mit einem Isoliermantel umwickelt
    • werden kann.
  • Wenn Gefahr besteht, die Freileitung mit Maschinen, Geräten oder Bauteilen zu berühren, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, wie
    • Abschranken (z. B. Rundholzstangen und Pfosten),
    • Prallseile und Netze,
    • Schutzwände aus Holz oder Beton,
    • Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen an Maschinen,
    • fachkundige Aufsicht.

 Hinweis

Bei zeitgerechter Baustellenankündigung bietet das EVU (Elektroversorgungsunternehmen) kostenlose Isolierung für Niederspannungs-Freileitungen.

Elektrische Freileitungen im Dachbereich

  • Die Einhaltung der erforderlichen Schutzabstände muss gewährleistet sein oder
  • die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Leitungsbetreiber freigestaltet, umgelegt oder abgedeckt.
  • Bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Elektroversorgungsunternehmen deckt dieses die Niederspannungsfreileitungen kostenlos ab.

Falls eine Freileitung berührt wird

  • Führerstand nicht verlassen:
    • Maschine durch Herausfahren, Herausschwenken oder Verstellen der Arbeitseinrichtung aus der Freileitung lösen.
    • Außenstehende warnen und auffordern, Abstand zu halten, keine leitenden Teile wie Geräte, Seile, Ketten usw. berühren.
  • Abschaltung durch den Netzbetreiber umgehend veranlassen.

Bei Hochspannungsunfällen

  • Herabhängende/freiliegende Leitungen „peitschen“ unter Energiefluss, Sicherheitsabstand 20 m.
  • Notrufnummern und Netzbetreiber finden sich üblicherweise am Mast.
  • Notruf veranlassen und Fachpersonal herbeirufen (Energieversorgungsunternehmen).
  • Eine Rettung des Verletzten ist nur durch Fachpersonal nach Abschalten des Stroms möglich.


 Vorschriften und Regeln

  • ESV (Elektroschutzverordnung)
  • ÖVE-EN 50110-1 Betrieb von elektrischen Anlagen
  • Aufkleber sind kostenlos bei der AUVA erhältlich.

Arbeiten im Gleisbereich

Allgemeines

  • Arbeiten im Bereich von Gleisen erfordern wegen der Gefahren durch den Fahrbetrieb und durch elektrische Anlagen wie Fahr- oder Speiseleitungen eine sorgfältige Planung und eine besondere Einweisung der Mitarbeiter.
Feste Absperrung zwischen Betriebsgleis und gesperrtem Arbeitsgleis

Sicherungsmaßnahmen

  • Sicherungsmaßnahmen erfordern ein Arbeitsübereinkommen zwischen dem Bahnbetrieb, dem Bauunternehmen und dem Sicherungsunternehmen.
  • Eingesetzt werden können z. B. (auch in Kombination)
    • Gleissperrungen,
    • feste Absperrungen zwischen Betriebsgleis und Arbeitsbereich,
    • automatische Rottenwarnanlagen,
    • organisatorische Maßnahmen.
  • Mit der Arbeit darf erst begonnen werden,
    • nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers die Bauarbeiten freigegeben hat und
    • die Sicherungsposten die Sicherung übernommen haben.
  • Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und Sicherungsposten des Bahnbetreibers ist Folge zu leisten.

Vor Arbeitsbeginn

  • Einweisung: Jeder Mitarbeiter muss wissen,
    • wie er seinen Arbeitsplatz sicher erreichen kann,
    • wann er den Gleisbereich betreten darf,
    • in welchem Bereich er gesichert ist,
    • welche Zugfahrten möglich sind,
    • welche Sicherungsmaßnahmen eingerichtet sind,
    • wie er auf Warnsignale reagieren muss,
    • welche Austrittsseite vorgeschrieben ist,
    • wo Maschinen und Geräte abzulegen sind,
    • wie er den Sicherheitsraum erreicht,
    • wessen Anweisungen er Folge zu leisten hat,
    • ob und welchen Gehörschutz er zu tragen hat,
    • ob die Fahrleitung spannungsfrei ist,
    • welcher Schutzabstand zur Fahrleitung gilt.
  • Den Gleisbereich niemals ohne Rücksprache mit dem Verantwortlichen des Sicherungsunternehmens bzw. Bahnbetreibers betreten.
  • Hör- bzw. Sichtproben sind unter den ungünstigsten Umgebungsbedingungen (Maschinenlärm, Zugfahrt, Baustellenbeleuchtung) durchzuführen.
  • Räumprobe bei schwerem und sperrigem Arbeitsgerät.

Während der Arbeit

  • Warnkleidung tragen.
  • Auf besondere Gefahren bei Arbeiten in Tunnelbereichen (Dunkelheit, Sog) achten.
  • Gesicherten Arbeitsbereich niemals eigenmächtig verlassen.
  • Warnsignale sofort befolgen.
  • Sicherungsposten nicht von ihrer Aufgabe ablenken.
  • Gleisbereich nur zur festgelegten Seite verlassen.
  • Gleisbereich erst nach Anweisung wieder betreten.
  • Gleise nicht dicht vor oder hinter Schienenfahrzeugen überqueren.
  • Baumaschinen nur zur gleisfreien Seite verlassen.
  • Baustoffe und Geräte nicht in Sicherheitsräumen und nur mit ausreichendem Abstand zum Gleis lagern (Angaben des Bahnbetreibers), auf Sogwirkung achten.
  • Schienen erst trennen, wenn eine Überbrückung für den Bahnrückstrom vorhanden ist.
  • Der Gleisbereich ist zu räumen, wenn die Voraussetzungen der geplanten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erfüllt sind – z. B. bei Sichtverringerung durch Nebel.
  • Sicherungsposten haben sich so zu verhalten, dass sie selbst nicht gefährdet werden.

Maschinen- und Fahrzeugeinsatz

  • Gleisfahrbare Maschinen (z. B. Gleiskrane, Zweiwegebagger, Gleisbauzüge) dürfen nur von besonders geschulten Geräteführern bedient werden.
  • Maschinen nur bewegen, wenn die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich gegeben ist.
  • Bei fahrenden Gleisfahrzeugen nicht auf- oder abspringen.
  • Nur auf dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren.
  • Niemals aufrecht zwischen Puffern stehender Fahrzeuge hindurchgehen.
  • Abzustellende Waggons mit Hemmschuhen sichern.
  • Erdbaumaschinen, Rammen, Krane usw. nur nach besonderer Anweisung des Bahnbetreibers im Gleisbereich einsetzen.
  • Fahr- und Speiseleitungen freischalten lassen.
  • Kann nicht freigeschaltet werden, muss zur Fahr- und Speiseleitung ein Schutzabstand nach Angabe des Bahnbetreibers eingehalten werden, ggf. sind Hub- oder Schwenkbegrenzungen und Bahnerdung einzusetzen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 108
  • EisbAV (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)
  • AUVA-Merkblatt M 881 Arbeiten im Gefahrenraum und in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

Arbeiten in Behältern

Allgemeines

  • Bei Arbeiten in Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen – im Folgenden kurz als „Behälter usw.“ bezeichnet – muss sichergestellt sein, dass in diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind. Anderenfalls müssen die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Maßnahmen

  • Die Aufsichtsperson (z. B. der Bauleiter) hat vor Betreten dieser Behälter usw. und vor Arbeitsbeginn die notwendigen Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen.
  • Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch die Aufsichtsperson oder einen ständig anwesenden und hiefür bestellten Vertreter sichergestellt sein.
  • Diese Behälter usw. dürfen erst betreten werden, nachdem die Aufsichtsperson (oder dessen Vertreter) die Erlaubnis erteilt hat.
  • Keine Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen verwenden.
  • Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen von brandgefährlichen Stoffen nicht ausgeschlossen ist:
    • keine offene Flamme,
    • nur explosionsgeschützte Leuchten,
    • keine Zündquellen.

Einsteigen

  • Das Einsteigen in den Behälter usw. ist verboten, wenn das Auftreten einer mehr als 50 % der UEG (unteren Explosionsgrenze) betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub von brandgefährlichen Arbeitsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Einsteigen ist nur zulässig, wenn insbesondere
    • ausreichend Frischluft (kein reiner Sauerstoff) eingeblasen wird,
    • ausreichende Belüftung gegeben oder
    • geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt sind.
  • Wenn Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten (siehe Kap. C 4 Atemschutz) erfolgen.
  • Wenn eine Überschreitung der MAK-Werte nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit geeigneten Atemschutzgeräten (Filtergeräten) erfolgen.
  • Wenn Arbeitnehmer eingestiegen sind, muss außerhalb dieser Behälter usw. eine Person dauernd anwesend sein, die mit den Arbeiten vertraut ist und Rettungsmaßnahmen sofort durchführen kann.
  • Diese Person muss den mittels Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) angeseilten Eingefahrenen allein bergen können.
  • Ist Anseilen unmöglich, muss
    • die für die Bergung zuständige Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich zu entfernen.
    • Eine einwandfreie Verbindung mit dem Eingefahrenen muss bestehen (Sicht-, Rufkontakt, Funk- oder Fernsprechverbindung).
    • Der Eingefahrene muss diesen Behälter usw. selbst über eine Ausstiegseinrichtung verlassen können.
  • Die zur Rettung oder Bergung Eingefahrenen müssen ausreichend gesichert sein. Zur Sicherung dieser Eingefahrenen müssen genügend Personen anwesend sein.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 120–122
  • AAV (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung) § 41
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 15
  • AUVA-Merkblatt M 327 Einsteigen in enge Räume und Behälter

Explosionsschutz/VEXAT

Allgemeines

  • Explosionsgefahr entsteht:
    • bei Arbeiten mit Flüssiggas;
    • bei Arbeiten mit lösemittelhältigen Lacken, Klebern, Anstrichen und Ähnlichem.
  • Werden Flüssigkeiten ab- oder umgefüllt, kommt es zu elektrostatische Ladungen, die durch Potentialausgleich und Erdung zu verhindern sind. Die gilt auch für Trichter.
  • Wenn explosionsfähige Atmosphären entstehen können, ist ein Explosionsschutzdokument gemäß VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären) zu erstellen.

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

  • Vor dem Einrichten einer Baustelle sind Explosionsrisiken zu evaluieren. Dabei sind alle wirksamen Zündquellen festzustellen.
  • Bei der Evaluierung sind der Normalbetrieb, In- und Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Reinigung, Betriebsstörungen als auch vorhersehbare sowie seltene Störungen zu berücksichtigen.
  • Explosionsgefahren sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, wobei eingesetzte Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe, die Arbeits- und Verfahrensbedingungen und ihre möglichen Wechselwirkungen sowie die baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu bewerten sind.
  • Der Beurteilungsvorgang ist für jeden Arbeitsplatz/ jeden Produktionsprozess sowie für jeden Betriebszustand einer Anlage durchzuführen.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung von Ex-Gefahren sind folgende Fragen relevant:
    • 1. Sind brennbare Stoffe vorhanden?
    • 2. Kann durch ausreichende Verteilung in der Luft explosionsfähige Atmosphäre entstehen?
    • 3. Ist die Bildung eines explosionsgefährdeten Bereiches möglich?
    • 4. Ist die Bildung eines explosionsgefährdeten Bereiches zuverlässig verhindert?
    • 5. Ist die Entzündung in einem explosionsgefährdeten Bereich zuverlässig verhindert?
    • 6. VEXAT – Ablauf der betrieblichen Umsetzung
Kennzeichnung des explosionsfähigen Bereiches gemäß VEXAT

Maßnahmen im Explosionsschutz

  • Vorbeugender Explosionsschutz besteht aus primären u. sekundären ExSchutz sowie zugehörigen ExSchutzmaßnahmen.
  • Primärer ExSchutz bedeutet das Verhindern der Bildung gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphären oder die Einschränkung dieser.
  • Primäre Maßnahmen können sein:
    • prüfen, ob nicht eine Alternative zur Anwendung kommen kann, die nicht explosionsgefährdet ist; technische oder natürliche Lüftung;
    • Inertisierung durch Zugabe von gasförmigen Inertstoffen wie Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgasen, Verbrennungsgasen, Wasserdampf, pulverförmigen Inertstoffen;
    • Konzentrationsüberwachung (Gasmesswarnanlagen, Gaswarnanlagen mit automatischer Auslösung von Schutzmaßnahmen, Gaswarnanlagen mit automatischer Auslösung von Notfunktionen).
  • Sekundäre Maßnahmen: die Zündquelle eliminieren (Ausschließen von Zündquellen).
    • 13 Zündquellen lt. EN 1127 und EN 13237: wie z. B. offene Flammen od. Glut (Zigaretten, Feuerzeug, Zündholz); heiße Oberflächen (Auspuff, Schweißnaht), Funken aus elektrischen Anlagen (Stecker, Lichtschalter), mechanisch erzeugte Funken und Reibung (z. B. durch Werkzeuge), statische Elektrizität, chemische Reaktionen, Blitzschlag.
  • Konstruktive Maßnahmen: die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches, zumutbares Maß zu beschränken. Konstruktive Maßnahmen sind zu setzen, wenn Explosionen nicht verhindert werden können.
  • Organisatorischer Explosionsschutz:
    • Evaluierung
    • Arbeitsstoffliste
    • ExSchutz-Dokument
    • Liste der geeigneten Arbeitsmittel

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 19, 20
  • AUVA-Merkblatt M.plus 301 Explosionsschutz
  • AUVA-Merkblatt M 327 Behälter
  • VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären)
  • VEXAT-Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“
    www.bau.or.at/arbeitssicherheit

Kontaminierte Bereiche

Anforderungen an Bauherrn

  • Feststellung, Analyse und Bewertung der Schadstoffe.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
  • Ausschreibung von Schutzmaßnahmen.
  • Fachkundige Koordination.
  • Entsorgung klären.

Anforderungen an ausführende Unternehmen

  • Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
  • Erstellung von tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen.
  • Veranlassung und Überwachung der Schutzmaßnahmen.
  • Überwachung der gefährlichen Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
  • Baurestmassentrennung
    (siehe Kap. B 21 Baurestmassen)
  • Vermischung mit weniger gefährlichen Abfällen vermeiden.
  • Rechtzeitige Anzeige der Bauarbeiten bei der Arbeitsinspektion.
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Rangfolge:
    • technische Maßnahmen und/oder
    • organisatorische Maßnahmen, erst dann
    • persönliche Schutzausrüstung.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Geeignete Arbeitsverfahren zur Emissionsminderung auswählen.
  • Gefährliche Arbeitsstoffe am Ort der Freisetzung erfassen (Absaugung).
  • Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Arbeitsbereich verdünnen (Belüftung).
  • Maschinen und Fahrzeuge mit Anlagen zur Atemluftversorgung einsetzen:
    • Filteranlagen (Auswahl entsprechend Atemschutzgeräten),
    • Druckluftanlagen.
  • In Sonderfällen
    • automatisierten Abbau oder
    • Einsatz von ferngesteuerten Geräten
    • in Betracht ziehen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Vor Baubeginn: Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung veranlassen.
  • Betriebsanweisung erstellen.
  • Unterweisung durchführen.
  • Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Gefahrstoffmessgeräten regeln.
  • Notfallmaßnahmen (Rettung, erste Hilfe, Dekontaminierung) festlegen.
  • Brandschutz regeln.
  • Pausenregelung bei erschwerten Arbeitsbedingungen, z. B. Atemschutzgerät.

Besondere Baustelleneinrichtung vorhalten

  • Schwarz-Weiß-Anlage.
  • Bewetterungsanlage.
  • Materialcontainer „Schwarz“, „Weiß“
  • Wascheinrichtungen für LKW-Reifen, Transportgeräte, Werkzeuge, Schutzstiefel, Vollschutzanzüge.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Grundausstattung:
    • Sicherheitsstiefel S5,
    • Einwegschutzkleidung,
    • Schutzhandschuhe,
    • Kopfschutz.
  • Zusatzausrüstung bei besonderer Gefahrstoffsituation oder Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung:
    • isolierende Vollschutzkleidung,
    • Chemikalienschutzhandschuhe,
    • Atemschutz,
    • Augenschutz.
  • Auswahl von PSA entsprechend
    • den Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Vergiftungs-/Verätzungsgefahr, Hautgängigkeit),
    • den Aggregatzuständen und Erscheinungsformen der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Gase und Dämpfe, Flüssigkeiten, Stäube, grobe Brocken),
    • der Art und dem Umfang der Arbeiten und einzelnen Tätigkeiten mit Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen,
    • der Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Boden, Mauerwerk, Grundwasser usw.,
    • der abzuschätzenden oder gemessenen Konzentration im Arbeitsbereich,
    • der das Freisetzen der gefährlichen Arbeitsstoffe beeinflussenden Witterung.

Messtechnische Überwachung

  • Warnung vor akuten Gefahren, wie
    • Sauerstoffmangel,
    • Explosionsgefahr,
    • Konzentration akut giftiger Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
  • Überwachung der Einhaltung von Luftgrenzwerten.
  • Messstrategie festlegen:
    • an welchen Orten,
    • bei welchen Tätigkeiten,
    • wo in festgelegten Abständen,
    • wo kontinuierlich,
    • ggf. Dokumentation.
  • Alarmschwellen zur Auslösung von Maßnahmen festlegen.
  • Zur Durchführung der Messungen eine fachkundige Person auswählen (Kenntnisse im Umgang mit Messgeräten, zur Bewertung von Messergebnissen).

Betriebsanweisung

  • Betriebsanweisung für jede einzelne Tätigkeit mit der Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen erstellen.
  • Gefährliche Arbeitsstoffe und Gesundheitsgefahren nennen.
  • Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Hygieneregelungen treffen (Benutzung der Schwarz-Weiß-Anlage usw.).
  • Notfallmaßnahmen festlegen.
  • Emissionsfreie Lagerung und Entsorgung gebrauchter Schutzausrüstung festlegen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 18. Abschnitt
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
  • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)
  • AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen

Transport/Ladungssicherung

Allgemeines

  • Bei jedem Transport muss die Last sicher aufgeladen, verstaut, transportiert und abgeladen werden.
  • Eine mangelhafte Ladungssicherung gefährdet den Fahrer, andere Beschäftigte sowie Verkehrsteilnehmer und kann erhebliche Sachschäden am Transportgut, Fahrzeug oder an fremden Einrichtungen verursachen.
  • Jede Ladung ist so zu sichern, dass sie weder verrutschen noch von der Ladefläche herabfallen kann.
  • Zurrgurte und Ketten fest spannen.
  • Beschädigte Zurrgurte und Ketten ausscheiden.
  • Der Fahrer braucht eine innerbetriebliche Fahrerlaubnis.

Massekräfte der Ladung

  • Erhebliche Zusatzkräfte können während der Fahrt auf das Fahrzeug und die Ladung wirken:
    • in Fahrtrichtung: 80 % des Gewichts (z. B. Vollbremsung),
    • gegen die Fahrtrichtung: 50 % des Gewichts (z. B. Anfahren am Berg),
    • quer zur Fahrtrichtung: 50 % des Gewichts (z. B. Kurve, Straßenneigung, Schlagloch ...).

Verladen

  • Der Standplatz soll einen festen Untergrund haben und möglichst eben sein (keine Querneigung).
  • Auffahrrampen müssen ausreichend tragfähig sein, der Belag soll rutschfest sein (z. B. Pfosten, Riffelblech, Roste ...).
  • Ketten und Reifen sind vorher zu reinigen.
  • Bei Befahren der Rampe darf sich niemand in dem Gefahrenbereich hinter der Rampe (Abrollbereich) und neben der Rampe (Kippbereich) aufhalten.
  • Gleichmäßig die Rampe hinauffahren, ohne zu lenken oder anzuhalten (ggf. Einweiser).
  • Bei Einsatz von Zugwinden oder Seilzügen: Gefahrenbereich meiden (Riss des Seiles).
  • Beim Hinaufziehen: Fahrzeuge sicher miteinander verbinden, lose Druckstempel, Kanthölzer oder Riegel sind verboten.
  • Beim Be- und Entladevorgang ist die Verlagerung des Gesamtschwerpunktes zu beachten – Kippgefahr.

Ladungssicherung

  • Die auftretenden Beschleunigungs- bzw. Verzögerungskräfte müssen durch die Ladungssicherung aufgenommen werden.
  • Es gibt drei Möglichkeiten der Ladungssicherung, die auch kombiniert werden können:
  • Abmessungen und zulässige Gewichte beachten. Die Lastaufnahme der Stirnwände berücksichtigen!
  • Auf öffentlichen Straßen gilt üblicherweise
    • max. Höhe: 4,0 m,
    • max. Breite: 2,55 m,
    • max. Länge:
      a) Kraftfahrzeug (Anhänger): 12 m
      b) Sattelkraftfahrzeug: 16,50 m
      c) Züge: 18,75 m
  • Bei Überschreitung: Ausnahmegenehmigung einholen. Achtung: Bundesländerweise sehr unterschiedliche Regelungen.
  • Bei allen Transporten das Lichtraumprofil beachten.
  • Insbesondere beim Baustellentransport mit Kastenwagen und Klein-LKW kommt der Sicherung des Ladeguts besondere Bedeutung zu. Die Mischung verschiedenster Güter (Scheibtruhen, Mischer, Werkzeugkästen, Pfosten) erfordert besondere Aufmerksamkeit.
  • Ggf. Sicherungsnetze für Ladegut verwenden.

Sicherung der Geräte

  • Herstellerangaben beachten.
  • Feststellbremse anziehen.
  • Bei mechanischem Getriebe: kleinsten Gang einlegen.
  • Drehwerk arretieren (Bremse oder Arretierungsbolzen).
  • Zubehör und Anbauteile ebenfalls in ihrer Lage sichern.
  • Arbeitseinrichtungen auf Ladefläche absetzen (z. B. Baggerlöffel, Schaufeln, Planierschilde, Gabeln usw.).
  • Behälter mit Öl, Diesel oder Benzin gegen Auslaufen sichern. Siehe Kap. D 23.2 Transport gefährlicher Güter.

Transport gefährlicher Güter

  • In der Bauwirtschaft müssen eine Vielzahl von Gefahrgütern transportiert werden, z. B. Ladungen für Bolzensetzgeräte, Spraydosen, Batteriesäuren, Flüssiggas, Sauerstoff, Benzin und Dieselkraftstoff.
  • Beim Transport von gefährlichen Gütern sind das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das international geltende ADR und die Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) einzuhalten.
  • ADR, GGBG und GGBV unterliegen ständigen Änderungen. Es ist die jeweils gültige Fassung anzuwenden.
  • Bei der Räumung von Baustellen entstehen oft ungewollt Gefahrguttransporte.
  • Der Transport von freigestellten Mengen kann unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden: keine Anbringung von orangefarbenen Warntafeln, kein Gefahrgutlenker, Ausrüstung: nur ein 2-kg-Feuerlöscher.
  • Fahrer entsprechend unterweisen.
  • Handwerkerbefreiung: Für Beförderungen von und zu Baustellen kann die so genannte „Handwerkerbefreiung“ dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitarbeiter das von ihm selbst benötigte gefährliche Gut zur oder von der Baustelle persönlich mitnimmt. Dabei sind Höchstmengen zu beachten.
    • Achtung: Diese Erleichterung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn gefährliche Güter anderen Mitarbeitern, die auf der Baustelle Arbeiten ausführen, zugestellt werden.

Freigestellte Mengen

  • Freigestellte Mengen (maximal 1000 Punkte) sind im ADR, Unterabschnitt 1.1.3.6, geregelt.
  • Bei Transport eines Stoffes ergibt sich die Höchstmenge aus der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR (siehe Beispiel unten). Zu beachten sind unterschiedliche Maßeinheiten, z. B.
    • für flüssige Stoffe in Litern,
    • für feste Stoffe und verflüssigte /gelöste Gase in Kilogramm Nettomasse,
    • für verdichtete und absorbierte Gase der Fassungsraum des Gefäßes in Litern.
  • Es ist die Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier anzugeben.
  • Bei Transport und Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter in einer Transporteinheit (Fahrzeug und Anhänger) ist die Grenze der erleichterten Beförderung rechnerisch aus der Summe der Produkte der einzelnen Mengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.
  • Die errechnete Summe der Produkte unterschiedlicher Gefahrgüter wird mit der Zahl 1.000 verglichen. Ist das Ergebnis max. 1.000, liegt eine Beförderung als freigestellte Menge vor; wird 1.000 überschritten, liegt ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport vor, bei dem alle Vorschriften des ADR/GGBG einzuhalten sind.
  • Ergänzend zu den sonstigen Angaben im Beförderungspapier ist die Gesamtmenge je Beförderungskategorie zusätzlich anzugeben. Zum Beförderungspapier gemäß ADR siehe weitere Informationen unter www.wko.at/gefahrgut

Tabelle und Rechenbeispiel

Stoffe/Zubereitungen
  • Beispiel: In einem Werkstattwagen werden eine Flasche Sauerstoff (70 l Fassungsvolumen), eine Flasche Acetylen (33 kg Nettomasse) und ein voll gefüllter Kanister Benzin (20 l Füllung) befördert.
  • Ist das Ergebnis max. 1.000, handelt es sich um eine freigestellte Menge; Die Vorschriften des ADR, Unterabschnitt 1.1.3.6, sind einzuhalten.
  • Ist das Ergebnis > 1.000, sind alle Vorschriften der GGBG/ADR einzuhalten.

Transport freigestellter Mengen

  • Keine Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 (Sprengmittel) mit anderen Gefahrgütern.
    • Gefahrzettel, die Buchstaben „UN“ und die UN-Nummern auf jedem Versandstück anbringen.
    • Behälter für Dieselkraftstoff benötigen z. B. zusätzlich die Aufschrift „UN 1202“.
    • Ladung (Verpackungen, Behälter, Kanister usw.) durch Ladungssicherungshilfsmittel so sichern, dass sie ihre Lage beim Transport nicht verändern kann, z. B. durch Verzurren, Gestelle, Klemmbalken, Antirutsch-Matten, …
    • Gefahrgüter getrennt von eventuell anderer Ladung verstauen.
    • Bei Beförderung von Gasen der Klasse 2 in geschlossenen Fahrzeugen für ausreichende Lüftung sorgen.
  • Während der Ladearbeiten sind der Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.
  • Leere, ungereinigte Versandstücke müssen die gleiche Kennzeichnung haben wie bei der Vollsendung: Gefahrzettel, „UN“ + UN-Nummer, z. B. UN 1202.
  • Beim Be- und Entladen Motor des Transportfahrzeuges abstellen.
  • Begleitpapiere (Beförderungspapier) und Ausrüstung (Feuerlöscher etc.) beachten, siehe „Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen“.

Haftungsrechtliche Aspekte

  • Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung beim Transport gefährlicher Güter kann sowohl den Auftraggeber, den Absender, den Verpacker, den Verlader, den Entlader als auch und insbesondere den Fahrer treffen. In Bezug auf die Ladungssicherung (7.5.7 ADR) spielt die Anordnungsbefugnis eine wichtige Rolle. Anordnungsbefugter ist, wer den Verladevorgang durchführt oder maßgeblich beeinflussen kann, also z. B. der Staplerfahrer oder allgemein ausgedrückt der Verlader.
  • Der zivilrechtlichen Haftung bzw. der Verpflichtung bzw. Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz unterliegen v. a. die KFZ-Haftpflichtversicherer, der KFZ-Halter, der Lenker und in weiterer Folge eventuell auch der Anordnungsbefugte, die Betriebshaftpflichtversicherung und der Dienstgeber des Anordnungsbefugten.

 Vorschriften und Regeln

  • GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz)
  • GGBV (Gefahrgutbeförderungsverordnung)
  • ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
  • StVO (Straßenverkehrsordnung)
  • KFG (Kraftfahrgesetz)
  • FSG (Führerscheingesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) § 14
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) § 23
  • AUVA-Merkblatt M 845 Die 4F-Regel für Ladungssicherung
  • AUVA-Merkblatt M 846 Ladungssicherung im Straßenverkehr
  • www.as-gefahrgutberatung.at
  • www.bau.or.at/gefahrgut
  • www.wko.at/gefahrgut

Lagerung

Grundsätze für Lagerungen

  • Transport- und Fluchtwege immer freihalten.
  • Regale müssen gegen Umkippen gesichert werden, gegebenenfalls mit der Wand oder dem Boden verschrauben.
  • Kennzeichnung und Tragkraft der Regale beachten.
  • Schwere Gegenstände möglichst in Bodennähe lagern.
  • Beschädigte Fußböden reparieren.
  • Nur einwandfreie Leitern und Aufstiegshilfen verwenden.
  • Reststücke, Verpackungsmaterial usw. sofort in den dafür vorgesehenen Sammelboxen entsorgen.
  • Keine brennbaren Stoffe bei Lagerungen über Kopf, über Fluchtwegen und Durchgängen.
  • Kaputte Paletten entsorgen.


 Hinweis

Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz und im Lager schützen nicht nur vor Unfällen, sie erhöhen auch die Produktivität.

Lager für Werkstoffe

  • Senkrechte Lagerungen vermeiden bzw. senkrecht gelagerte Werkstoffe gegen Umfallen sichern.
  • Schwere oder unhandliche Werkstücke zu zweit tragen.
  • Bei Bedarf Hebehilfen einsetzen.

Lager für Werkzeuge

  • Handwerkzeuge gehören in den Werkzeugkasten oder in die Werkzeuglade der Werkbank, und nicht in die Kleidung.
  • Nur scharfes Werkzeug in den Werkzeugkasten geben. Werkzeug, das geschärft werden muss, dem Zuständigen aushändigen bzw. nachschärfen.

Lager für gefährliche Arbeitsstoffe

  • Räume und Bereiche sind nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV) zu bezeichnen.
  • Für ausreichende Belüftung des Lagers sorgen.
  • Lüftungsöffnungen im Lager nicht verstellen.
  • Am Arbeitsplatz darf nur die unbedingt benötigte Menge, maximal aber der Tagesbedarf gelagert werden.
  • Gefährliche Arbeitsstoffe sofort nach der Anlieferung in die Lagerräume geben.
  • Alle Behälter müssen so gekennzeichnet werden, dass Inhalt und Gefahren klar erkennbar sind. Die Aufbewahrung in Getränkeflaschen ist verboten.
  • Ätzende Flüssigkeiten nicht über Augenhöhe lagern.
  • Die Tür zum Lacklager muss immer geschlossen sein.
  • Gebinde sofort nach der Entnahme wieder verschließen.
  • Verschüttete Chemikalien sofort fachgerecht entsorgen.
  • Bei Haut- oder Augenkontakt sofort mit viel reinem Wasser ausspülen, Arzt aufsuchen.

 Vorschriften und Regeln

  • KennV (Kennzeichnungsverordnung)
  • Erlass zur KennV des ZAI
  • AUVA-Merkblatt M 330 Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

Arbeiten mit Asbest

Asbest und seine Risken

  • Asbest ist ein fasriges, silikatisches und nicht brennbares Mineral, das in der Vergangenheit auf Grund seiner günstigen technischen Eigenschaften unter anderem zur Herstellung von Asbestzementprodukten für Dach- und Fassadenmaterialien verwendet wurde.
  • Gesundheitsrisiken durch Asbestfasern entstehen beim Einatmen von Asbestfeinstaub, der vor allem bei mechanischer Einwirkung (Bohren, Schneiden, Brechen) freigesetzt wird.
  • Bei unsachgemäßer Entfernung von asbesthältigen Produkten besteht die Gefahr, dass Asbestfasern freigesetzt und eingeatmet werden.
  • Durch das Einatmen von Asbestfasern besteht das Risiko von schweren Atemwegserkrankungen (Asbestose) bis hin zum Lungenkrebs.

Wo kann Asbest vorkommen?

  • Bei der Verwendung von Asbest im Baubereich wird unterschieden zwischen
    • stark gebundenen Asbestprodukten (z. B. Asbestzement),
    • schwach gebundenen Asbestprodukten (z. B. Spritzasbest).
  • In Asbestzementprodukten sind die Asbestfasern fest eingebunden und werden nur bei mechanischen Einwirkungen freigesetzt. Beispiele für Bauprodukte mit Asbestzement: Dacheindeckungen, Fassadenbekleidungen, Bekleidungen von Innenraumflächen, Kanal- u. Druckrohre, Lüftungsrohre, Produktgruppen Fliesenkleber, Spachtelmassen und Dünnputz (wurde verwendet in den 60er- bis 80er-Jahren) etc.
  • Bei schwach gebundenen Asbestprodukten können bereits ohne gröbere Einwirkungen Asbestfasern freigesetzt werden. Die Faserfreisetzung wird durch äußere Einflüsse, wie thermische und dynamische Beanspruchungen, wesentlich erhöht. Beispiele für schwach gebundene Asbestprodukte: Spritzasbest, Asbestputz, asbesthaltige Leichtbauplatten etc.
  • Schwach gebundene Asbestprodukte sind durch Spezialunternehmen auszubauen und zu entsorgen!

Sicherer Umgang mit Asbestzementprodukten

  • Bei Demontage von Asbestzementprodukten ist eine möglichst zerstörungsfreie Arbeitsweise anzuwenden, um allfällige Staubbelastungen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
  • Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder dem Entfernen von Asbestprodukten ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen (dieser Plan muss die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer vorsehen). Auf Verlangen ist der Arbeitsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten der Arbeitsplan zu übermitteln. Dieser ist dem Sicherheits- und Gesundheitsdokument anzuschließen.
  • Schutzanzüge in unauffälliger Farbe (grün, blau) und Atemschutz verwenden.
  • Nicht erlaubt sind:
    • Zerschlagen, Zerbrechen, Anbohren, Schleifen, Zersägen oder Bearbeiten der Asbestzementprodukte mit Trennschleifer;
    • Werfen oder Zerkleinern der Asbestzementprodukte;
    • Reinigen mit Hochdruckgeräten (außer geschlossene Systeme);
    • das Ausschütteln von Planen bzw. Vordeckbahnen.
  • Müssen Asbestzementplatten entfernt werden, ist das Rückbau-Prinzip zu beachten (d. h. in umgekehrter Reihenfolge zu ihrer Verlegung).
  • Auszubauende Produkte sollten abgehoben und nicht herausgebrochen werden.
  • Asbestzementprodukte sind so zu transportieren, dass das Freisetzen von Asbestzementstaub möglichst vermieden wird – keine Verwendung von Schuttrutschen!

Nicht empfohlen wird

  • Überdeckung von Asbestzementprodukten: Hier wird das Problem der Entsorgung in die Zukunft verlagert und deswegen wird diese Vorgangsweise im Sinne der Nachhaltigkeit und der Erhöhung der Entsorgungskosten abgelehnt.
  • Beschichten von Asbestzementprodukten: Das Beschichten von Asbestzementdeckungen ist sehr fragwürdig, da beim Beschichten und der damit verbundenen Reinigung Asbestzementfasern in die Umgebung abgegeben werden.

Transport

  • Lagerung am Ort der Demontage so, dass Staubentwicklung vermieden wird.
  • Verschließen von Mulden und Containern mit staubdichten Abdeckungen und gekennzeichnet nach KennV (Kennzeichnungsverordnung).
  • Folieren der ausgebauten Elemente.

Deponierung

  • Vorgaben der Deponie auf Grund der Deponieverordnung beachten.
  • Trennen von anderen Restmassen.

 Achtung

  • Arbeiten mit Asbest ab 5 Tagen sind an das zuständige Arbeitsinspektorat zu melden!

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
  • GKV (Grenzwerteverordnung) § 22
  • DVO (Deponieverordnung)
  • KennV (Kennzeichnungsverordnung)
  • Leitfaden und Arbeitsplan für den Umgang mit Asbestzement: wko.at/dachdecker
  • Abfallrechtliche Bestimmung zur Entsorgung von Asbestzement: www.wko.at/dachdecker
  • AUVA-Merkblatt M.plus 267 Richtiger Umgang mit Asbest
  • AUVA-Merkblatt M.plus 267.1 Information und Unterweisung bei Asbestexposition
  • AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen

Arbeiten mit Quarzfeinstaub

Risiken von Staub

  • Staub ist allgegenwärtig und stellt eine Gefahr für die Gesundheit dar. Jeder Staub kann bei hohen Belastungen zu Erkrankungen führen.
  • Alle auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätigen Personen, aber auch Bauherren, Auftraggeber, Planer, Baustoffhersteller, Baumaschinen- und Gerätehersteller, Baugerätehändler und -verleiher sowie Baubetriebe sind auf Gesundheitsgefährdungen durch Stäube aufmerksam zu machen.

Quarzstaub und Quarzfeinstaub

  • Wenn bei Arbeitsvorgängen auf Baustellen Staub entsteht (z.B. beim Bohren, Schneiden, Fräsen oder Kehren), handelt es sich zumeist um Mischstaub. Wenn im bearbeiteten Material, z.B. in den Zuschlagsmaterialien, auch Quarzgestein enthalten ist, wird dieser Staub auch Quarzstaub enthalten. Quarzstaub kann zu Silikose (auch „Quarzstaublunge“) führen und Lungenkrebs kann entstehen. Die daraus resultierenden Erkrankungen treten oft erst nach Jahrzehnten auf.
  • Im Jahr 2020 wird in Österreich eine Novelle der EU-Richtlinie für krebserzeugende Arbeitsstoffe umgesetzt. Quarzfeinstaub wird in allen Mitgliedsstaaten der EU als „krebserzeugender Arbeitsstoff“ eingestuft. Diese Novellierung wird in Österreich in der Grenzwerteverordnung (GKV) umgesetzt.

Quarzgehalte

  • Granit: ca. 30 – 40 %
  • Sandstein Quarzite: ca. 50 – 90 %
  • Marmor/Kalkstein: ca. 1 – 2 %
  • Beton, Kalksandstein: ca. 25 – 60 %
  • Mauerziegel: ca. 5 – 15 % Porenbetonsteine bis zu ca. 30 %
  • Quarz Composit: ca. 90 % (z. B. Küchenarbeitsplatten)

Branchenlösung für den Bau

  • Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie wird in Österreich ein neuer Grenzwert für Quarzfeinstaub eingeführt. Für die praktische Umsetzung der neuen Vorgaben wurde auf der Grundlage von Baustellen-Messungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in Deutschland (BG Bau) eine Branchenlösung für den Baubereich entwickelt. Diese Branchenlösung basiert auf einer Best-Practice-Liste von Arbeitsverfahren am Bau, bei denen typischerweise Staub entsteht.
  • In der folgenden Tabelle werden in der ersten Spalte die wichtigsten Arbeitsverfahren aufgelistet, bei denen Quarzfeinstaub entstehen kann. In den folgenden vier Spalten erfolgt eine Abstufung entsprechend der Hierarchie der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip ( Substitution, d.h. Ersatz, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Personenbezogene Maßnahmen – kollektive Schutzmaßnahmen vor persönlichen Schutzmaßnahmen)

Hinweise zur Tabelle

  • Angeführt sind Tätigkeiten mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen, die zurzeit als branchenüblich im Sinne guter Praxis angewendet werden.
  • In den Spalten „Gute Praxis + +“ (grün) bis „Schlechte Praxis - -“ (rot) wird angegeben, welchen Expositionen die Beschäftigten bei Ausübung der Tätigkeit ja nach Arbeitsweise ausgesetzt sind. Links stehen die weniger staubbelasteten Arbeitsweisen, rechts Arbeitsweisen mit den höchsten Belastungen
    • Grün: Arbeitsweisen, bei denen die Expositionen unter den Grenzwerten (MAK) für A-Staub (< 5 mg/m³) und E-Staub (< 10 mg/m³) sowie des Grenzwertes für Quarzfeinstaub gemäß Grenzwerteverordnung (GKV) liegen. Es sind ggf. Messungen zur Bestätigung erforderlich
    • Rot: Arbeitsweisen, bei denen die Expositionen mindestens einer Staubfraktionen oberhalb der Grenzwerte liegen. Dabei wird von einem quarzhaltigen Material ausgegangen.
    • Hellrot und hellgrün: Arbeitsweisen, die in ihrer Schutzwirkung zwischen „grün“ und „rot“ einzuordnen sind und bei denen noch zusätzlich Maßnahmen, wie PSA, zu setzen wären, oder nicht genügend Messungen vorliegen
  • Da bei Bauarbeiten generell mit dem Auftreten einzelner staubrelevanter Tätigkeiten über den Grenzwerten zu rechnen ist, ist bei Staubentwicklung immer Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Bei den in der Tabelle rot hinterlegten Arbeitsweisen ist Atemschutz gemäß PSA-Verordnung zu verwenden.

 Hinweis


 Vorschriften und Regeln

  • GKV (Grenzwerteverordnung)
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
  • AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen

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