Baumaschinen Allgemeines
Anforderungen an den Fahrer
- Ausbildung und Erfahrung zum Führen der Geräte sind notwendig.
- Körperlich und geistig geeignet verlässlich und besonders unterwiesen.
- Mindestens 18 Jahre alt.
- Vibrationsbelastung gemäß Herstellerangaben klären und Einsatzbedingungen beachten.
- Durch Fahrweise und Wahl der Geschwindigkeit Vibrationen reduzieren.
- Gegebenenfalls Einsatzzeiten entsprechend der Belastung begrenzen.
- Er muss vom Arbeitgeber zum Führen der Erdbaumaschine bestimmt sein (betriebliche Fahrererlaubnis, Ausweisformular von AUVA beziehen).
- Der Fahrer muss die Betriebsanleitung und die Sicherheitsvorschriften kennen.
Betrieb
- Vor der Inbetriebnahme den betriebssicheren Zustand überprüfen.
- Nur solche Arbeiten ausführen, für die die Maschine bestimmungsgemäß vorgesehen ist.
- Zum Erreichen und Verlassen des Fahrerplatzes sind die vorgesehenen Aufstiege und Zugänge zu benutzen.
- Beim Auf- und Abstieg über die Ketten besteht Abrutschgefahr.
- Auftrittsflächen und Zugänge in trittsicherem Zustand erhalten.
- Vor Beginn von Aushubarbeiten Art und Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen oder sonstigen Einbauten feststellen.
- Leitungsverlauf markieren.
- Die Fahrgeschwindigkeit ist auf die Fahrbahnverhältnisse (Unebenheiten, Eis, Schnee, Nässe) abzustimmen.
- Die Mitfahrt auf der Maschine oder der Arbeitseinrichtung ist unzulässig.
Ausnahme: Geeignete und hiefür ausgerüstete Mitfahrgelegenheiten sind vorhanden.
- Die Teilnahme am Straßenverkehr unterliegt besonderen Bestimmungen (Zulassung/Führerschein).
- Gehörschutz benutzen, wenn der Beurteilungspegel mehr als 85 dB (A) beträgt.
Gefahrenbereich
- Nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrenbereich) aufhalten.
- Niemals unter die angehobene Arbeitseinrichtung (Ausleger, Schaufel usw.) oder die gehobene Last treten.
- Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zwischen sich bewegenden Maschinen und festen Teilen der Umgebung einhalten.
- Bei Unterschreitung des Mindestabstandes Gefahrenbereich absperren.
- Ist die Sicht des Fahrers eingeschränkt, Einweiser einsetzen – Warnkleidung nicht vergessen, jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb und als ständiger Einweiser.
- Vorgeschriebene Handzeichen anwenden (siehe Kap. E 3.3).
- Aufenthalt des Einweisers im Sichtbereich des Fahrers, aber außerhalb des Gefahrenbereiches.
- Der rückwärtige Fahrbereich kann auch mit Rückschauanlage (Fernsehkamera) überwacht werden.
Wartung und Reparatur
- Fachkundigenprüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durchführen.
- Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten ist der Motor abzustellen.
- Batterie abklemmen (zuerst Minuspol, beim Anschließen zuerst Pluspol).
- Feststellbremse anziehen, eventuell Unterlegkeile einlegen.
- Ladeschaufel oder Grabgefäß sind abzusetzen.
- Hochgestellte Geräteteile mechanisch abstützen (Abstützböcke, Manschette an Kolbenstange).
- Bei knickgelenkten Maschinen ist das Knickgelenk mechanisch festzulegen.
- Das hochgestellte Gerät muss durch Abstützungen mechanisch gesichert werden.
- Arbeitsgruben sind abzusichern.
- Fußböden in Werkstätten sind rutschsicher und sauber zu halten.
- Altöl sammeln und entsorgen.
- Bei Verwendung von Lösungs- oder Reinigungsmitteln (Nitro, Tetra, Benzin o. Ä.) auf ausreichende Belüftung achten; kein offenes Feuer verwenden, Zündquellen vermeiden.
- Nur passendes und einwandfreies Werkzeug verwenden.
- Schutzausrüstungen (Helm, Sicherheitsschuhe, Brille, Gehörschutz) tragen.
- Ordnung halten.
Sicherheitsabstand
- Fährt das Gerät in Längsrichtung über dem verbauten Graben, ist der Verbau entsprechend zu bemessen.
- Sicherheitsabstand zu verbauten Grabenkanten einhalten.
- Von Böschungs- und Baugrubenrändern weit genug entfernt bleiben.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten, bei unbekannter Nennspannung mindestens 4,0 m. (siehe Kap. D 18 Arbeiten im Freileitungsbereich)
- Mit Kettengeräten nicht parallel zur Böschungskante arbeiten, Kipp- und Absturzgefahr.
Betriebsende
- Bei längeren Arbeitspausen ist der Motor stillzusetzen.
- Die Maschine ist auf tragfähigem Untergrund abzustellen.
- Die Arbeitseinrichtung ist abzusetzen.
- Bremsen und eventuell Unterlegkeile sind einzulegen
- Zündschlüssel abziehen.
- Das Fahrerhaus abschließen.
- Möglichkeit eines raschen Gewässeranstiegs bedenken (Kraftwerksbetreiber oder Gewitterwarndienst kontaktieren).
- Bei Arbeiten in Gewässern oder Überschwemmungsgebieten Gerät bei längeren Arbeitspausen, bei Schichtende aus dem Gefahrenbereich bringen.
Transport
- Einwandfreie Transportmittel (Abschleppseile, -stangen, Tieflader, Auffahrtsrampen) sind zu verwenden.
- Der Transportweg (Brücken, Durchlässe) ist wegen Tragfähigkeit bzw. Lichtraumprofil vorher zu erkunden.
- Auf die zulässigen Achslasten StVO (Straßenverkehrsordnung) achten.
Bagger im Hebezeugeinsatz
- Hydraulikbagger müssen Überlastwarneinrichtungen haben und ggf. mit Schlauchbruchsicherungen ausgerüstet sein.
- Überlastwarneinrichtungen in Betrieb nehmen.
- Zugelassene Anschlagpunkte (z. B. Schweißhaken) benutzen.
- Last nicht über Personen hinwegführen.
- Angeschlagene Lasten ggf. mit Leitseilen führen.
- Begleitpersonen zum Führen der Last und Anschläger müssen sich im Sichtbereich des Baggerführers aufhalten.
- Vor der Verwendung zu Hebearbeiten: Der Baggerfahrer prüft alle Sicherheitseinrichtungen (Bremsen, Not-Endhalteinrichtungen, Warneinrichtungen).
Lader/Planiergeräte
Schutzmaßnahmen
- Bei Geräten mit einer Antriebsleistung von mehr als 15 kW ist ein normgerechter Überrollschutz und die Ausstattung der Sitzplätze mit Sicherheitsgurten erforderlich.
- Die vorhandenen Sicherheitsgurte sind anzulegen.
Beim Einsatz
- Vor dem Rückwärtsfahren überzeugen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten, Spiegel einstellen.
- Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten.
- Ausrüstung erst kurz vor dem zu beladenden Fahrzeug heben.
- Ebene Oberflächen müssen nicht gleichmäßig tragfähig sein. Unter der Oberfläche können sich Hohlräume oder größere Steine befinden.
- Lehmige Böden werden bei Nässe rutschig.
- Vibration kann die Gefahr des seitlichen Abrutschens erhöhen.
- Starke Lenkeinschläge an Böschungskanten erhöhen die Kippgefahr.
- Am Hang die Last immer bergseitig führen.
- Bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsbereich Schneiden/Zähne der Arbeitsausrüstung abdecken.
- An Kippstellen besteht Absturzgefahr, ggf. durch Anfahrschwellen sichern.
- Werden Lader als Abbaugeräte vor einer Abbauwand eingesetzt, darf die Wandhöhe die Reichhöhe des Gerätes um nicht mehr als 1,0 m überschreiten.
- Bei knickgelenkten Maschinen
- besteht in geknicktem Zustand erhöhte Umsturzgefahr,
- ist das Knickgelenk bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten festzulegen.
Kurbelstart
Vor dem Start
- Betriebsanleitung des Motorherstellers beachten.
- Geeignete Motorenöle entsprechend der Betriebsanleitung und Außentemperatur verwenden.
- Nur die zum Motor passende Andrehkurbel – möglichst Sicherheitskurbel – verwenden.
- Keine beschädigten Kurbeln benutzen (z. B. fehlende Griffhülse).
- Führungshülse auf guten Zustand prüfen. Gleitbereich zwischen Hülse
- Vor dem Starten den Motor, wenn möglich, von der anzutreibenden Maschine trennen (auskuppeln).
Starten
- Motor bei eingeschalteter Dekompression in Drehrichtung (Pfeil) freidrehen (mindestens zehn Kurbeldrehungen).
- Die Kurbel so einstecken, dass der Widerstand möglichst beim Hochziehen auftritt.
- Durch langsames Drehen den Kompressionswiderstand suchen.
- Bei kleineren Motoren einhändig ankurbeln. Mit der anderen Hand, wenn möglich, an der Maschine abstützen.
- Bei größeren Motoren beidhändig ankurbeln.
- Dekompression einschalten bzw. automatische Dekompression in Startstellung bringen. Startfüllungsknopf ziehen (falls vorhanden).
- Drehzahlverstellhebel nach Herstellerangaben positionieren bzw. in mittlere Stellung bringen.
- Kaltstart – Mehrmengeneinstellung (falls vorhanden) betätigen.
- Festen Standplatz wählen (an dem Gerät abstützen).
- Handgriff der Kurbel fest umfassen – nicht loslassen.
- Kurbel erst langsam und dann mit zunehmender Geschwindigkeit kräftig drehen, bis der Motor startet.
- Kurbel aus Führungshülse ziehen und in die vorgesehene Halterung auf der Maschine einlegen.
Starthilfe
- Bei der Verwendung von Starthilfe-Sprays (ätherhaltige Starthilfsmittel) besteht infolge Frühzündung eine akute Gefahr des Kurbelrückschlags.
- Hinweise des Herstellers beachten.
- Nur eine funktionsfähige Sicherheitsandrehkurbel schützt vor schweren Handverletzungen.
Sicherheitsandrehkurbel
- Moderne Maschinen sind mit Sicherheitsandrehkurbeln ausgerüstet. Ältere Maschinen sollten entsprechend nachgerüstet werden.
- Nach dem Starten des Motors darf sich die Kurbel nicht mitdrehen, sondern muss sich leicht lösen lassen.
Vibrationsbelastung
Baugeräte und Handmaschinen können Hand-Arm-Schwingungen oder Ganzkörperschwingungen verursachen. Herstellerangaben zur Vibrationsvermeidung und -verringerung beachten. Bei Bedarf Einsatzzeiten verringern und die Tätigkeit wechseln.
Achtung
- Prüfung von Maschinen und Geräten mindestens 1x jährlich. Sichtkontrolle bei Inbetriebnahme.
- Schadhafte Geräte und Maschinen sofort außer Betrieb nehmen. Instandsetzung durch Fachkundigen veranlassen.
- Bei Umrüst-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Werkzeugtausch Gerät vom Netz trennen, Antrieb ausschalten.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) 1. und 4. Abschnitt, § 23
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 5
- AUVA-Merkblatt M 250 Erdbaumaschinen
- StVO (Straßenverkehrsordnung)
- Informationsblatt „Sichtfeld Erdbaumaschinen“
www.bau.or.at/arbeitssicherheit
Hubarbeitsbühnen
Allgemeines
- Bei richtiger Verwendung sind fahrbare Hubarbeitsbühnen ein effizientes und flexibles Arbeitsmittel zur Durchführung von Arbeiten in der Höhe.
- Die häufigsten Unfälle ereignen sich bei unsachgemäßer Verwendung durch:
- Umkippen der Arbeitsbühne,
- Kollision mit Fahrzeugen,
- Kollision mit Kranen,
- Absturz von Personen wegen des „Katapulteffekts“ bei Fahrbewegungen,
- Einklemmen von Personen im Arbeitskorb.
Arten und Typen
- Arten von Hubarbeitsbühnen:
- Der Lastschwerpunkt im Arbeitskorb liegt immer innerhalb der Kippkanten wie bei Scheren- oder Stempelmastarbeitsbühnen.
- Der Lastschwerpunkt im Arbeitskorb liegt außerhalb der Kippkanten wie bei Teleskopoder Gelenkteleskoparbeitsbühnen.
- Typen von Hubarbeitsbühnen:
- Senkrechthebebühnen,
- Ausleger-Schwenkarmbühnen,
- LKW- und Anhängerbühnen.
Auswahlkriterien für Hubarbeitsbühnen
- Die richtige Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne und die bestimmungsgemäße Verwendung sind Voraussetzung für eine sichere Arbeitsdurchführung. Grundlegende Informationen enthalten die Kennzeichnung und die Bedienungsanleitung. Spezielle Angaben zum Einsatz von Hubarbeitsbühnen sind in der Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) und der Betriebsanweisung festgelegt.
- Maximale erforderliche Tragkraft:
- Bediener, Mitfahrer und Material.
- Keine Verwendung als Kran!
- Lange Lasten (z. B. Latten) dürfen nur am Korb in einer vom Bühnenhersteller zugelassen Aufnahmeeinrichtung horizontal transportiert werden.
- Großflächige Lasten (z. B. Fassadenplatten) erhöhen die Windangriffsfläche.
- Einsatzort:
- Innen- oder Außenbereich,
- Antriebsart,
- Platzangebot,
- Beschaffenheit, Tragfähigkeit und Neigungen des Untergrunds,
- erforderliche Arbeitshöhe (ca. Plattformhöhe + max. 1,80 m) und seitliche Reichweite,
- Nähe von Freileitungen.
- Art der Tätigkeiten:
- Arbeiten an vertikalen, geneigten oder horizontalen Flächen,
- Arbeiten unter Spannung,
- Baumschnitt.
Aufstellung und Betrieb
- Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu bedienen. Das gilt besonders bei geneigten Untergründen.
- Abstützungen und Lastverteilungen sind zu verwenden sowie Sicherheitsabstände zu Böschungen einzuhalten. Die Tragfähigkeit von Untergründen, Abdeckungen, Hohlböden und Einbauten ist zu berücksichtigen.
- Solange sich Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf die Hubarbeitsbühne nicht verfahren werden, außer es handelt sich um Versetzfahrten.
- Versetzfahrten mit angehobener Plattform sind nur auf horizontalem Untergrund bzw. bis zur maximal vom Hersteller angegebenen Neigung mit langsamer Fahrgeschwindigkeit (Kriechgang) zulässig.
- Beim Verhaken der Arbeitsbühne (z. B. an Gebäudeteilen) besteht die Gefahr, beim plötzlichen Lösen aus dem Korb geschleudert zu werden.
- Das Überfahren von Gegenständen kann das Herausschleudern von Personen aus dem Arbeitskorb bewirken (Katapulteffekt).
- Auf unebenem Untergrund dürfen nur Hubarbeitsbühnen mit Pendelachse verfahren werden.
- Bei Arbeiten über fließendem Verkehr ist das Lichtraumprofil immer freizuhalten. Zusätzliche Sicherheitsabstände zum Lichtraumprofil wegen Pendelbewegungen (z. B. durch Windkräfte, ...) und Notsituationen sind vorzusehen.
- Die Verwendung als Kran zum Lastentransport ist nicht zulässig.
- Aufstiegshilfen (z. B. Leitern, Bockgerüste, …) dürfen im Arbeitskorb nicht verwendet werden. Das Besteigen des Seitenschutzes und das Montieren von Aufbauten (z. B. Schutzdach, seitlicher Witterungsschutz, …) ist untersagt.
- Bei Tätigkeiten in der Nähe von Freileitungen besteht die Gefahr eines Stromüberschlags. Vor Arbeitsbeginn ist das zuständige EVU zu kontaktieren, um Maßnahmen wie z. B. Abschaltung oder Isolierung der Freileitung festzulegen.
- Wird die vom Hersteller angegebene maximale Windgeschwindigkeit auf Höhe des Arbeitskorb überschritten oder auch bei Gewitter, Starkregen, Hagel und Nebel bzw. unzureichenden Sichtverhältnissen, ist der Hubarbeitsbühneneinsatz zu unterbrechen.
- Vor und beim Betrieb ist auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten. Die Manipulation von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Überlastsicherung, Stellungsüberwachung,…) ist strengstens verboten.
Anforderungen an Bediener
- Der Bediener muss mind. 18 Jahre alt, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sein.
- Der Bediener hat sich mit der Arbeitsbühne vertraut zu machen und muss die Bedienungsanleitung gelesen und verstanden haben.
- Die Herstellerangaben, die Betriebsanweisung und die aufgrund der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind vom Bediener einzuhalten.
- Der Bediener muss über Gefahren bei der Bedienung und über die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
- Der Bediener muss vor der täglichen Benutzung eine Sicht- und Funktionsprüfung durchführen.
- Eine Schulung zur Bedienung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen in einer Ausbildungseinrichtung ist zu empfehlen.
Umgang mit Notsituationen
- Vor dem Einsatz von Arbeitsbühnen ist ein situationsabhängiges Notfallkonzept zu erstellen. Darin sind
- die Kommunikation mit dem Bediener im Korb;
- die Bedienung vom unteren Steuerstand;
- der Notablass;
- das Verhalten bei einem Freileitungsunfall;
- die Rettung von Personen im gehobenen Korb;
- die Rettung von Personen, die im Auffanggurt hängen;
- Erste-Hilfe:
– für verletzte oder erkrankte Personen,
– für Personen mit Hängetrauma
zu klären und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen.
Persönliche Schutzausrüstung
- Die Sicherung im Arbeitskorb mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist verpflichtend, wenn sie durch den Hersteller in der Bedienungsanleitung oder durch den Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) vorgeschrieben wird.
- Sicherheitsschuhe.
- Helm mit Kinnriemen für Höhenarbeit.
- Auffanggurt.
- Höhensicherungsgerät:
- Gesamtlänge max. 1,8 m,
- Ausziehrichtung von unten nach oben,
- kantengeprüft,
- Stahlkarabiner,
- Befestigung an Anschlagpunkten laut Bedienungsanleitung.
- Die durch Arbeitsvorgänge eventuell erforderliche PSA (z. B. Schutzbrille, …).
Weitere Hinweise
- AUVA-Information Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne
- AUVA-Information Sicherer Umgang mit Ausleger-Schwenkarmbühnen
- AUVA-Information Sicherer Umgang mit Senkrechthebebühnen
- AUVA-Information Sicherer Umgang mit LKW-Bühnen
- AUVA-Information Die richtige persönliche Schutzausrüstung
- AUVA-Information Notfallkonzept für Hubarbeitsbühnen
- www.bauforumplus.eu
Vorschriften und Regeln
- ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung)
- BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz)
- AUVA Merkblatt M 820 Fahrbare Hubarbeitsbühnen
Hubstapler
Allgemeines
- Ausbildung und Erfahrung sind notwendig (Nachweis der Fachkenntnisse durch „Staplerschein“). Davon ausgenommen sind deichselgeführte Stapler.
- Der Fahrer (mind. 18 Jahre) muss verlässlich sein, die Befähigung nachgewiesen haben und vom Arbeitgeber mit schriftlicher firmeninterner Fahrbewilligung beauftragt werden.
- Bei Alkoholisierung, gefährlicher Fahrweise und wiederholten Verstößen des Lenkers gegen Vorschriften ist die Fahrbewilligung zu entziehen.
- Die Betriebsanleitung muss bekannt sein und beachtet werden.
- Beim Beladen Tragfähigkeitsdiagramm beachten.
- Last möglichst dicht am Hubmast laden und auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen. Gegebenenfalls Last gegen Verschieben sichern.
- Hubstapler bei möglichst niedriger Stellung der Gabelzinken verfahren.
- Bei Befahren von Steigungen und Gefälle Last bergseitig führen.
- Insbesondere bei größeren Hubstaplern gibt es die Sichtfeldproblematik. Derzeitige mögliche Maßnahmen, um die Sichteinschränkung zu reduzieren:
- technische Abschrankungen der Arbeitsstelle (wenn möglich);
- Kamera-Monitor-System (KMS): Rückfahrkameras, Seitenkameras;
- zusätzliche Personenerkennungssysteme (Ultraschall, lnfrarot, lmpulsradartechnologie);
- Einweiser (auf Warnkleidung achten!).
- Nur Personen mitnehmen, wenn Mitfahrersitze vorhanden sind und das Mitfahren erlaubt ist (Betriebsanleitung bzw. innerbetriebliche Regelungen beachten).
- Hubstapler nur vom Fahrerplatz bedienen.
- Hubstapler nur verlassen, wenn er gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist.
- Beim Befahren von Ladebrücken auf deren ausreichende Tragfähigkeit und Breite achten. Ladebrücken gegen Verschieben sichern.
- Nicht unter angehobener Last hindurchgehen bzw. aufhalten.
- Hubstapler mindestens einmal jährlich durch einen Fachkundigen prüfen.
- Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfbefund festzuhalten (z. B. Prüfbuch). Der Prüfbefund muss enthalten:
- Prüfdatum,
- Name und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
- Unterschrift des Prüfers,
- Ergebnis der Prüfung,
- Angaben über Prüfinhalte.
- Fehlende Ausbildung, unsachgemäße Bedienung und unerlaubte Personenbeförderung haben oft schwere Unfälle zur Folge!
Wartung und Reparatur
- Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
- Die Bestimmungen der Betriebsanleitung sind zu beachten.
- Stapler sind vor Beginn der Reparaturarbeiten gegen ungewollte Bewegungen zu sichern (Unterlegekeil bzw. Abstützen angehobener Teile).
- Bei Wartungsarbeiten unter der hochgestellten Gabel ist diese abzustützen.
Einsatz mit Arbeitskorb
- Ist der Arbeitskorb vom Hersteller nicht für die Verwendung mit dem Hubstapler vorgesehen, muss vor der erstmaligen Benutzung eine Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker oder durch eine autorisierte technische Prüfstelle vorgenommen werden.
- Die wiederkehrende Prüfung ist durch Ziviltechniker, technische Büros oder eine Prüfstelle mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
- Die Personen im Arbeitskorb müssen über 19 Jahre alt, geeignet und unterwiesen sein.
- Der Arbeitskorb ist für max. zwei Personen vorgesehen, sofern vom Hersteller oder im Abnahmeprotokoll nicht anders festgelegt. Die im Abnahmebefund festgelegte höchstzulässige Hubhöhe darf nicht überschritten werden. Der Standplatz im Arbeitskorb darf nicht durch Behelfe erhöht werden.
- Sind Personen im Arbeitskorb, ist das Fahren mit dem Stapler verboten. Versetzfahrten dürfen nur auf Weisung der Arbeitnehmer auf der Abeitsplattform und mit entsprechender Vorsicht ausgeführt werden. Der Fahrer darf den Stapler nicht verlassen.
- Anheben des Arbeitskorbes nur bei gebremstem Stapler.
- Hinausbeugen oder Verlassen des Arbeitskorbs im angehobenen Zustand ist verboten.
Deichselgeführte Stapler
- Deichselgeführte Stapler sind Geh-Flurförderzeuge, die von Mitgängern über eine Deichsel bedient werden.
- Mit einer Gabel, einer Plattform oder einem Lastträger werden die Lasten angehoben, um sie zu stapeln oder in Regale einzubringen.
- Wer darf deichselgeführte Stapler bedienen? Nur mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig geeignete Personen dürfen deichselgeführte Stapler führen.
- Die Einschulung in die sichere Arbeitsweise ist notwendig.
Batterieladestation
- Vor dem Laden
- Fahrzeug richtig abstellen, einbremsen und Schlüssel abziehen;
- Ladestecker bzw. Anschlussklemmen in folgender Reihenfolge anschließen:
+ Pole mit rotem Kabel verbinden,
– Pole mit schwarzem Kabel verbinden;
- Ladegerät einschalten;
- Ladestrom kontrollieren.
- Nach dem Laden
- Ladegerät ausschalten und kontrollieren;
- Ladestecker bzw. Anschlussklemmen abschließen (mit – Pol beginnen);
- Batterie ausgasen lassen;
- ggf. Stopfen zuschrauben und Batterie trocknen;
- verschmutzte Pole mit klarem Wasser reinigen;
- Batteriefach schließen.
Hinweis
Verwenden Sie die Vorlage für die Fahrbewilligung, welche bei der AUVA zu beziehen ist. Für den Betrieb von Staplern ist eine schriftliche Betriebsanweisung notwendig.
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 16, 139–141, 142, 143, 151
- Informationsblatt „Sichtfeld Erdbaumaschinen“
www.bau.or.at/arbeitssicherheit
- AUVA-Merkblatt M 841.1 Stapler mit Fahrersitz
- AUVA-Merkblatt M 841.2 Deichselgeführte Stapler
- AUVA-Merkblatt M.plus 841.3 Ausbildung bei Staplern, Kranen und Kombinationsgeräten
- AUVA-Merkblatt M 843 Ladebordwände
- AUVA-Merkblatt M 844 LKW-Ladekrane
- AUVA-Merkblatt M.plus 842 Sicherer Umgang mit Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge
Krane
Betriebsbeginn
- Ausbildung und Erfahrung sind notwendig (Nachweis der Fachkenntnisse durch „Kranführerschein“).
- Der Fahrer muss verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sein.
- Er muss die Befähigung nachgewiesen haben und vom Arbeitgeber beauftragt werden.
- Die Betriebsanleitung muss bekannt sein und beachtet werden.
- Bremsen, Not-Endschalter, Überlastsicherung, Abstützungen sind täglich durch den Kranführer zu überprüfen.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen halten.
- Auf Hindernisse (andere Maschinen, Lagergut, Bauwerke, Freileitungen) vorher achten.
- Von festen Hindernissen ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten, sonst ist eine Absperrung notwendig.
- Kran auf tragfähigem Untergrund standfest aufstellen:
- bei Mobilkranen Abstützungen einlegen,
- nur zugelassene Unterlagen verwenden,
- Aufstellungsüberprüfung und
- Standsicherheitsüberprüfung auf jeder Baustelle.
- Sicherheitsabstand von Baugruben, Gräben und Künetten einhalten.
- Die Tragfähigkeit des Krans und das Gewicht der aufzunehmenden Last müssen bekannt sein oder annähernd abgeschätzt werden können.
- Nur sichere Anschlagmittel verwenden.
Betrieb
- Steuerelemente (Hebel und Pedale) nur vom Fahrerplatz aus betätigen.
- Bei Sichteinschränkung ist ein Einweiser einzusetzen.
- Steuerhebel im Handbereich behalten, solange die Last am Kran hängt.
- Zulässige Tragkraft des Krans nicht überschreiten.
- Bei Überschneidungen von Arbeitsbereichen mehrerer Krane Arbeitsabläufe vorher absprechen, einwandfreie Verständigung der Kranführer sicherstellen.
- Sicherheitseinrichtungen dürfen betriebsmäßig nicht angefahren werden.
- Sicherheitseinrichtungen sind z. B.
- Überlastsicherungen,
- Not-Endschalter für Hubwerk, Fahrwerk usw.
- Die Beförderung von Personen mit der Lastaufnahmeeinrichtung (Haken, Gabel, Greifer, Betonkübel) ist verboten. Ausnahme: Die Verwendung von geprüften Arbeitskörben zum Erreichen von und Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen ist zulässig.
Lastentransport
- Schrägzug von Lasten ist unzulässig.
- Schrägzug führt zu Lastpendeln und gefährdet die Standsicherheit des Kranes.
- Nicht unter schwebenden Lasten aufhalten.
- Last möglichst nicht über Personen führen.
- Keine festsitzenden Lasten losreißen.
- Mit Mobilkranen
- beim Verfahren die örtlichen Verhältnisse beachten (Unebenheiten, Gefälle, Eis, Schnee, Nässe);
- Verfahren unter Last nur, wenn vom Kranhersteller zugelassen (siehe Betriebsanleitung).
Betriebsende
- Last absetzen.
- Bei Katzausleger Laufkatze in Stellung bringen, wie in Betriebsanleitung gefordert.
- Nadelausleger in weiteste Stellung absenken.
- Haken lastfrei machen und hochziehen.
- Drehwerksbremse zur Sicherung gegen Wind lösen.
Ausnahme: Wenn Hindernisse (Bauwerke, Masten, Krane) die freie Drehung im Wind beschränken, ist der Kran entsprechend abzuspannen.
- Fahrwerkssicherung einlegen.
- Kranschalter/Netzschalter „Aus“
Handzeichen
- Handzeichen sollen eine eindeutige Verständigung zwischen dem Kran-/Maschinenführer und dem Einweiser oder Anschläger ermöglichen.
- Beim Betrieb von Kranen oder sonstigen Hebezeugen sind alle betroffenen Personen, im Besonderen aber Anschläger und Einweiser, über die Handzeichen zu unterweisen.
- Der Einweiser ist mit Warnkleidung auszurüsten.
- Die Richtungsangaben durch Handzeichen gelten so, wie sie vom Kran-/Maschinenführer aus gesehen werden.
- Die Geschwindigkeit beim Geben von Handzeichen zeigt, wie schnell oder langsam eine Bewegung ausgeführt werden soll.
- Zwischen unterschiedlichen Handzeichen soll eine Pause eingelegt werden.
Grundzeichen
- Achtung
Beginn der Einweisung
Arm gestreckt hochhalten.
- Halt
Beenden eines Bewegungsablaufes
Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten. Im Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden.
- Halt – Gefahr
Schnellstmögliches Beenden eines Bewegungsablaufes
Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und abwinkeln.
- Langsam
Verzögern und langsames Fortsetzen eines Bewegungsablaufes
Unterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.
- Abstandszeichen
Anzeige einer Abstandsverringerung
Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt. Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen „Halt“ zu geben.
- Ende der Einweisung
Unterarme in Brusthöhe kreuzen.
Zeichen für waagrechte Bewegungsabläufe
- Bewegung in Richtung
Einleiten einer Bewegung in eine bestimmte Richtung
Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen.
- Herkommen
Einleiten einer Bewegung in Richtung des Einweisers
Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.
- Entfernen
Einleiten einer Bewegung vom Einweiser weg
Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.
- Abfahren
Einleiten od. Fortsetzen einer Fahrbewegung gemäß einem vorlaufenden Richtungssignal
Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.
Zeichen für waagrechte und/oder senkrechte Bewegungsabläufe
- Ausladung verkleinern
Mit beiden erhobenen Armen kreisen.
- Ausladung vergrößern
Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.
Zeichen für senkrechte Bewegungsabläufe
- Heben
Einleiten einer Aufwärtsbewegung
Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen. Die Geschwindigkeit beim Geben der Handzeichen zeigt, wie schnell oder langsam die Bewegung ausgeführt werden soll.
- Senken
Einleiten einer Abwärtsbewegung
Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.
Zeichen für Bewegungen der Lastaufnahmeeinrichtungen
- Schließen, Fassen, Verriegeln
Einleiten einer schließenden Bewegung an einer Lastaufnahmeeinrichtung (z. B. Greifer oder Zange verriegeln)
Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten.
- Öffnen, Loslassen, Entriegeln
Einleiten einer öffnenden Bewegung an einer Lastaufnahmeeinrichtung (z. B. Greifer oder Zange öffnen)
Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten.
Vorschriften und Regeln
- KennV (Kennzeichnungsverordnung) Anhang 3, Handzeichen
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) 1. u. 4. Abschnitt, §§ 18 u. 19
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 29
- AUVA-Merkblatt M 203 Handzeichen für Einweiser
Anschlagen von Lasten
Allgemeines
- Beim Umgang mit Lasten müssen diese sicher gehoben, bewegt und wieder abgesetzt werden.
- Diese Lastaufnahmeeinrichtungen setzen sich zusammen aus dem:
- Neben der sorgfältigen Arbeit des Kranführers ist eine für die jeweilige Last geeignete und technisch einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtung sowie das sorgfältige Anschlagen der Last erforderlich.
- Lose Teile nur in Lastaufnahmemittel – Steinkorb, Materialbox, Kleinteilebehälter usw. – transportieren, dabei auf gleichmäßige Beladung achten.
- Lange Teile eventuell mit Leitseilen führen.
- Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können. Dazu ist eine zusätzliche Sicherung nötig, die erst nach dem Absetzen der Last entfernt wird.
- Für die Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger bei Erfordernis Handzeichen oder Sprechfunk vorsehen.
Anschlagmittel
- Anschlagmittel müssen grundsätzlich über eine dauerhaft angebrachte und deutlich erkennbare Kennzeichnung verfügen.
- Bei mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragende angenommen werden.
Ausnahme: Es ist sichergestellt, dass die Last sich auf weitere Stränge verteilt, z. B. bei Schachtklemmen.
- Die Tragfähigkeit muss mindestens für einen Neigungswinkel von 60° auf Etiketten oder Anhängern angegeben sein.
- Anschlagmittel müssen bei der Benutzung an scharfen Kanten geschützt werden.
- Lasthaken in Anschlagmitteln
- dürfen keine groben Verformungen im Hakenmaul aufweisen (max. 10 % Aufweitung),
- dürfen nur eine Abnutzung im Hakenmaul von max. 5 % aufweisen.
- Anschlagmittel/Lastaufnahmemittel mindestens einmal jährlich von einem Fachkundigen prüfen lassen.
Stahldrahtseile
- Stahldrahtseile haben einen Mindestdurchmesser von 8 mm.
- Durch regelmäßige Reinigung und Pflege bleiben sie einsatzbereit.
- Verformte Seile (Schleifen) dürfen niemals mit angehängter Last geradegezogen werden.
Sie sind auszutauschen, wenn
- mehrere Drähte in einem kurzen Seilbereich gebrochen sind,
- Quetschung oder Knickung des Seiles gegeben ist,
- die äußere Lage gelockert ist,
- Rost vorhanden ist,
- spannungsführende Teile berührt wurden.
Seilendverbindungen
- Presshülsen dürfen nur auf Zug und nie auf Biegung beansprucht werden.
- Nur zulässige Seilschlösser verwenden (asymmetrische).
- Auf Zuordnung von Keil und Schloss achten.
- Lose Seilenden gegen Durchziehen sichern.
- Keine Seilendverbindungen mit Drahtseilklemmen verwenden.
Kennzeichnung
- Tragfähigkeitsangaben befinden sich an Drahtseilen auf einer ovalen Metallplakette.
Ketten
- Ketten stets gerade, niemals über Kanten ziehen.
- Ketten sauber und frei von Korrosion halten.
- Bei Frost vermindert sich die Tragfähigkeit!
- Bei Längenänderungen nur zugelassene Zubehörteile (z. B. Verkürzungsklauen) verwenden.
- Ketten werden abgelegt, wenn
- eine Längung der Kette oder eines Einzelgliedes um mehr als 5 %,
- eine Abnahme der Glieddicke an einer Stelle um mehr als 10 %,
- eine Vergrößerung des Hakenmauls um mehr als 10 % oder
- eine Berührung spannungsführender Teile eingetreten ist.
- Nach maximal 3 Jahren auf Rissfreiheit prüfen.
Faserhebebänder
- Faserseile als Anschlagseile sollen einen Mindestdurchmesser von 16 mm haben.
- Aufnäher enthalten Angaben über die Tragfähigkeit bei verschiedenen Anschlagarten, z. B. Schnürgang, sowie weitere Informationen des Herstellers.
- Naturfaserseile aus Baumwolle sind als Anschlagmittel für Hebezeuge nicht zulässig.
- Faserseile müssen stets trocken und luftig gelagert werden.
- Sie sind auszusortieren, wenn
- eine Litze gebrochen ist,
- starke Verformungen,
- Schäden infolge feuchter Lagerung oder aggressiver Stoffe,
- Garnbrüche in größerer Zahl oder
- Spleißlockerungen vorhanden sind.
Hinweis
Selbstgefertigte Anschlagpunkte für Fertigteile aus ungeprüften Hebebändern (Meterware) sind verboten!
Allgemein gilt für Seile, Bänder und Ketten:
- Die Tragfähigkeit muss für einen Neigungswinkel bis 60°, z. B. durch Anhänger, dauerhaft und gut erkennbar angegeben sein.
- Eine Ausnahme bilden einsträngige Seile, Bänder und Ketten, wenn die Tragfähigkeit auf andere Weise, z. B. durch Tabellen, angegeben ist und diese auf der Baustelle vorliegen.
- Bei mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
Ausnahme: Es ist sichergestellt, dass die Last sich auf weitere Stränge verteilt, z. B. bei Schachtklemmen.
- Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können. Dazu ist eine zusätzliche Sicherung nötig, die erst nach dem Absetzen der Last entfernt wird.
Aufnahme von Lasten (z. B. Boxen, Mulden, Bigbag)
- Mittel zur Aufnahme von Lasten müssen mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:
- Firma,
- Bezeichnung,
- Gehängeneigungswinkel,
- Länge Vierstranggehänge,
- Stapelhöhe,
- Tragfähigkeit,
- Eigengewicht,
- Inhalt,
- Baujahr,
- Art.-Nr.
- Mittel zur Aufnahme von Lasten müssen von den Herstellern mit einer Betriebsanleitung geliefert werden.
- Wichtige Passagen der Betriebsanleitung sollen am Lastaufnahmemittel dauerhaft angebracht sein.
- Mittel zur Aufnahme von Lasten müssen vor Verwendung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden (z. B. auf mechanische Beschädigungen, Verschleiß, Verformungen)
Lastaufnahmemittel für den Rohrtransport
- C-Haken: Sicherung gegen Herausrutschen durch Seil oder Kette
- Anker mit Seilsicherung: nach dem Entlasten mit Seilzug zu lösen
- Rohrgreifer: Arretieren und Lösen von Hand
- Rohrgreifer mit Schrittschaltwerk: Lösen erfolgt nach Absetzen selbsttätig. Greifer darf sich z. B. durch Anstoßen nicht selbsttätig öffnen.
- Traverse mit zweisträngigem Schnürgang
- Rohrträger: zweisträngiger C-Haken
- Zweisträngiger Schnürgang ohne Traverse: Jedes Einzelseil muss dabei das volle Rohrgewicht aufnehmen können.
- Lastaufnahmemittel für den Transport von Schlachtringen: Ein Dreikettengehänge, das mit seinen Klemmen einen Fertigteilschachtring kraftschlüssig hält.
- Einsträngiger Schnürgang: Dabei ist auf Anschlag im Schwerpunkt zu achten und das Rohr gegen Herausrutschen zu sichern.
Anschlagen
- Vor Beginn des Transports von Lasten sind die Anschläger besonders zu unterweisen.
Der Anschläger hat bei seiner Tätigkeit folgende Hinweise zu beachten:
- Ständig Sichtkontakt mit dem Kranführer oder Einweiser halten.
- Nur Anschlaghaken mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen verwenden, defekte Haken sofort aussondern.
- Gewicht der Last ermitteln, Tragkraft der Anschlagmittel feststellen (siehe Belastungstabellen für Anschlagmittel).
- Schäkel nur mit zugehörigem Bolzen verwenden.
- Last sicher anschlagen, sie darf weder verrutschen noch herausfallen.
- Lasten so absetzen, dass diese nicht umkippen oder abgleiten können.
- Eindeutige Handzeichen zwischen Kranführer und Anschläger abstimmen.
- Lose Ketten und Seile, leere Haken wegen der Gefahr des Hängenbleibens hochhängen.
- Lange Lasten (Bewehrungsstahl, Bauholz) mehrfach anschlagen.
- Der Neigungswinkel der Anschlagmittelstränge gegen die Lotrechte darf nicht größer als 60° sein.
- Schutzhandschuhe tragen.
- Bei großflächigen Elementen (Fertigteil-Platten) Beschädigungsgefahr durch das Eigengewicht beachten.
- Anschlagmittel (Seile, Ketten) müssen gleich lange Enden haben, damit jeder Strang unter Zug steht.
- Kantenschutz verwenden (Holz, Gummi, Kunststoff).
- Bei mehrsträngigem Anschlagen ist der Lasthaken so anzubringen, dass die Spitzen nach außen gerichtet sind.
- Lange, biegsame Lasten (Spannglieder, Erdanker, lange Bewehrungskörbe) nur mit Traverse anheben.
- Beim Anschlagen von Geräten und Maschinen sind die Anschlagösen zu benutzen.
- Steine nur im Steinkorb oder einer flächig umschließenden Verpackung (Folie) transportieren.
- Behälter nicht höher als bis zum Rand beladen.
- Lasten nur senkrecht anheben, Schrägzug ist unzulässig.
- Lasten nicht mittels Transportverschnürung anheben (z. B. Bewehrungsstahl, Baustahlgitter), Haken des Anschlagmittels nicht im Rödeldraht einhängen.
- Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.
- Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen.
Wenn alles in Ordnung ist, dann
- Hände zurücknehmen,
- sicheren Standplatz neben der Last aufsuchen,
- Freigabezeichen an den Kranführer oder Einweiser geben,
- Last im Blickbereich behalten,
- Mitarbeiter warnen, die sich im Bereich der schwebenden Last aufhalten.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) 1. Abschnitt, §§ 18 u. 52
- AUVA-Posterserie „Lasten sicher anschlagen!“
Personenaufnahmemittel
Allgemeines
- Als Personenaufnahmemittel – PAM – werden Förderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze bezeichnet, die für den Personentransport bestimmt sind.
- PAM sind durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung, sofern nicht vom Hersteller zu dieser Verwendung vorgesehen) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
- Krane sind an jedem Aufstellungsort vor ihrem ersten Einsatz mit PAM, mindestens aber einmal jährlich, durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) zu prüfen. Zusätzlich erfolgt eine Standsicherheitsprüfung durch einen Fachkundigen am Aufstellungsort.
- Täglich vor der Verwendung ist die Aufhängung des Personenaufnahmemittels am Kran zu prüfen.
- Wenn bei der Verwendung auf der Baustelle die Gefahr besteht, dass die im PAM befindlichen Arbeitnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden, oder die Gefahr des Anstoßens oder Einklemmens besteht, ist ein geeignetes Schutzdach vorzusehen.
- Wird ein PAM als Zugang zu Arbeitsplätzen und Verkehrswegen eingesetzt, sind in der Notfallplanung Flucht- und Rettungswege vorzusehen.
Bau und Ausrüstung
- Das PAM muss gekennzeichnet sein (Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Eigengewicht des PAM, Nutzlast des PAM, zulässige Personenzahl, Mindesttragfähigkeit des Hebezeuges, zulässiger Typ der fest angebauten Winde, Bauartkennzeichen).
- Das Anschlagmittel gehört zum PAM, d. h., es darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und es darf nur mit Werkzeug lösbar sein.
- Eine direkte Verbindung zwischen PAM und dem zum Hebezeug gehörigen Tragmittel ist nur bei fest eingebauter Winde oder Winde in der Aufhängung zulässig, ansonsten ist ein mindestens 1,0 m langes Anschlagmittel erforderlich.
- Das Hebezeug muss über eine Sicherung gegen ein Ablassen der Last im freien Fall verfügen.
- Das Hebezeug muss mindestens das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichtes des PAM tragen können.
- Anfoderungen beim Betrieb:
- Neigungswinkel des Anschlages < 45°; Seildurchmesser > 8 mm,
- Seilendverbindungen durch Seilschlösser oder Seilösen mit Kauschen (keine Verwendung von Seilklemmen),
- Zusammenfassung der Anschlagseile in einem Ring,
- Sicherheitshaken,
- Tragseil muss spannungsarm und drehungsarm sein,
- Boden muss fest mit der tragenden Konstruktion verbunden sein,
- Tür mit Verschlusssicherung,
- Umwehrung h > 1,0 m,
- auffälliger Farbanstrich,
- Befestigungsmöglichkeit für Auffanggurte.
Sicherheitsmaßnahmen beim Betrieb
- Der Kranführer
- darf den Bedienungsstand nicht verlassen, solange das PAM besetzt ist;
- muss das PAM in allen Stellungen gut beobachten können;
- hat mit den Personen im PAM eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen zur Verständigung zu vereinbaren (z. B. Zuruf, Funk, Einweiser, Handzeichen);
- darf während des PAM-Einsatzes nicht gleichzeitig andere Arbeiten durchführen (gilt auch für den Einweiser).
- Es muss sichergestellt sein, dass die auf dem PAM befindlichen Personen auch bei Ausfall der Energie das PAM gefahrlos wieder verlassen können (Notfallplanung).
- Werkzeuge und Material im PAM gegen Herabfallen sichern.
- PAM gegen starkes Pendeln (z. B. durch Wind) sichern (z. B. Leitseile, Verankerungen).
- Höchstzulässige Hub- und Senkgeschwindigkeit: 0,5 m/s
- Werden PAM durch Öffnungen gefahren oder besteht andere gleichartige Gefahr, muss eine Sicherung gegen Verfangen oder Hängenbleiben vorgenommen werden.
- Besteht für das PAM Kippgefahr, müssen mitfahrende Personen durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zusätzlich gesichert werden.
Für Arbeitskörbe oder -bühnen gilt:
- Schweißarbeiten vom PAM nur ausführen, wenn
- das PAM isoliert aufgehängt ist oder
- der Kurzschlussstrom begrenzt ist oder
- eine leitende Verbindung zwischen PAM und dem Werkstück vorhanden ist.
- Nur schutzisolierte Elektrowerkzeuge einsetzen.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) 1. Abschnitt, §§ 21, 22 u. 52
Bauaufzüge
Allgemeines
- Montage- und Bedienungsanweisungen des Herstellers sind zu beachten.
- Bedienung und Wartung durch entsprechend unterwiesene, verlässliche Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
- Insbesondere Seil und Bremse ständig überwachen.
- Inbetriebnahme und Bedienung durch Unbefugte nicht zulassen.
- Der Aufstieg über die Führungskonstruktion und das Mitfahren von Personen im Fördergerät sind strengstens verboten.
- Ausnahme für Mitfahrt: zum Personentransport zugelassene Bauaufzüge.
- Betreten ist nur bei gesichertem Fördergerät erlaubt,
- wenn es eine mindestens 1,0 m hohe Umwehrung hat und eine
- Fangvorrichtung den Absturz verhindert oder das Fördergerät sicher aufsetzt (Stützriegel und schwenkbare Plattform).
- Das Fördergerät muss so umwehrt sein, dass das Ladegut nicht abstürzen kann.
- Warntafel bei jeder Ladestelle.
- Im Verkehrsbereich untere Ladestelle durch Verkehrssicherung oder Absperrung sichern.
- Sämtliche Fahrbahnzugänge sind
- durch eine nicht wegnehmbare Absperrung oder
- durch mindestens 1,5 m zurückversetzte, schwenkbare oder verschiebbare Schranken zu sichern.
- Zur Verständigung des Maschinisten ist beim Bedienungsstand eine elektrische Klingel anzubringen, die von jeder Ladestelle aus betätigt werden kann.
- Der Stand des Fördergerätes an den oberen Ladestellen ist z. B. durch Seilmarken erkennbar zu machen.
- Die Fahrbahn des Aufzuges ist an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von 2,0 m ringsherum abzuschranken (bei Platzmangel Schutzdächer möglich).
- Schutzdächer sind zu errichten über
- der unteren Ladestelle,
- dem Triebwerk,
- dem Bedienungsstand,
- jenem Bereich, um den die Abschrankung an der unteren Ladestelle näher als 2,0 m an der Fahrbahn des Aufzuges liegt.
Prüfungen:
- Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) vor erstmaliger Inbetriebnahme.
- Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person.
- Wiederkehrende Prüfung
- mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person,
- jedes 4. Jahr durch Ziviltechniker, technische Büros oder Prüfstellen.
- Aufzugsbuch führen, festgestellte Mängel umgehend beheben.
Mastkletterbühne
- Mastgeführte Kletterbühnen sind ortsfeste oder verfahrbare Maschinen auf Baustellen von denen Arbeiten von der Arbeitsplattform aus durchgeführt werden.
- Die Maschine darf nur von Personen montiert, instandgehalten und demontiert werden, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Kenntnisse und praktischen Erfahrung für die sachgerechte Durchführung gemäß Montageanleitung und Herstellerangaben geeignet sind.
Aufstellung und Betrieb:
- Mastkletterbühnen müssen standsicher, senkrecht aufgestellt und mit dem Bauwerk verankert werden.
- Beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen ( z. B. Leitungen, Lampen, Öffnungsflügel, Reklame, …) achten.
- Die höchstzulässige Tragkraft der Mastkletterbühnen für Personen und Material ist einzuhalten.
- Schutzvorrichtungen dürfen nicht verändert, entfernt, umgangen oder überbrückt werden.
- Veränderungen, An- oder Umbauten dürfen nicht vorgenommen werden.
- Vor Inbetriebnahme ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten.
- Bei Überschreiten der vom Hersteller angegebenen maximalen Windgeschwindigkeiten auf der Arbeitsbühne ist diese stillzusetzen und nach unten zu fahren.
- Den Bereich unter der Arbeitsplattform ist mit Abschrankungen sichern.
Anforderungen an Bediener:
- Mastkletterbühnen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient werden, die mind. 18 Jahre alt, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sind.
- Die Herstellerangaben, die Sicherheitshinweise, die Betriebsanweisung, und die aufgrund der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind vom Bediener (Bühnenführer) genau zu einzuhalten.
- Der Bediener muss über Gefahren bei der Bedienung und über die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
- Der Arbeitgeber muss den Bediener schriftlich beauftragen.
- Der Bediener hat sich vor Arbeitsbeginn mit der Arbeitsumgebung ( z. B. der Bodentragfähigkeit, Hindernisse im Arbeitsbereich, über notwendigen Absicherung zum öffentlichen Verkehr, …) vertraut zu machen.
- Vor der täglichen Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.
- Mitfahrende Personen müssen den Anordnungen des Bühnenführers folgeleisten.
Prüfungen:
- Mastkletterbühnen sind durch Ziviltechniker, Technisches Büro oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
- Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person (Standsicherheit, Verankerung, Hindernisse).
- Vormerke sind zu führen, festgestellte Mängel umgehend zu beheben.
Schrägaufzüge
Obere Ladestelle:
- Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind Absturzsicherungen vorzusehen.
- Wird die Fahrbahn bis auf das Dach geführt, darf die vorhandene Dachschutzblende oder das Dachfanggerüst nur für die Durchfahrt des Lastaufnahmemittels unterbrochen werden. Besser ist es allerdings, die Fahrbahn des Aufzugs über die nicht unterbrochene Dachschutzblende oder das Dachfanggerüst hinwegzuführen.
Untere Ladestelle:
- Allseitige Abschrankung in mindestens 2 m Entfernung anbringen.
- Ggf. Umleitung oder Schutzdach für Passanten vorsehen.
Bauwinden
- Hebeböcke (Bockwinden):
- auf lastverteilende Unterlagen stellen;
- sicher verankern oder ballastieren, gegen unbefugtes Entfernen von Verankerung oder Ballast sichern;
- dreifache Nennlast als Standsicherheitsfaktor wählen.
- An den Ladestellen geeignete Absturzsicherungen vorsehen (z. B. schwenkbarer Schranken).
- Schwenkarmhebevorrichtungen in Wandöffnungen oder zwischen Decken unverschieblich verankern.
- Prüfungen durch eine fachkundige Person:
- wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich;
- Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle, Vormerke über die Prüfungen führen (analog Kranbuch);
- festgestellte Mängel umgehend beheben.
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 139–141
- PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
- AUVA-Merkblatt M.plus 280 Bauaufzüge und Transportbühnen
Absturzsicherung
Allgemeines
- Abstürze – auch aus geringen Höhen – haben häufig schwere Verletzungen zur Folge.
- Absturzsicherungen sind erforderlich an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
- Mögliche Maßnahmen sind:
- Wehren (Geländer, feste Abschrankungen, Brüstung),
- Abgrenzung,
- Fanggerüste, Fangnetze,
- persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
- Für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Personen und nur bei nachstehend beschriebenen Arbeiten gilt folgende Ausnahme:
Für die Herstellung von Stockwerksdecken und der Wände von der Decke aus dürfen bei Arbeiten mit Blick zur Absturzkante
- bis zu einer Absturzhöhe von 7,0 m für die Herstellung der Mauerwerksbänke, Trempelwände und Giebelmauern und
- bis zu einer Absturzhöhe von 5,0 m für die sonstigen Arbeiten
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen sowie die Sicherung durch Anseilen entfallen.
Wehren
- An der Absturzkante sind Brust-, Mittel- und Fußwehren zu montieren.
- Beträgt der Abstand zwischen Bauwerk und Gerüsten bzw. Lauftreppen mehr als 30 cm, sind Wehren oder Innenkonsolen an der dem Objekt zugewandten Seite anzubringen.
Ausnahme:
- Bei reich gegliederten Fassaden sowie Dämmungen, Vormauerungen über 10 cm Schichtstärke sind Wehren oder Innenkonsolen bei mehr als 40 cm Abstand erforderlich.
Abgrenzungen
- Abgrenzungen sind in 2 m Entfernung von der Absturzkante anzuordnen.
- Abgrenzungen durch Brustwehren in 1 m bis maximal 1,20 m Höhe.
- Abgrenzungen sind nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
- Bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung und in den übrigen Fällen in einem Abstand von 2 m zur Absturzkante.
Fanggerüste bzw. Fangnetze
- Sie dürfen als Absturzsicherung nur verwendet werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können.
- An der Außenseite ist eine mindestens 50 cm hohe Blende zu montieren.
- Dachfanggerüste (siehe Kap. D 14 Arbeiten auf Dächern).
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
- Wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden.
Brüstungen/Balkonplatten
- Balkone sind mit einer Brustwehr in der Höhe von 1,0 m bis 1,20 m bei der Zutrittsöffnung abzugrenzen.
- Brüstungen mit einer Parapethöhe von 85 cm gelten als geeignete Absturzsicherung.
Öffnungen in Fuß-, Erdböden und Geschoßdecken
- In jedem Fall durchtrittsicher und unverschiebbar oder mit Wehren absichern (Vertiefungen, Deckendurchbrüche, Aussparungen, Schächte, Kanäle, Gruben, Gräben, Künetten, Installationsöffnungen).
Sichern von Dachöffnungen
- In jedem Bauzustand müssen Öffnungen im Dach gegen Absturz gesichert sein.
- Die Sicherung kann erfolgen durch
- Abdeckung (durchbruchsicher und unverschiebbar),
- Umwehrung (Brust-, Mittel- und Fußwehr),
- Abgrenzungen mit mindestens 2 m Abstand zur Absturzkante.
Achtung
- In keinem Fall darf eine Öffnung mit Dachpappe (Witterungsschutz) oder Dämmstoffen (Temperaturschutz) oder ähnlichen Materialien ohne tragfähige Unterkonstruktion abgedeckt sein.
Weitere Hinweise
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 7–10
- AUVA-Merkblatt M 222 Arbeiten auf Dächern
- AUVA-Merkblatt M.plus 262 Arbeits- und Schutzgerüste
Arbeits- und Schutzgerüste
Anforderungen an Gerüste
Fußpunkte:
- Aufstellung nur auf tragfähigem, ebenem Boden.
- Fußplatten und Gerüstspindeln verwenden.
- Steher an den Fußpunkten mit Längs- und Querriegeln verbinden.
Aussteifungen/Verstrebungen:
- Gerüste müssen ausgesteift werden, z. B. durch Diagonalen, Rahmen oder gleichwertige Maßnahmen.
- Diagonalen sind an den Knotenpunkten mit den vertikalen (z. B. Stehern) und horizontalen (z. B. Querriegeln) Haupttraggliedern zu verbinden.
- Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden.
- Die Verankerungskräfte sind über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in tragfähigen Verankerungsgrund, z. B. Stahlbetondecken, einzuleiten.
- Gerüste dürfen nicht an Schneefanggittern, Regenrohren, Fenstern, Blitzableitern und niemals mit Rödeldraht oder Stricken befestigt werden.
- Zusätzliche Windkräfte durch Werbeflächen, Netze oder Planen berücksichtigen.
Gerüstbeläge
- Gerüstbeläge sind vor dem Einsatz auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen.
- Holzbeläge sind so zu verlegen, dass sie dicht aneinander liegen und nicht wippen oder ausweichen können.
Pfosten
- Pfosten müssen mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein; die Abnützung der Dicke darf max. 5 % betragen.
- Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern höchstens 30 cm.
- Die Auflager der Pfosten dürfen
- bei Fanggerüsten gemäß Tabelle (siehe Kap. E 8.2),
- bei Arbeitsgerüsten und Schutzdächern max. 3,0 m
voneinander entfernt sein.
- Empfehlung: Vor Erstbenutzung und bei Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit ist in Bodennähe eine Wippprobe durchzuführen.
- Für Arbeitsgerüste gilt: doppelte Pfostenlage oder Auflagerabstand nicht mehr als 2,0 m
- über Verkehrswegen (Straße, Schiene),
- Gewässern,
- Stoffen, in denen man versinken kann,
- bei mehr als 5,0 m Abstand zum Boden bzw. zur nächsttieferen Gerüstlage.
- Holz für Gerüste muss der Sortierklasse S10 der ÖNORM EN 338 oder der ÖNORM DIN 4074-1 entsprechen.
Auflagerabstand für den Belag von Fanggerüsten
- Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante sind oder von den unten angeführten Abmessungen abweichen, sind nachzuweisen.
- Beläge von Systemgerüsten sind nach Angaben des Herstellers zu unterstützen.
- Fanggerüste sind mit einer mind. 50 cm hohen Blende zu versehen.
- Nur Fanggerüste betreten, die mit einer Blende und Brustwehr versehen sind.
- Ausnahme: Aufstellen, Ändern, Abtragen, Personenbergung.
Gerüstgruppen und zulässige Belastung
Ausschussgerüst
- Ausleger aus Stahlprofilen oder hochkantigem 10/16-cm-Kantholz.
- Je Ausleger mindestens zwei Befestigungen in der Stahlbetondecke (durch Keile sichern).
- Die einbetonierten Bügel müssen unter die untere Bewehrung greifen.
- Bei größerer Auskragung als 1,50 m ist jedenfalls ein statischer Nachweis für die Ausschussträger erforderlich.
Konsolgerüst
- Werden als Belag lose verlegte Pfosten verwendet, ist der Konsolabstand der Tabelle zu entnehmen (siehe Kap. E 8.2).
- Die Verankerung ist nur in Stahlbetondecken zulässig.
- Als Konsolverankerung sind mindestens zwei Verankerungsschlaufen aus Betonrundstahl, mindestens Ø 8 mm, Stahlgüte St I, erforderlich.
- Die Verankerungsschlaufen müssen mindestens 50 cm in die Stahlbetondecke ragen und in der unteren Bewehrung eingehängt sein.
Hinweis: Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muss für die Befestigung ein statischer Nachweis erstellt werden. (Dreifache Sicherheit gefordert.)
- Bei Scheiben, Skelettbauweise und Fensteröffnungen ist eine ausreichend tragfähige Überbrückung vorzusehen.
- Dachfanggerüste mit mindestens 1 m hoher Blende (Netz, Gitter, Pfosten) ausstatten.
Bockgerüste
- Abgebundene Holzböcke h <= 1,0 m.
- Metallbeine u. hölzerne Querträger h <= 2,0 m.
- Metallböcke h <= 2,80 m, unverlierbare Steckbolzen für Ausziehteile.
- Ab 2,0 m Belaghöhe:
Verstrebung und Wehren vorsehen.
- Abstand der Böcke max. 2,0 m (drei Böcke bei 4,0 m Pfostenlänge).
Verfahrbare Standgerüste
Allgemeines
- Verfahrbare Standgerüste sind fahrbare Konstruktionen aus Gerüstbauteilen.
- Verfahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen dürfen nur auf ebener, tragfähiger Unterlage verwendet werden.
- Das Einsinken der Fahrrollen muss ausgeschlossen sein.
- Beim Einsatz von verfahrbaren Arbeitsgerüsten Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten. Sie muss an der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.
- Die Gerüste dürfen erst bestiegen werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert sind.
- Die Standsicherheit von verfahrbaren Gerüsten oder sonst nicht verankerten Gerüsten muss duch Einhaltung der Aufbauanleitung des Herstellers oder durch einen Kippsicherheitsnachweis gewährleistet sein.
Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich, wenn:
- der Abstand der obersten Gerüstlage zur Aufstandsfläche nicht mehr als 6,0 m beträgt;
- Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, mindestens gleich schwere Materialien verwendet werden und
- die kleinste Aufstandsbreite
- bei Aufstellung im Freien mindestens 4,0 m,
- bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,0 m beträgt.
- Für alle anderen Fälle Standsicherheit nachweisen, bei Systemgerüsten Herstellerangaben beachten.
- Beim Verfahren des Gerüstes darf sich niemand darauf aufhalten. Bereits kleinste Hindernisse (Steinchen, Elektroleitungen, rauer Beton usw.) stoppen die Rollen plötzlich. Durch den hohen Schwerpunkt (Personen, Lasten) und die Fahrbewegung kann das Gerüst kippen.
- Bei aufkommendem Sturm und bei Arbeitsende sind verfahrbare Gerüste gegen Umstürzen zu sichern.
- Verfahren in Richtung der Diagonale oder in Längsrichtung.
- Lose Teile vor dem Verfahren entfernen.
Arbeitsbühne auf Leitern
- Bei Auf- und Abbau Angaben des Herstellers einhalten (standsichere Aufstellung).
- Vor jeder Benutzung auf vollständigen und richtigen Aufbau prüfen.
- Leiter und Arbeitsbühne müssen abgestimmt sein (statischer Nachweis erforderlich).
- Bei Einsatz als Dachfanggerüst
- Verankerungen vorsehen,
- Herstellerangaben beachten.
Kamingerüst
- Zur Errichtung, Instandsetzung oder zum Abbau von Kaminköpfen entsprechende Gerüstungen und Zugänge vorsehen.
- Bei Auf- und Abbau Vorschriften des Herstellers einhalten.
- Bei Bedarf lastverteilende Beläge verwenden.
- Vor der Benutzung auf vollständigen Aufbau prüfen.
Prüfung von Gerüsten
- Nach Fertigstellung ist das Gerüst durch eine fachkundige Person des Aufstellers zu prüfen.
- Vor der erstmaligen Benutzung bzw. bei Arbeitsunterbrechungen, bei besonderen Witterungseinflüssen und dergleichen ist eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Benutzers vorzunehmen.
- Regelmäßige Überprüfungen auf offensichtliche Mängel sind bei Systemgerüsten mindestens einmal im Monat, bei sonstigen Gerüsten zumindest einmal pro Woche durchzuführen.
- Bei fahr- und verfahrbaren Hängegerüsten ist eine Abnahmeprüfung und eine jährlich wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) erforderlich.
- Täglich ist die Aufhängung von Tragmaterialien und Winden usw. zu überprüfen.
- Über alle Prüfungen sind Vormerke zu führen, wenn die Gerüste
- mehr als 2,0 m Absturzhöhe aufweisen oder
- über Verkehrswegen, Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
- Alle Vormerke müssen auf der Baustelle aufliegen (z. B. Eintragung Bautagebuch, Gerüstabnahmeformular der AUVA).
Gerüste im Verkehrsbereich
- Gerüste durch Betonleitwände, Absperrung oder Kennzeichnung gegen Fahrzeuganprall sichern.
- Ggf. Umleitung oder Schutzdach für Passanten vorsehen.
- Bei Dunkelheit und schlechter Sicht besonders sorgfältige Sicherung und Beleuchtung.
Benutzung von Gerüsten
- Gerüste erst nach Fertigstellung, erfolgter Prüfung bzw. allenfalls erforderlicher Mängelbeseitigung benutzen (Vormerk für Absturzhöhen > 2 m, siehe AUVA-Formular „Gerüstüberprüfungen Vormerk“).
- Änderungen an Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen nur im Einverständnis mit dem Gerüstaufsteller durchführen.
- Übereinander liegende Arbeitsstellen entsprechend sichern.
Verbote
- Das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen.
- Überbelastung von Gerüsten.
- Veränderungen durch Unbefugte.
- Das Abspringen auf Gerüstlagen.
Vorschriften und Regeln
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 55–73
- AUVA-Merkblatt M.plus 262 Arbeits- und Schutzgerüste
- AUVA-Merkblatt M 263 Verfahrbare Standgerüste
- AUVA-Merkblatt M 264 Bockgerüste
- AUVA-Formular „Gerüstüberprüfungen Vormerk“
Leitern
Auf Grund des Unfallrisikos bei der Verwendung von Leitern sollte die Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz auf jene Umstände reduziert werden, unter denen der Einsatz anderer sicherer Arbeitsmittel (wie z.B. Leiterpodeste, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, ...) nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Allgemeines
- Bei der Bereitstellung:
- Leitern auf offenkundige Mängel prüfen,
- Leitern in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stellen.
- Leitern dürfen nicht behelfsmäßig verlängert werden.
- Im Verkehrsbereich Leitern durch Abschrankung oder Kennzeichnung sichern.
Anlegeleitern
- Die Sprossen müssen fest mit den Holmen verbunden und trittsicher sein.
- Die Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben – Höchstabstand 30 cm.
- Nur an tragfähigen Bauteilen anlehnen, Anstellwinkel etwa 70°.
- Bei Arbeiten von Anlegeleitern über 5 m diese gegen Umfallen schützen (Querfuß, breiterer Leiterfuß, seitliche Abstützung oder Befestigung am oberen Leiterende) oder PSA gegen Absturz verwenden.
- Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten durchgeführt werden, bei denen das Mitführen von Werkzeugen und Material nur in geringem Maß erforderlich ist. Z. B.: Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.
- Abrutschen der Leiter verhindern durch
- Sicherung der Leiterfüße,
- Sicherung des oberen Anlegepunktes.
- Solange die Leiter nicht gegen Abrutschen/Kippen gesichert ist, muss ein Helfer die Leiter sichern.
- Die Leiter muss mindestes 1 m über die oberste Austrittsstelle hinausragen.
- Schadhafte Leitern nicht weiter benutzen.
- Anlegeleitern nicht als Auflager für Gerüstteile oder Laufstege benutzen.
- Beim Begehen und Arbeiten soll der Körperschwerpunkt immer zwischen den Holmen liegen.
- Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung oder eine andere geeignete Einrichtung anzubringen.
Stehleitern
- Stehleitern können freistehend benutzt werden; sie dürfen nur bei konstruktiver Eignung als Anlegeleitern benutzt werden.
- Wenn bei Arbeiten vom Standplatz auf der Leiter ein Absturz von mehr als 3,0 m möglich ist, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie z. B. das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.
- An beiden Holmseiten ist eine Spreizsicherung durch Spannketten oder Gurte erforderlich.
- Sprossenabstand generell 30 cm, die beiden obersten Sprossenabstände dürfen 35 cm betragen.
- Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten.
- Die oberen Holmenden müssen so gestaltet sein, dass sie nicht gegeneinander drücken (Quetschgefahr).
Behelfsgerüste aus Stehleitern
- Nur für Arbeiten geringen Umfangs gestattet.
- Den Gerüstbelag (Pfosten mindestens 25 cm breit) höchstens auf die drittobersten Sprossen auflegen.
- Maximale Stützweite 3,0 m.
- Maximale Belagoberkante 2,0 m.
Fahrbare Stehleitern
- Leiter vor dem Besteigen gegen Wegrollen sichern.
Dachleitern
- Bei Eigenfertigung von Auflegeleitern aus Holz auf Astfreiheit und normgerechte Vernagelung achten.
- Max. Länge: 6,0 m.
- Bei mehreren Dachleitern übereinander Befestigung im Firstbereich und sichere Verbindung untereinander vorsehen (Dachhaken).
- Die oberste Sprosse nicht zum Einhängen verwenden.
- Beim Anbindevorgang auf Absturzsicherung achten (Auffanggurt bzw. technische Maßnahmen wie Blenden, Fanggerüste).
- Verwendung bis max. 75° Dachneigung.
- Nicht als freistehende Anlegeleitern benutzen.
- Das untere Leiterende ist gegen Abheben und Verschieben zu sichern.
Mehrteilige Anlegeleitern
- Leitern nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge auseinanderziehen.
- Leitern gegen Durchbiegen, z. B. durch Stützstangen, sichern.
- Auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) §§ 34–39
- AUVA-Merkblatt M 023 Leitern
Maschinen/Geräte
Allgemeines
- Maschinenbenutzer: Körperlich und geistig geeignet, verlässlich, besonders unterwiesen.
- Kenntnis der Betriebs-/Bedienungsanleitung und von Sicherheitsmaßnahmen.
- Eigene Gefährdung und Gefährdung von Dritten verhindern.
- Schutzvorrichtungen sind richtig eingestellt zu verwenden.
- Schutzeinrichtungen für bewegliche Maschinenteile müssen verwendet werden.
- Der Standplatz ist neben der Maschine – nicht davor/dahinter (Rückschlag).
- Der Boden am Arbeitsplatz soll eben und frei von Abfällen sein (Stolpergefahr).
- Fußboden rutschsicher gestalten und regelmäßig reinigen (Abfälle in Sammelbehälter).
- Werkstücke sicher auflegen bzw. einspannen.
- Vor Inbetriebnahme Gerät auf offensichtliche Mängel prüfen.
- Vor Inbetriebnahme kontrollieren, ob alle Schrauben richtig angezogen und die Kabel und Stecker nicht defekt sind.
- Keine behelfsmäßigen Maschinenreparaturen vornehmen.
- Bei Maschinen mit Absauganschluss geeignete Absaugeinrichtung (mobile Entstauber) anschließen. Metallische Hindernisse entfernen und Zigarettenglut vermeiden (Brand- und Explosionsgefahr im Staubsack).
- Die beim Geräteeinsatz benötigte PSA, wie z. B. Gehörschutz, Schutzbrille und Staubmaske, ist zu verwenden. Das gilt für alle Personen im Arbeitsbereich.
Vibrationsbelastung
Baugeräte und Handmaschinen können Hand-Arm-Schwingungen oder Ganzkörperschwingungen verursachen. Herstellerangaben zur Vibrationsvermeidung und -verringerung beachten. Bei Bedarf Einsatzzeiten verringern und die Tätigkeit wechseln.
Achtung
- Prüfung von Maschinen und Geräten mindestens 1 x jährlich. Sicherheitskontrolle bei Inbetriebnahme.
- Schadhafte Geräte und Maschinen sofort außer Betrieb nehmen. Instandsetzung durch Fachkundigen veranlassen.
- Bei Umrüst-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Werkzeugtausch Gerät vom Netz trennen, Antrieb ausschalten.
Für elektrische Maschinen gilt
- Keine beschädigten Maschinen benutzen.
- Anschluss- und Verlängerungsleitungen der Sorte HO7RN-F oder gleichwertige (Kennzeichnung K 25) verwenden.
- Maschinen mindestens einmal jährlich durch einen Elektrofachkundigen und
- mindestens einmal wöchentlich durch einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer auf offensichtliche Mängel überprüfen.
- Diese Sichtkontrolle sollte der Benutzer vor jeder Inbetriebnahme durchführen:
- Schalter funktionsfähig.
- Gehäuse unbeschädigt.
- Verbindungsstecker in Ordnung.
- Knickschutz bei Leitungseinführung und Zugentlastung in Ordnung.
- Anschlussleitung unbeschädigt.
- Gerätestecker unbeschädigt.
- Maschinen, Kabel, Stecker und Ladegeräte vor Feuchtigkeit/Nässe schützen (Regen).
- Feuchte Maschinen vor Inbetriebnahme trocknen lassen.
- Mit elektrischen Maschinen bei Regen und Nässe nicht im Freien arbeiten. Auf feuchte Böden trockene Bretter legen.
- Not-Ausschalter muss immer frei und zugänglich sein.
- Auf sichere Leitungs-/Kabelführung achten, bei Bedarf am Führungsgriff befestigen; nicht um den Körper wickeln.
- Wenn sich die Maschinengeräusche verändern, besteht Defektgefahr. Die Maschine sofort abstellen und die Ursache klären.
- Gefahr aus nachlaufenden Maschinenteilen (z. B. Sägeblatt) beachten.
- Wenn Sicherungen auslösen, obwohl die Maschine nicht überbelastet wurde, besteht die Gefahr von Kabelbrüchen oder Kurzschlüssen. Die Maschine ist vor der weiteren Benutzung durch eine fachkundige Person zu überprüfen.
- Sicherungen dürfen von elektrischen Laien nicht repariert werden. Es besteht Brand- und Todesgefahr.
- Wenn ein Mensch mit einer Stromquelle in Berührung kommt, zuerst Stromzufuhr unterbrechen. Vorher ist jede Hilfeleistung lebensgefährlich.
- Stecker beim Entfernen am Gehäuse und nicht am Kabel herausziehen.
- Mit laufenden Maschinen nie herumgehen und erst nach Werkzeugstillstand ablegen.
- Schutzbestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge beachten! Für Jugendliche ist das Manipulieren von schweren Lasten verboten! (siehe Kap. B 2.5 Jugendliche – Nachweis der Gefahrenunterweisung)
Baukreissäge
Arbeiten an Baukreissägen sind gefährlich, deshalb:
- ist die bestimmungsgemäße Verwendung laut Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) unbedingt einzuhalten,
- dürfen nur unterwiesene Personen ab 18 Jahren an Kreissägen arbeiten,
- dürfen Lehrlinge
- nach 18 Monaten Ausbildung (mit Gefahrenunterweisung in der Berufsschule: nach 12 Monaten),
- unter Aufsicht
an der Kreissäge arbeiten.
Sicherheitsmaßnahmen
- Auf sicheren Stand achten.
- Die Standfläche muss frei von Hindernissen (Abfallholz, Sägemehl, Stromzufuhr u. a.) sein.
- Der Bediener hat dafür zu sorgen, dass sich während des Betriebs der Säge keine weiteren Personen im Gefahrenbereich befinden.
- Eng anliegende Kleidung, Augenschutz und Gehörschutz tragen.
- Niemals mit Handschuhen sägen.
- Beim Vorschub Hände fest auf das Werkstück legen, die Finger geschlossen und Daumen anliegend halten.
- Führungshilfen, Stoß- und Setzhölzer verwenden.
- Der Sicherheitsabstand zum Sägeblatt (mind. 12 cm) ist unbedingt einzuhalten. Bei Unterschreitung müssen Schiebestock oder Stoßhölzer verwendet werden.
- Bei der Bearbeitung von kleinen oder schmalen Werkstücken (z. B. Dreikantleisten) ist im Bereich des Sägeblattes unbedingt ein Schiebestock zu benutzen und das Werkstück bis hinter den Spaltkeil durchzuschieben.
- Die Funktion der Sicherheitsschutzhaube als selbsttätig schließende Schutzeinrichtung sowie das selbsttätige Absenken der Sicherheitsschutzhaube bei Nichtbenutzung muss immer gewährleistet sein.
- Keile nur mit Hilfe der Keilschneideeinrichtung und mit Schiebestock schneiden.
- Ausgeschlagene Tischeinlagen sind zu erneuern.
Sägeblätter
- Stumpfe oder beschädigte Sägeblätter (mit Rissen oder Brandflecken) sind auszuwechseln.
- Vor dem Einsetzen des Sägeblattes ist die Stromversorgung zu unterbrechen und das Wiedereinschalten zu verhindern.
- Sägeblattwechsel nur durch speziell unterwiesene Personen ausführen lassen.
- Nur für das jeweilige Material und den Arbeitsgang passende Sägeblätter verwenden.
- Stark verharzte Sägeblätter reinigen.
Spaltkeil
- Der Abstand zwischen Spaltkeil und Sägeblatt darf max. 8 mm betragen.
- Spaltkeil sicher befestigen.
- Position des Spaltkeils kontrollieren, nach Herstellerangaben einstellen und verwenden.
- Spaltkeilspitze zwischen Zahnspitze und Zahngrund des obersten Sägezahnes einstellen.
Arbeiten mit Maschinen im Freien
Kompressor
- Mangelhafte Wartung, fehlende Prüfung oder unsachgemäße Benutzung sind oftmals Ursachen schwerer Unfälle.
- Sicherheitsventile nicht durch Absperreinrichtungen unwirksam machen.
- Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigungen schützen.
- Ablassventile – z. B. für das Entfernen von Kondenswasser – regelmäßig betätigen und auf Wirksamkeit überprüfen.
- Wartung der Geräte durch Fachkundige.
- Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen.
- Möglichst schallgedämmte Kompressoren verwenden.
- Kompressoren so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist (Explosionsgefahr).
Schmelzofen
- Verbrennungen können durch unsachgemäßes Nachfüllen der Schmelzwannen entstehen, Brände durch überkochendes Schmelzgut.
- Während des Heizvorgangs Schmelzöfen nicht unbeaufsichtigt lassen.
- Schmelzöfen auf nicht brennbaren Unterlagen (z. B. Wannen) aufstellen und Abstand zu brennbaren Materialien halten.
- Festes Schmelzgut nur langsam in heiße, flüssige Masse einlassen, Stulpenhandschuhe benutzen.
- Behälter und Transportgefäße nur so weit füllen, dass ein Überlaufen beim Erhitzen vermieden wird.
Abkantbank
- Während des Abkantvorganges sind insbesondere die Hände durch Quetsch- und Scherstellen gefährdet.
- Maschine standsicher so aufstellen, dass während des Abkantvorganges keine Quetsch- und Scherstellen entstehen.
- Gegengewicht und dessen Bahn muss verkleidet sein.
- Für komplizierte Biegevorgänge Arbeitsabläufe planen und festlegen, um Handverletzungen zu vermeiden.
- Zum Verstellen der Werkstückauflagen nicht unter das Werkzeug greifen.
Rundmaschinen/Walzen
- Das Tragen von Handschuhen und fehlenden Handschutzeinrichtungen an der Maschine sind die häufigsten Unfallursachen.
- Die Verkleidung der Antriebsräder nicht entfernen.
- Bei Rundmaschinen mit ausschwenkbaren Oberwalzen darf die Verkleidung der Zahnräder schwenkbar sein.
- Bei handbetriebenen Rundmaschinen muss das Zahnradpaar neben der Handkurbel mit einer Abdeckung versehen sein.
- Kraftbetriebene Rundmaschinen sind mit Handschutzeinrichtungen in Form von Schaltern ohne Selbsthaltung und Not-Ausschalter auszurüsten. (Betätigung über Reißleine oder Fußschalter.)
- So weit möglich, Handabweiser, wie z. B. Stangen, Abdeckbleche usw., vorsehen.
- Bei der Aufstellung von Rundmaschinen auf eventuelle Quetsch- und Scherstellen – auch während des Biegevorganges – achten.
- Niemals Handschuhe tragen.
Motorbetriebene Schwenkbiegemaschinen
- Während des Abkantvorganges sind insbesondere die Hände durch Quetsch- und Scherstellen gefährdet.
- Aufstellungsort so wählen und Arbeitsbereich so weit von Lagerungen und dergleichen freihalten, dass keine Quetsch- und Scherstellen entstehen.
- Für komplizierte Biegevorgänge Arbeitsabläufe planen und festlegen, um Handverletzungen zu vermeiden.
- Besondere Vorsicht, wenn die Bleche manuell durch mehrere Personen zugeführt werden.
- Zum Verstellen der Werkstückauflagen nicht unter das Werkzeug greifen.
- Bei Zwei-Mann-Bedienung Fußsicherheitsschalter für beide Personen erforderlich.
- Lichtschranken und Schutzeinrichtungen nicht außer Kraft setzen.
Heizgerät
- Bedienungspersonal besonders unterweisen.
- Entzündliche Stoffe fernhalten (Brennstoffbehälter, Gasflaschen).
- Unbrennbarer tragfähiger Untergrund.
- Geeignetes Löschmittel bereithalten.
- Ggf. auf Dichtheit der Gasversorgung achten (Gehör-, Schaum- oder Geruchsprüfung).
- Verhaltensregeln für Flüssiggas auf Baustellen beachten.
Silo
- Beim Aufbau:
- tragfähigen Untergrund sicherstellen,
- kippsichere Aufstellung,
- Montage-/Betriebsanleitung beachten,
- Zuleitungs-/Steuerkabel geschützt verlegen.
- Ggf. sicheren Aufstieg, z. B. fest verlegte Leiter, falls länger als 5,0 m, ab 3,0 m Schutzkorb anbringen.
- Lösen von Anhaftungen im Silo mit geeignetem Werkzeug bzw. nur von außen (Rüttler, Hammer).
- Einstieg in Silos (siehe Kap. D 20 Arbeiten in Behältern) nur mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Höhensicherungsgerät unzulässig, Beobachtung erforderlich), dabei darf kein Materialabzug erfolgen.
- Gefährdung aus Füllgut beachten.
- Bei hydraulischem Antrieb, pneumatischer Förderung auf Gefahr durch platzende Leitungen, Verstopfungen, Drucksteigerung achten.
Mischer
- Auf standsicheren Arbeitsplatz und tragfähigen Untergrund achten.
- Nicht in drehende Trommel greifen.
- Gefährdung aus Antrieb, Kippvorrichtung beachten.
- Sichtkontrolle der elektrischen Ausrüstung täglich durchführen.
- Bei Verbrennungsmotoren auf Brand- und Explosionsgefahr sowie heiße Bauelemente achten.
- Zuleitung schützen (Stolpergefahr).
- Bei Wartung und Reinigung unbeabsichtigten Maschinenlauf (Steckbolzen, Geräteschalter mit Unterspannungsauslöser) verhindern.
Mobile Entstauber
- Mobile Absauggeräte, wie z. B. Entstauber, werden überwiegend für Einzelabsaugungen verwendet. Ventilator, Filter und Staubbehälter sind dabei in einem Gerät zusammengebaut.
- Der Einsatz mobiler Absauggeräte erfordert eine Gefährdungsbeurteilung/Evaluierung, um die entsprechende Staubklasse (L, M und H) und Filterklasse (G, M, F, E, H und U) des verwendeten Absauggeräts zu ermitteln.
- Betrieb von Maschinen/Handmaschinen in geschlossenen Räumen mit wirkungsvoller Staubabsaugung.
- Metallische Hindernisse entfernen und Zigarettenglut vermeiden (Brand- und Explosionsgefahr im Staubbehälter).
- Maschinen mindestens einmal jährlich durch einen Elektrofachkundigen und mindestens einmal wöchentlich durch einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer auf offensichtliche Mängel überprüfen.
- Sichtkontrolle bei Inbetriebnahme.
- Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind möglichst mit saugenden Verfahren zu reinigen. Trockenes Kehren und Abblasen von Staub ist unzulässig.
- Bei stauberzeugenden Arbeiten und beim Reinigen sind stets saugende Verfahren anzuwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass von den Arbeitnehmern geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
- GKV (Grenzwerteverordnung)
- ESV (Elektroschutzverordnung)
- ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-69
- ÖNORM EN 779
- ÖNORM EN 1822-1
- Leitfaden Holzstaub
- AUVA-Broschüre Baustellenkreissägen mit neuer Sicherheitsschutzhaube
- AUVA-Merkblatt M 050 Sicheres Instandhalten
- AUVA-Merkblatt M 820 Fahrbare Hubarbeitsbühnen
- AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen
Handmaschinen
Bohrmaschine
- Bei der Bearbeitung von sprödem Material und bei Arbeiten über Kopf: Schutzbrille benutzen.
- Der Bohrer muss scharf sein.
- Das Bohrfutter darf nicht geölt, sondern muss ausgeblasen werden.
- Die Maschine immer mit Handgriff führen.
- Kleine Werkstücke nur verdrehsicher eingespannt bohren.
- Große Werkstücke sicher auflegen und gegen Kippen/Verdrehen sichern.
- Bohrer auf zu bearbeitendes Material abstimmen (z. B. Stein-, Holz-, Metallbohrer).
Bohrhammer/Abbruchhammer
- Rutschkupplung.
- Bei großem Bohrdurchmesser zweiten Haltegriff verwenden.
- Schutzhelm, Schutzbrille, Handschuhe, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe tragen.
- Max. Bohrdurchmesser entsprechend der Betriebsanleitung nicht überschreiten.
- Gerät erzeugt Vibrationen, Arbeitszeit und Grenzwerte sind nach Verordnung, mit der der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen erlassen wurde (VOLV), zu beachten.
- Benutzer muss mindestens 18 Jahre alt, in guter körperlicher Verfassung und unterwiesen sein.
- Vorsicht bei Abbruch von Beton, erhöhte Splittergefahr.
- Bei Pressluftschläuchen auf fest sitzende Kupplungen und Verbindungen achten.
- Schwingungsdämpfung des Handgriffs vermeidet Durchblutungsstörung, schont Gelenke.
- Bei Stemmarbeiten ggf. vibrationsdämpfende Handschuhe verwenden
Trenn-/Winkelschleifer
- Benutzer muss mindestens 18 Jahre alt und gründlich unterwiesen sein.
- Bei einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt dürfen Lehrlinge
- nach 18 Monaten Ausbildung (mit Gefahrenunterweisung in der Berufsschule: nach 12 Monaten),
- unter Aufsicht
am Trenn-/Winkelschleifer arbeiten.
- Nur Scheiben entsprechend der Bedienungsanleitung verwenden.
- Scheiben müssen zugelassen sein;
- zulässige Umfangsgeschwindigkeit und
- zulässigen Scheibendurchmesser beachten.
- Keine beschädigten Scheiben verwenden.
- Probelauf nach Wechsel des Schleifmittels.
- Schutzhaube muss vollständig sein und fest sitzen.
- Beim Schleifen immer Schutzbrille und Gehörschutz tragen.
- Gehörschutz auch für Umstehende erforderlich.
- Niemals Asbestzement schneiden (Asbestose, Karzinome).
- Gerät beim Trennen nicht verkanten.
- Funkenflug bis 10,0 m im Umkreis beachten (Mitarbeiter, brennbare Stoffe).
Handkreissäge
- Benutzer muss mindestens 18 Jahre alt und gründlich unterwiesen sein.
- Bei einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt dürfen Lehrlinge
- nach 18 Monaten Ausbildung (mit Gefahrenunterweisung in der Berufsschule: nach 12 Monaten),
- unter Aufsicht
an der Handkreissäge arbeiten.
- Die Schnitttiefe jeweils auf die Holzdicke einstellen.
- Schutzhaube muss leichtgängig sein und sich selbsttätig sicher schließen.
- Einstellschraube nachziehen.
- Nur scharfe Sägeblätter verwenden.
- Gehörschutz tragen (auch für Umstehende erforderlich).
Kettensäge
- Benutzer muss mindestens 18 Jahre alt und in guter körperlicher Verfassung sein. Ausgenommen sind Jugendliche in Ausbildung gemäß KJBG-VO (siehe unten).
- Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist einzuhalten.
- Besondere Erfahrung und Unterweisung sind erforderlich.
- Helm, Gehörschutz, Gesichtsschutz, Handschuhe, Sicherheitsschuhe und eng anliegende Kleidung mit Schnittschutzeinlagen im Beinbereich tragen.
- Lehrlinge dürfen
- nach 18 Monaten Ausbildung (mit Gefahrenunterweisung in der Berufsschule: nach 12 Monaten) und
- unter Aufsicht
an der Kettensäge arbeiten.
Diese Ausnahme für Lehrlinge gilt nur für Kettensägen mit Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen.
- Zum Vermeiden des Rückschlags Kettensägen mit Sicherheitsschiene und spandickenbegrenzender Kette verwenden.
- Auf scharfe Sägezähne achten.
- Kette darf nicht zu locker sitzen.
- Beim Starten Säge fest auflegen.
- Funktion des Not-Ausschalters überprüfen.
- Im Leerlauf darf sich die Kette nicht mitdrehen.
- Auf sicheren Stand achten.
- Sicherheitsabstand von 2 m zu anderen Personen einhalten.
- Arbeiten mit der Kettensäge über Schulterhöhe ist verboten.
- Tragen der Kettensäge nur am vorderen Handgriff mit eingelegter Kettenbremse.
- Nach Gebrauch Säge sofort abstellen.
- Schwingungsdämpfung des Handgriffes sinnvoll, sonst Durchblutungsstörung der Finger möglich.
- Transport der Kettensäge nur mit aufgesetztem Kettenschutz.
Bolzensetzgerät
- Nur Geräte mit Prüfzeichen verwenden.
- Mindestalter des Benutzers 18 Jahre. Es ist eine besondere Unterweisung erforderlich (§ 29 Arbeitsmittel-VO).
- Bolzensetzerhelm mit Schutzschirm, Schutzbrille und Gehörschutz tragen.
- Darauf achten, dass sich keine Personen in der Umgebung aufhalten (Quer- und Durchschläger).
- Schutzteller fest an die Oberfläche andrücken, Vorsicht an Ecken und Kanten.
- Munition und Schussapparat immer verschlossen aufbewahren.
- Alle zwei Jahre vom Hersteller prüfen lassen.
Nagler
- Mindestalter des Benutzers 18 Jahre.
- Den auf dem Gerät vermerkten „max.“ Betriebsdruck nicht überschreiten.
- Vor dem Anschließen des Gerätes an eine Druckleitung Magazin entleeren.
- Bei druckluftbetriebenen Geräten Druckminderer mit Sicherheitsventil verwenden.
- Nur Druckluft – keinesfalls Sauerstoff – als Energiequelle benutzen.
- Bei der Verwendung von Schnellkupplungen darauf achten, dass die Kupplung am Druckschlauch fest montiert ist.
- Gehörschutz und ggf. Schutzbrille tragen.
- Nach beendeter Arbeit Gerät vom Netz trennen und Magazin entleeren.
- Auf einwandfreie Beweglichkeit der Freischusssicherung oder des Sicherheitskontaktauslösers achten.
- „Tacker-Geräte“ nicht mit gezogenem Abzugbügel transportieren.
- Geräte so ablegen, dass nicht durch Anstoßen oder Hängenbleiben die Freischusssicherung auslöst. Finger vom Abzugbügel nehmen.
- Beim Füllen des Magazins Gerät nicht auf sich selbst oder andere richten.
- Beim Nageln immer seitlich vom Gerät stehen – Rückschlaggefahr.
- Bei Störungen Gerät abkuppeln, Magazin entleeren und dann erst Fehler suchen.
Handbetriebene Schlagscheren, Platten- und Steinbrecher
- Maschinen sicher und leicht zugänglich aufstellen.
- Bei der Aufstellung von Hebelscheren auf eventuelle Quetsch- und Scherstellen, auch während des Schneidvorganges, achten.
- Hochgestellte Hebel in Ruhestellung und gegen unbeabsichtigtes Herabfallen sichern.
- Werkstück durch Niederhalter gegen Hochkanten sichern.
- Arbeitsplatz von Abfällen freihalten.
Handhobelmaschine
- Benutzer muss mindestens 18 Jahre alt und gründlich unterwiesen sein.
- Bei einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt dürfen Lehrlinge
- nach 18 Monaten Ausbildung (mit Gefahrenunterweisung in der Berufsschule: nach 12 Monaten),
- unter Aufsicht
an der Handhobelmaschine arbeiten.
- Auf sichere Werkstückauflage achten.
- Sicheren Standplatz einnehmen.
- Bei stationärem Einsatz Anschlag- und Werkzeugverdeckung anwenden.
- Verstopfung der Späneauswurföffnung erst nach Stillstand beheben, vorher Netzstecker ziehen.
- Gehörschutz und ggf. Schutzbrille tragen.
Heißluftfön
- Auf Verbrennungsgefahr achten.
- Zu große Erhitzung von Kunststoffen kann gesundheitsschädigende Dämpfe freisetzen (Temperaturkontrolle erforderlich, Atemschutz vorsehen).
Schrauber
- Auf tragfähigen Untergrund achten.
- Sicheren Stand wählen.
- Einwandfrei passende Schraubeinsätze verwenden.
- Zum Schraubenansetzen Magnethalter verwenden.
- Auf die richtige Handhaltung achten.
Stichsäge
- Bei einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt dürfen Lehrlinge
- nach 18 Monaten Ausbildung (mit Gefahrenunterweisung in der Berufsschule; nach 12 Monaten)
- unter Aufsicht
an der Stichsäge arbeiten.
- Werkstück sicher auflegen/ggf. fixieren.
- Nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen.
- Hände flach, Finger geschlossen.
- Stichsäge möglichst mit beiden Händen führen.
- Maschine ansetzen, dann einschalten.
- Verletzungsgefahr durch Sägeblatt unter Werkstück beachten.
- Anschlusskabel nicht in den Schnittbereich bringen.
- Ansetzpunkte für Innenschnitte durch Bohrungen herstellen.
- Sägeblatt dem Material entsprechend auswählen und die Sägeblattlänge dem zu bearbeitenden Werkstück anpassen.
Rührwerkzeug
- Vor dem Einschalten kontrollieren, ob der Rührstab und der Quirl korrekt befestigt sind.
- Den Quirl erst dann aus dem Rührgut heben, nachdem der Motor völlig zum Stillstand gekommen ist. Beim Herausnehmen bei laufendem Rührwerk wird Material verspritzt.
- Zum Schutz der Augen gegen Flüssigkeitsspritzer immer eine Schutzbrille tragen.
- Flüssigkeitsspritzer auf Kleidung und Haut sind sofort zu entfernen.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung)
- PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
- Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
- AUVA-Merkblatt M 044 Leitfaden für Maschineneinkäufer
Handwerkzeuge
Sicherheitshinweise
- Eine große Zahl von Unfällen auf Baustellen passiert beim Arbeiten mit Handwerkzeugen.
- Handwerkzeuge sicher ablegen – Abrutschen, Herabfallen vermeiden.
- Folgende Sicherheitshinweise sind besonders zu beachten:
- Nur einwandfreie Qualitätswerkzeuge verwenden.
- Erforderliche Schutzausrüstung wie Brille und Handschuhe muss getragen werden.
- Das Werkzeug niemals lose in der Bekleidungstasche tragen – Werkzeuggurt verwenden.
- Spitze und scharfe Werkzeuge gesichert aufbewahren.
- Beim Arbeiten mit Handwerkzeugen muss Ordnung gehalten werden.
Zimmermannshacke
- Bei Transport und Lagerung Schneide abdecken.
- Auf sicheren Stand achten.
- Arbeitsbereich freihalten.
- Der Stiel soll griffig geformt sein.
- Angebrochene Stiele müssen ausgewechselt werden.
- Der Griff ist öl- und fettfrei zu halten.
- Nicht auf gehärteten Flächen schlagen (Splittergefahr).
- Beim Ausholen/Zuschlagen auf mögliche Hindernisse/weitere Personen achten.
Hammer/Handschlegel
- Der Stiel soll griffig geformt sein.
- Ein loser Stiel ist festzukeilen.
- Angebrochene Stiele müssen ausgewechselt werden.
- Der Hammer ist öl- und fettfrei zu halten.
- Nicht auf gehärtete Flächen schlagen (Splittergefahr).
- Beim Ausholen/Zuschlagen auf mögliche Hindernisse/weitere Personen achten.
Meißel/Stemmeisen
- Handschutz und Schutzbrille tragen.
- Meißel ggf. mit Handschutz verwenden.
- Grate am Meißelkopf müssen entfernt werden (Splittergefahr). „Hier darf kein Bart wachsen.“
- Stemmeisen scharf halten, Griff muss fest sitzen.
- Schneide beim Transport abdecken.
Schraubenzieher
- Die Spitze des Schraubenziehers muss entsprechend der Breite und der Dicke genau in den Schraubenschlitz passen.
- Bei Elektroarbeiten dürfen nur Isolierschraubenzieher mit Schaftisolierung und Sonderkennzeichnung benutzt werden.
- Beim Andrücken in die Schrauben die Spitze vom Körper halten.
- Schraubenzieher dürfen nicht als Meißel verwendet werden.
Schraubenschlüssel
- Die Schlüsselweite muss zur Schraube passen.
- Der Hebelarm darf nicht verlängert werden.
- Schraubenschlüssel mit abgenutzten oder verbogenen Kanten sind auszusondern.
- Zangen ersetzen keinen Schraubenschlüssel.
Stanleymesser/Pappmesser, Widiareißer
- Klinge nach Gebrauch schützen bzw. zurückziehen und beim Transport abdecken.
- Stumpfe Klinge wechseln bzw. nachbrechen.
- Schnittführung am Körper vorbei bzw. vom Körper weg.
- Schnitt-/Stichgefahr bei unvorsichtiger Handhabung.
- Schaumstoffplatten nur mit Fuchsschwanzsäge schneiden.
Säge, Feile, Raspel
- Säge, Feile, Raspel immer scharf halten.
- Auf fest sitzenden Griff achten.
- Werkstück fest einspannen oder rutschsicher auflegen.
Blechschere
- Ausschließlich Blech schneiden; das Schneiden von Drähten und Gittern kann die Schneiden der Blechschere zerstören.
- Schnittgefahr durch abrollende und abstehende Reste.
- Quetschgefahr am Griffende.
Bitumengießkanne
- Entsprechende Schutzbekleidung tragen (Körperschutz, Handschutz, Fußschutz).
Achtung:
- Verbrennungsgefahr.
- Spritzgefahr durch Wasser.
Nageleisen
- Auf sicheren Stand achten.
- Verletzungsgefahr bei unvorsichtigem Einsatz (Stichgefahr).
- Gefühlvolle Kraftanwendung beim Entfernen alter, eingerosteter Nägel.
Lötkolben
- Das Lötgerät vor Arbeitsaufnahme auf ordnungsgemäßen Zustand überprüfen, insbesondere
- bei Elektro-Lötgeräten auf beschädigte Leitungen und Leitungseinführung,
- bei flüssiggasbetriebenen Lötgeräten auf Schlauchanschluss und Ventildichtheit achten.
- Sichere, nicht brennbare Unterlage verwenden. Arbeitsplatz von leicht brennbaren Stoffen freihalten.
- Auch für kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen sichere Geräteablagen benutzen.
- Brandschutz sicherstellen, Verbrennungsgefahr an Brennerdüse und Werkstück beachten.
- Weichlote nicht überhitzen.
Flämmer
- Hohe Temperaturen beim Flämmen können Materialien in unmittelbarer Nähe in Brand bringen, deshalb:
- alle brennbaren Materialien aus dem Gefahrenbereich bringen;
- auch die Bereiche daneben, unterhalb und oberhalb müssen ständig kontrolliert werden. Auch nach Abschluss der Flämmarbeiten kann Schwelbrand entstehen.
- Bei Flämmarbeiten sind geeignete Löschmittel bereitzustellen.
- Während der Arbeit ist wiederholtes Kühlen und Befeuchten gefährdeter Bauteile mit Wasser notwendig.
- Nach der Arbeit Umgebung gründlich auf Glimmstellen, Rauchbildung und Schwelgeruch kontrollieren.
- Siehe Kap. B 11 Brandschutz und D 21 Explosionsschutz/VEXAT.
Vorschriften und Regeln
- AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
- BauV (Bauarbeiterschutzverordnung)
- PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
- Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
Prüfungen von Maschinen
Allgemeines
- Bei technischen Einrichtungen und Maschinen sind verschiedene Prüfungen durch Benutzer, Fachkundige oder Sachverständige vorgeschrieben.
- Festgestellte Mängel sind fristgerecht vor der nächsten Verwendung zu beseitigen.
- Die Mängelbehebung dokumentieren (gemeinsam mit dem Prüfergebnis aufbewahren).
- Die Ergebnisse der Prüfungen von Fachkundigen und Sachverständigen müssen schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Prüfumfang
- Jeder Benutzer hat Arbeitsmittel, die er verwendet, vor dem Einsatz zu prüfen
- auf augenscheinliche Mängel,
- auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
- Zum Beispiel bei
- Lastaufnahmeeinrichtungen: Lasthaken, Zustand von Seil, Gurt, Kette, Haken;
- elektrische Handmaschinen: Gehäuse, Steckverbindungen, Zuleitungen, Schalter.
Fachkundige
- Fachkundige sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Berufserfahrung sowie Kenntnisse der anzuwendenden Prüfvorschriften besitzen. Z. B. Ingenieure für Maschinenbau, Schlosser und Metallbaumeister, qualifizierte Facharbeiter (z. B. Maschinisten, Kranfahrer).
- Sie benötigen dafür
- eine Fachausbildung,
- Erfahrung mit Geräten oder Maschinen,
- Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften für das Prüfobjekt.
- Die Bestellung des Fachkundigen erfolgt durch den Arbeitgeber.
Externe Fachkundige
- Externe Fachkundige sind Mitarbeiter von geeigneten Stellen mit besonderen Kenntnissen, z. B. Ziviltechniker, Prüfstellen (TÜV), Ingenieurbüros.
Die wichtigsten prüfpflichtigen Arbeitsmittel auf Baustellen
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 iF BGBl. II Nr. 21/2010
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